Appeal Dismissed: No Irreparable Harm Shown
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision that denied their request to suspend proceedings and set a deadline for a response to a debt enforcement application. The appellate court found that the appeal was not admissible because the appellant failed to demonstrate that the denial of their suspension request would cause irreparable harm, a requirement for appealing interlocutory decisions. Furthermore, the court noted that the appeal might have been filed late. Consequently, the court dismissed the appeal, denied the request for free legal representation due to the unpromising nature of the appeal, and ordered the appellant to pay the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 126 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO; Appeal Dismissed: No Irreparable Harm Shown: The appellate court found that the appeal was not admissible because the appellant failed to demonstrate that the denial of their suspension request would cause irreparable harm, a requirement for appealing interlocutory decisions. Furthermore, the court noted that the appeal might have been filed late. Consequently, the court dismissed the appeal, denied the request for free legal representation due to the unpromising nature of the appeal, and ordered the appellant to pay the court costs.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the appellant failed to demonstrate that she would suffer a disadvantage that could not be easily remedied.
Used to reject the request for free legal representation because the appeal was deemed unmeritorious.
Used to impose court costs on the appellant as the party that lost the appeal and to deny her any compensation.
Used to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.
Used in conjunction with Art. 61 GebV SchKG to determine the amount of the court fee.
Used to deny the opposing party compensation for the appeal proceedings due to lack of significant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 29. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. April 2021 (EB210061-E)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 1. März 2021 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz folgendes Rechtsbegehren (Urk. 4/1 S. 2):
" Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil der Rechtsvorschlag aufzuheben und dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 4'000.00 nebst 5% Zins seit 9. Dezember 2020, für die bisherigen Betreibungskosten von CHF 73.30 sowie die Gerichtskosten und die Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin."
Nachdem der Gesuchsteller den ihm mit Verfügung vom 4. März 2021 auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– (Urk. 4/5) geleistet hatte, wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Verfügung vom 16. März 2021 Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 4/7).
Mit Eingabe vom 28. März 2021 stellte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens (Urk. 4/9).
Am 15. April 2021 verfügte die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 4/12 = Urk. 2):
" 1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen und das vorliegende Verfahren wird fortgeführt.
2. Der Gesuchsgegnerin wird eine einmalige Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich im Doppel zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen.
Bei Säumnis entscheidet das Gericht aufgrund der Akten.
3. (Schriftliche Mitteilung.)
4. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Die Gesuchsgegnerin nahm die Verfügung vom 15. April 2021 am 16. April 2021 persönlich in Empfang (Urk. 4/13).
b) Mit an das Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, adressierter Eingabe vom 26. April 2021 ersuchte die Gesuchsgegnerin erneut um sofortige Sistierung aller beim Bezirksgericht Hinwil bereits hängigen und zukünftigen Verfahren. Zudem sei ihr eine Entschädigung zuzusprechen und von Amtes wegen ein Anwalt zu bezahlen (Urk. 1). Der Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte den Eingang dieser Eingabe am 27. April 2021 (vgl. den an Urk. 1 angehefteten Briefumschlag).
c) Da die Gesuchsgegnerin ihre Eingabe vom 26. April 2021 explizit an das Obergericht des Kantons Zürich gerichtet hat und sie erneut die sofortige Sistierung aller Verfahren beim Bezirksgericht Hinwil beantragt, was der erstinstanzlichen Verfügung vom 15. April 2021 widerspricht, ist die beschliessende Kammer davon ausgegangen, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe hierorts ein Rechtsmittel einlegen wollte, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde (vgl. dazu Art. 319 ff. ZPO und Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 4).
2. Im Beschwerdeverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar, da lediglich dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. So ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, es seien ihr die betrügerisch ergaunerten Direktzahlungen für die Jahre 2008 und 2009 mit zusätzlichen 5 % Verzugszinsen zurückzuerstatten, nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, "B._____ als Meisterlandwirt, das Bezirksgericht Herr C._____ und die Baudirektion ALN", welche ihr Schadenersatz schuldeten, seien zu bestrafen (Urk. 1
S. 1 Ziff. 2).
3. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur (Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 126 N 22). Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff.
1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch
einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).
Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.
b) Gegen die Abweisung eines Sistierungsgesuchs im Rahmen eines prozessleitenden Entscheids ist die Beschwerde einzig möglich, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Einzig gegen die Gutheissung des Sistierungsgesuchs führt die Schweizerische Zivilprozessordnung explizit die Beschwerde auf (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 126 N 8). Die Gesuchsgegnerin unterliess es, in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend zu machen, dass ihr durch die Abweisung der von ihr beantragten Sistierung in Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Ein solcher ist auch nicht ohne
weiteres ersichtlich, weshalb auf ihre Beschwerde gegen die Abweisung des Sistierungsgesuches nicht einzutreten ist.
c) Da auf die Beschwerde somit ohnehin nicht einzutreten ist, kann offen gelassen werden, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. So lief der Gesuchsgegnerin die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 4) am 26. April 2021 ab (Urk. 4/13). Der Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte den Eingang der Rechtsmitteleingabe hingegen erst am 27. April 2021 (vgl. den an Urk. 1 angehefteten Briefumschlag).
4. Die Gesuchsgegnerin bittet das Obergericht, den von ihr in der Eingabe vom 26. April 2021 vorgebrachten Betrug an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten, um zusätzlich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Beteiligten einzuleiten (Urk. 1 S. 2). Inwiefern die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zum von ihr behaupteten Betrug im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren betreffend die Geltendmachung einer dem Gesuchsteller durch das Bundesgericht rechtskräftig zugesprochenen Parteientschädigung (Urk. 4/1, Urk. 4/2/1, Urk. 4/2/8) stehen, ist nicht ersichtlich. Die beschliessende Kammer sieht sich daher vorliegend nicht veranlasst, der Bitte der Gesuchsgegnerin um Weiterleitung nachzukommen. Möchte die Gesuchsgegnerin gegen die von ihr in der Eingabe vom 26. April 2021 genannten Beteiligten eine Aufsichtsbeschwerde erheben, bleibt es ihr unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten.
5. Die Gesuchsgegnerin stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das vorliegende Rechtsmittelverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und 3/2-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 4'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
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