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RT210065 • OG ZH RT210065 KI-generiert

Labor Dispute Execution Application Jurisdiction Ruling

Geschäftsnummer RT210065
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant sought judicial authorization for execution based on an agreement from a labor dispute, recorded in a decision by a Justice of the Peace, compelling the respondent to pay 4,000 Swiss Francs. The court dismissed the application because, as an appellate court, it lacks first-instance jurisdiction for such applications, which must be filed with the court at the location of execution, regardless of whether enforcement proceedings had actually commenced. Consequently, the court decided not to enter a judgment on the merits, waived court fees, and awarded no party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 253 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Labor Dispute Execution Application Jurisdiction Ruling: The court dismissed the application because, as an appellate court, it lacks first-instance jurisdiction for such applications, which must be filed with the court at the location of execution, regardless of whether enforcement proceedings had actually commenced. Consequently, the court decided not to enter a judgment on the merits, waived court fees, and awarded no party compensation.

Schlagwörter

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Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit sachliche Unzuständigkeit arbeitsrechtlicher Kompetenzkonflikt Urteilsvollstreckung Schiedsgerichtsbarkeit Friedensrichteramt Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO

The court did not enter a decision on the request for legal opening because it was not materially competent to decide in the first instance.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court waived the collection of court fees for the present procedure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court decided not to award party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210065-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 27. April 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Rechtsbegehren:

(sinngemäss; Urk. 1 S. 1)

Es sei Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 4'000.-- gemäss der Verfügung des Friedensrichteramts Elgg vom 5. März 2021.

Erwägungen:

1. a) Am 20. April 2021 (Datum der Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer (Urk. 1 Blatt 3) ein Rechtsöffnungsgesuch ein, dem sinngemäss das oben genannte Rechtsbegehren zu entnehmen ist. Er stützte sich dabei auf die Verfügung des Friedensrichteramts Elgg vom 5. März 2021 (Urk. 2). Diese hält fest, die Parteien hätten in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit eine Vereinbarung geschlossen, gemäss welcher sich die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 4'000.-- bis am 10. April 2021 verpflichtet habe (Urk. 2 S. 1).

b) Über Rechtsöffnungsgesuche entscheidet erstinstanzlich das Gericht am Betreibungsort. Das Obergericht ist – als Rechtsmittelinstanz – für deren erstinstanzliche Behandlung sachlich nicht zuständig. Auf das Rechtsöffnungsgesuch kann daher – ungeachtet dessen, ob überhaupt schon eine Betreibung angehoben wurde (Unterlagen dazu wurden nicht eingereicht) – nicht eingetreten werden (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO).

c) Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Art. 253 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO).

2. Für das vorliegende Verfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf das Rechtsöffnungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. April 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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