Debt Enforcement Costs Appeal Dismissed for Insufficient Challenge to Underlying Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court rejected an appeal concerning the imposition of costs in a debt enforcement proceeding. The lower court had dismissed the initial application for debt enforcement because the applicant failed to provide the payment order and did not rectify this omission within the extended deadline. The appellate court found that the applicant's appeal, which primarily focused on disputing the imposition of costs and did not sufficiently challenge the reasoning for the dismissal of the underlying debt enforcement application, was unfounded. Consequently, the court upheld the lower court's decision to assign the costs to the applicant, citing their own failure to provide necessary documentation as the reason for their loss.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Debt Enforcement Costs Appeal Dismissed for Insufficient Challenge to Underlying Dismissal: The lower court had dismissed the initial application for debt enforcement because the applicant failed to provide the payment order and did not rectify this omission within the extended deadline. The appellate court found that the applicant's appeal, which primarily focused on disputing the imposition of costs and did not sufficiently challenge the reasoning for the dismissal of the underlying debt enforcement application, was unfounded. Consequently, the court upheld the lower court's decision to assign the costs to the applicant, citing their own failure to provide necessary documentation as the reason for their loss.
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KI-generiertApplied to hold the applicant liable for the court costs of the appeal proceedings due to losing the case.
Applied to deny party compensation for the respondent due to lack of relevant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 19. März 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Januar 2021 (EB201354-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 18. Januar 2021 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 – für Fr. 1'500.-- nebst Zins und Kosten – ab; die Kosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 6 = Urk. 13).
b) Gegen dieses ihm am 2. Februar 2021 zugestellte (Urk. 7a) Urteil reichte der Gesuchsteller am 8. Februar 2021 eine Eingabe bei der Vorinstanz ein (Urk. 8 = Urk. 12). Mit Schreiben vom 13. Februar 2021 teilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit, dass eine Beschwerde beim Obergericht einzureichen wäre und ohne Mitteilung von ihm sein Schreiben vom 8. Februar 2021 keine Weiterleitung an das Obergericht erfahre (Urk. 9). Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 teilte der Gesuchsteller der Vorinstanz mit, dass er keine Beschwerde für diesen Fall einreichen, "sondern lediglich die Rechnungsstellung in Höhe von 200,00 Frs anfechten" möchte (Urk. 10). Am 2. März 2021 überwies die Vorinstanz die Akten dem Obergericht (Urk. 15).
c) Mit Schreiben vom 4. März 2021 wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass er zwar mitgeteilt habe, keine Beschwerde einreichen zu wollen, jedoch auch eine Anfechtung (bloss) der Kosten nur mit einer Beschwerde möglich sei; daher wurde ihm Gelegenheit gegeben, auf ein Beschwerdeverfahren zu verzichten (Urk. 16). Mit Eingabe vom 12. März 2021 teilte der Gesuchsteller mit, dass weder der Verzicht auf ein Beschwerdeverfahren und damit die Akzeptierung der Kosten von Fr. 200.-- noch die Einreichung einer Beschwerde mit den damit verbundenen Kosten zufriedenstellend sei (Urk. 17). Nachdem damit kein klarer Verzicht auf ein Beschwerdeverfahren erfolgte, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt.
d) Innert der am 12. Februar 2021 ablaufenden Beschwerdefrist hat der Gesuchsteller einzig sein Schreiben vom 8. Februar 2021 (Urk. 12) eingereicht und dieses ist als Beschwerdeschrift entgegenzunehmen. Die späteren Eingaben des Gesuchstellers können nicht mehr als Beschwerdeergänzung entgegengenommen werden, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden (sie
konnten nur zur Klarstellung dienen, ob die Eingabe vom 8. Februar 2021 als Beschwerde aufzufassen war oder nicht; vgl. oben Erwägung 1.b und 1.c). Der Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2021 lässt sich der sinngemässe Beschwerdeantrag entnehmen (Urk. 12):
Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien nicht dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
e) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller habe das Rechtsöffnungsgesuch eingereicht, ohne den Zahlungsbefehl beizulegen, und er habe diesen auch innert Nachfrist nicht beigebracht. Daher sei das Rechtsöffnungsgesuch schon aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und es sei ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 13 Erwägung 2 und 3).
c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde hinsichtlich der Gerichtskosten im Wesentlichen – soweit verständlich – geltend, die Klage [gemeint wohl: das Rechtsöffnungsgesuch] habe eingeleitet werden müssen, weil die Gegenpartei das Urteil des gleichen Gerichts [gemeint wohl: die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2020 bzw. den darin enthaltenen Vergleich vom
25. Mai 2020; Urk. 2/2] nicht eingehalten habe und weil das Gericht trotz seiner zahlreichen diesbezüglichen Anfragen nichts unternommen habe, um den Schiedsspruch anzuwenden (Urk. 12 S. 1).
d) Diese Vorbringen (und auch die übrigen in der Beschwerdeschrift vom
8. Februar 2021 sowie in den weiteren Eingaben vom 22. Februar 2021 und vom
12. März 2021) stellen keine Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen dar, dass der Gesuchsteller im Rechtsöffnungsverfahren unterlegen ist und dass ihm daher die entsprechenden Gerichtskosten – welche auch nicht als zu hoch beanstandet werden – aufzuerlegen seien. Sein Unterliegen hat der Gesuchsteller selbst verursacht. Die Vorinstanz hat ihre Gerichtskosten offensichtlich zu Recht dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 14 bis 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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