Affirmance of Execution Order Despite New Evidence Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge against the lower court's decision to grant definitive permission to proceed with execution for an outstanding debt, affirming that the original enforcement title—a formal administrative order—was addressed solely to the debtor. The appellate court reasoned that evidence newly submitted in the appeal, intended to prove that a municipality was obligated to cover the debt as the debtor was a social welfare recipient during the relevant period, was inadmissible due to the prohibition on new evidence in appellate proceedings, and since the debtor failed to concretely challenge the lower court's reasoning based on the existing record, the appeal was unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Affirmance of Execution Order Despite New Evidence Claim: The appellate court reasoned that evidence newly submitted in the appeal, intended to prove that a municipality was obligated to cover the debt as the debtor was a social welfare recipient during the relevant period, was inadmissible due to the prohibition on new evidence in appellate proceedings, and since the debtor failed to concretely challenge the lower court's reasoning based on the existing record, the appeal was unfounded.
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KI-generiertThis article sets the grounds for appeal (incorrect application of law or manifestly incorrect finding of fact) which is the legal basis for the entire decision on the merits of the appeal.
This procedural rule was used to exclude the new evidence submitted by the appellant in the appeal proceedings.
Cited as a procedural basis allowing the court to dispense with obtaining a response from the appellee due to the manifest lack of merit of the appeal.
Cited as a procedural basis allowing the court to dispense with obtaining a response from the appellee due to the manifest lack of merit of the appeal.
This article was used to order the appellant to pay the appeal procedural fees.
Cited in justification for not awarding compensation to the appellee (Gesuchstellerin) for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 28. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. März 2021 (EB210203-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 12. März 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 5. August 2020) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der Gesuchstellerin vom 2. Dezember 2017 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 418.30 nebst Zins zu 5 % seit 6. August 2020 sowie Fr. 30.85 (Urk. 8 = Urk. 11).
Mit fristgerechter Eingabe vom 26. März 2021 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) bei der Vorinstanz Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 10). Die Vorinstanz leitete in der Folge die Beschwerdeeingabe an die erkennende Kammer weiter. Mit Schreiben vom 1. April 2021 wurde die Gesuchstellerin über den Eingang der Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, informiert. Der Gesuchsgegnerin wurde dieses Schreiben zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-9b).
c) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil unter anderem aus, die als Rechtsöffnungstitel angerufene Verfügung sei an die Gesuchsgegnerin adressiert und bezeichne damit diese als einzige verpflichtete Person. Die Verfügung äussere sich nicht dazu, dass die Beiträge und Kosten durch die Gemeinde B._____ oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft zu entrichten seien. Daran ändere auch das Schreiben der Gesuchstellerin an die Stadt C._____ vom
7. Dezember 2018 nichts, worin letztere zwar zur Zahlung aufgefordert worden sei, allerdings nicht als Verpflichtete, sondern in ihrer Funktion als (damalige) Interessenvertreterin der Gesuchsgegnerin und mit auf den Namen der Gesuchsgeg-
nerin lautendem Einzahlungsschein (unter Hinweis auf Urk. 3/3). Sodann behaupte die Gesuchsgegnerin zwar, sie sei seit 2013 Sozialhilfebezügerin. Trotz zumutbarer Möglichkeit habe sie aber keinen entsprechenden Nachweis – beispielsweise eine Bestätigung der wirtschaftlichen Unterstützung durch die Gemeinde B._____ – ins Recht gereicht, sondern eine von ihr selbst verfasste E-Mail (unter Hinweis auf Urk. 7 Bl. 1). Weil damit nicht erstellt sei, dass die Gesuchsgegnerin von Januar 2018 bis Oktober 2018 Sozialhilfebezügerin gewesen sei, erübrige sich die Prüfung der Frage, ob die Verpflichtung zur Bezahlung der Beitragsmonate Januar 2018 bis Oktober 2018 aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung auf die Gemeinde B._____ übergegangen wäre. Die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) greife im vorliegenden Fall schliesslich nicht, weil sie für die Verbesserung der Aktenlage nicht zur Verfügung stehe (unter Hinweis auf BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3) und nach der Praxis des Zürcher Obergerichts in Rechtsöffnungsverfahren nur mit Zurückhaltung von ihr Gebrauch zu machen sei (unter Hinweis auf OGer ZH RT170171-O vom 27.11.2017,
E. 3.5.2). Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin folglich nicht vorgebracht und gingen auch aus den Akten nicht hervor. Insbesondere beweise sie weder durch Urkunden die Tilgung oder Stundung der Schuld noch rufe sie die Verjährung an. Betragsmässig sei die Forderung samt laufendem und aufgelaufenem Zins durch den Titel ausgewiesen. Deshalb sei der Gesuchstellerin antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 3 f. E. 2.4 f.).
b) Die Gesuchsgegnerin führt dazu in ihrer Beschwerdeschrift aus, im vorinstanzlichen Verfahren habe sie keinen Nachweis vorgelegt, dass sie von der Gemeinde B._____ Sozialhilfe empfangen habe und die Gemeinde B._____ gemäss der SKOS Richtlinien B.1 daher verpflichtet gewesen wäre, die AHV- Mindestbeträge zu leisten. Sie reiche nun im Beschwerdeverfahren die entsprechende Bestätigung ein, gemäss welcher sie bei der Gemeinde B._____ vom
1. Mai 2017 bis zum Wegzug nach D._____ am 30. November 2018 Sozialhilfe bezogen habe. Am 21. Januar 2019 sei von der Gesuchstellerin nochmals eine Aufforderung zur Begleichung der Beträge für das Jahr 2018 erfolgt. Als sie dieses Schreiben erhalten habe, habe sie dieses ihrer neuen Sozialarbeiterin in Zü-
rich gegeben. Diese habe die Gemeinde B._____ aufgefordert, die Beträge für die Monate, in welcher sie in B._____ wohnhaft gewesen sei, zu begleichen. Nach diesem Termin habe sie die Sozialarbeiterin aus B._____ telefonisch nochmals gebeten, diese Monate zu begleichen. Unter Umständen sei dies bei ihnen jedoch untergegangen (Urk. 10).
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
Das von der Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der Gemeinde B._____ vom 25. März 2021 mit dem Betreff "Bestätigung Sozialhilfebezug" (Urk. 12/1) sowie die Rechnung der Gesuchstellerin vom 21. Januar 2019 mit dem Stempel des Sozialzentrums E._____ (Urk. 12/2) sind daher aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO verspätet, weshalb sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können.
c) Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels
wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 10).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und 12/1-2, sowie an das Betreibungsamt Zürich 9 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 418.30.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip