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RT210059 • OG ZH RT210059 KI-generiert

Dismissal of Appeal Upon Withdrawal, Costs Awarded to Defendant

Geschäftsnummer RT210059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party withdrew its appeal, leading the court to dismiss the proceedings. The court ordered that the costs of the appeal be borne by the party that withdrew its appeal and that no party compensation be awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO, Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) BGG, Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) BGG; Dismissal of Appeal Upon Withdrawal, Costs Awarded to Defendant: The court ordered that the costs of the appeal be borne by the party that withdrew its appeal and that no party compensation be awarded.

Schlagwörter

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Parteientschädigung formelle Verfahrenseinstellung Leitverfahren Kostenvorschuss Rückzug des Strafantrags Umzugskosten Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO

Used to dismiss the appeal proceedings because the appellant withdrew their appeal.

Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited to inform parties about the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) BGG

Cited to inform parties about the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to define the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) BGG

Cited to inform parties about the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210059-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber

Beschluss vom 22. Juni 2021

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. März 2021 (EB201343-L)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 3. Juni 2021, gleichentags zur Post gegeben und beim Obergericht eingegangen am 4. Juni 2021 (Urk. 36), zog die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) ihre Beschwerde vom

29. März 2021 (Urk. 29) zurück. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 34) zu verrechnen. Mangels Aufwendungen ist dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 36, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'500.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 22. Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber

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