Monetary Claim Appeal Dismissed for Lack of Specificity and New Arguments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted definitive legal remedy for specific monetary claims based on premium invoices, upholding the original ruling. The court found the appeal inadmissible primarily because the appellant failed to specify the exact monetary amount sought in their appeal application, a requirement for legal remedies targeting monetary claims, and further reasoned that the appellant introduced new factual arguments and grounds not previously raised in the initial summary proceedings, which are prohibited in the appellate phase.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Monetary Claim Appeal Dismissed for Lack of Specificity and New Arguments: The court found the appeal inadmissible primarily because the appellant failed to specify the exact monetary amount sought in their appeal application, a requirement for legal remedies targeting monetary claims, and further reasoned that the appellant introduced new factual arguments and grounds not previously raised in the initial summary proceedings, which are prohibited in the appellate phase.
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KI-generiertThe court imposed the costs of the appeal proceedings on the unsuccessful party (Gesuchsgegnerin).
The court decided not to award party compensation to the prevailing party (Gesuchstellerin) due to lack of relevant activity in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 4. Juni 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ ..., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. März 2021 (EB210006-K)
Erwägungen:
1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 13) und hernach begründetem
Urteil vom 12. März 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes … (Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2020) gestützt auf Prämienrechnungen der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 28'622.70 nebst Zins zu 6 % seit dem 14. Oktober 2020, Fr. 352.55 (Verzugszins von 1. August 2020 bis 13. Oktober 2020 auf Fr. 29'750.40 resp. Fr. 28'622.70), Fr. 27'069.30 nebst Zins zu 6 % seit 14. Oktober 2020 und Fr. 329.35 (Verzugszins von
1. August 2020 bis 13. Oktober 2020 auf Fr. 27'069.30) sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab (Urk. 17
S. 6 = Urk. 19 S. 6).
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 29. April 2021 (gleichentags zur Post gegeben), eingegangen am 30. April 2021, innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 18):
"Urteil vom 12. März 2021 ist zu verneinen, auf die Deklarierte Lohnsumme zu entscheiden."
2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.).
b) Die Gesuchsgegnerin unterlässt es, im Beschwerdeverfahren ihren Antrag zu beziffern. Ihr sinngemässer Antrag, es sei anhand der deklarierten
Lohnsumme zu entscheiden (Urk. 18), erweist sich als dahingehend ungenügend, als daraus nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, ob sie die vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt oder lediglich in einem beschränkten – betragsmässig bezifferten – Umfang. Ebenso lässt sich diesbezüglich aus ihrer Beschwerdebegründung nichts entnehmen. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher bereits mangels Bezifferung ihres Rechtsmittelantrags nicht einzutreten.
3. a) Auf die Beschwerde wäre – unabhängig von einem rechtsgenügend bezifferten Antrag – ohnehin nicht einzutreten: Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz eine Fristverlängerung für eine Stellungnahme, blieb aber letztlich säumig (Urk. 11, Urk. 12). Das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, sie habe die nicht kooperative Gesuchstellerin mehrere Male um Korrektur der Prämien anhand der Lohndeklarationen und um Ratenzahlung aufgrund der enormen Verluste und Umsatzeinbussen durch die Pandemie gebeten (Urk. 18), ist daher neu und im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. Ebenso ist ihre Kritik, die Gesuchstellerin erbringe keine Taggelder sowie Heilungskosten für verunfallte Mitarbeiter, obschon sie (die Gesuchsgegnerin) den Lohn bezahle und die Heilungskosten sowie die Arztund Spitalrechnungen übernehme (Urk. 18), neu und unbeachtlich (vgl. oben Ziff. 3.a). Die Gesuchsgegnerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur zu prüfen ist, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen sofort glaubhaft gemacht werden können (vgl. auch Urk. 19 S. 3). Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Gesuchsgegnerin als unbehelflich. Schliess-
lich zeigt die Gesuchsgegnerin auch nicht auf, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz nicht zutreffen.
b) Weitere Rügen bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4. a) Die Entscheidgebühr ist für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Diese ist der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 55'692.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 4. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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