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RT210048 • OG ZH RT210048 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Show Irreparable Harm from Procedural Order

Geschäftsnummer RT210048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a lower court's procedural order, which required a party to resubmit their application with an original signature, provide a power of attorney, and submit substantiating documents and evidence within a set timeframe. The appellate court found that the appeal was inadmissible because the appellant failed to demonstrate how these procedural requirements caused an irreparable disadvantage, a prerequisite for appealing interim orders. The court reasoned that such procedural issues can typically be addressed later in the main appeal if the final decision is unfavorable.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 135 ZPO, Art. 144 ZPO, Art. 231 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Show Irreparable Harm from Procedural Order: The appellate court found that the appeal was inadmissible because the appellant failed to demonstrate how these procedural requirements caused an irreparable disadvantage, a prerequisite for appealing interim orders. The court reasoned that such procedural issues can typically be addressed later in the main appeal if the final decision is unfavorable.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Zwischenentscheid Beweislosigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The appeal was declared inadmissible because it was against an interlocutory decision threatening a non-easily reparable disadvantage.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

No party compensation is awarded to the applicant due to their losing the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation is awarded to the respondent due to lack of relevant activities.

Art. 93 BGG

The decision is an interim decision under Art. 93 BGG, and the appeal to the Federal Court has no suspensive effect.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 25. März 2021

in Sachen

A._____ [Versicherung], Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

angeblich vertreten durch B._____,

gegen

C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. März 2021 (EB210055-G)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 (Urk. 5/1) ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 6'557.75 sowie die Betreibungskosten in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2021, Urk. 5/2). Am 1. März 2021 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 3 f. = Urk. 5/6 S. 3 f.):

1. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.

2. Der gesuchstellenden Partei wird eine Nachfrist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um ihr Rechtsöffnungsbegehren mit Originalunterschrift unterzeichnet einzureichen.

Bei Säumnis gilt das Gesuch als nicht erfolgt, mit der Folge, dass das Verfahren abgeschrieben wird.

3. Der gesuchstellenden Partei wird eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine allfällige schriftliche Vollmacht an die B._____ einzureichen.

Bei Säumnis wird davon ausgegangen, dass kein Vertretungsverhältnis vor-liegt.

4. Der gesuchstellenden Partei läuft eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um das Rechtsöffnungsbegehren schriftlich zu begründen und allfällige Beweismittel sofort einzureichen oder zu bezeichnen. Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Die Urkunden sind mit einem Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.

Diese Frist wird - bei Vorliegen zureichender Gründe - höchstens einmal und nur kurz erstreckt.

Im Säumnisfall wird aufgrund der Akten entschieden.

5. Der gesuchstellenden Partei wird eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Meilen in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (Post-konto Nr. 2, IBAN Nr. 3) einen Kostenvorschuss von CHF 300.– zu leisten, ansonsten auf das Begehren nicht eingetreten wird.

Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfalle von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag rechtzeitig ausführt.

6. (Schriftliche Mitteilung)

7. Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden, in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still.

1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit nicht (eigenhändig) unterzeichneter Eingabe vom 5. März 2021 bei der Vorinstanz rechtzeitig (vgl. Urk. 5/7/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 6):

"1. Festzustellen, dass keine Formfehler vorliegen.

2. Festzustellen, dass das Rechtsöffnungsbegehren vom 16. Februar 2021 ordnungsgemäss eingereicht wurde.

3. Die endgültige Beseitigung des Rechtsvorschlags vom 23. Januar 2021 zu erteilen.

4. Das Bestehen der Forderung der A._____ festzustellen und anzuerkennen.

5. Die Beklagte zur Rückzahlung des Betrages von CHF 6631.05 zu verurteilen.

6. Jegliche weitere Schlussfolgerungen der Gegenpartei abzuweisen."

1.3. Mit Schreiben vom 9. März 2021 leitete die Vorinstanz die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 3A).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-12). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann davon abgesehen werden, der Gesuchstellerin Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen. Aus demselben Grund erübrigen sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und die Prüfung der Vertretungsbefugnis auf Seiten der Gesuchstellerin.

2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Sie ist daher nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Da sich die Beschwerde vorliegend einzig gegen die Dispositiv-Ziff. 2

(Unterzeichnung des Rechtsöffnungsgesuchs), Dispositiv-Ziff. 3 (Nachreichen einer Vollmacht) sowie Dispositiv-Ziff. 4 (Nachreichen einer Begründung), nicht aber gegen Dispositiv-Ziff. 1 (Anordnung des schriftlichen Verfahrens) und insbesondere Dispositiv-Ziff. 5 (Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses) des angefochtenen Entscheids richtet (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.), ist sie nur zulässig, wenn der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2. Vorliegend legt die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. März 2021 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich, zumal die Gesuchstellerin ihre Rügen (sie habe entgegen der Beurteilung der Vorinstanz ihr Gesuch hinreichend begründet und gültig unterzeichnet sowie eine rechtsgenügende Vollmacht eingereicht [vgl. Urk. 1 S. 2 ff.]) ohne weiteres mit dem Rechtsmittel gegen den

Endentscheid der Vorinstanz vorbringen können wird. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.1. Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 6'557.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. März 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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