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RT210041 • OG ZH RT210041 KI-generiert

Suspension of Debt Enforcement Pending Adult Protection Assessment Due to Impaired Judgment Claims

Geschäftsnummer RT210041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision to suspend proceedings for debt enforcement relief to await a determination by the adult protection authority regarding the appellant's need for assistance, prompted by concerning statements in the appellant's request for postponement suggesting impaired judgment. The appellate court reasoned that the appellant's claims of extensive persecution and surveillance indicated sufficient grounds for the lower court to reasonably request the protection authority to assess the appellant's capacity to act and mandate assistance if necessary, thereby validating the procedural suspension until the appellant's need for aid is clarified.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 69 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Suspension of Debt Enforcement Pending Adult Protection Assessment Due to Impaired Judgment Claims: The appellate court reasoned that the appellant's claims of extensive persecution and surveillance indicated sufficient grounds for the lower court to reasonably request the protection authority to assess the appellant's capacity to act and mandate assistance if necessary, thereby validating the procedural suspension until the appellant's need for aid is clarified.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Erwachsenenschutzverfahren Vollstreckungsentscheid hängiges Verfahren Einstellung des Konkursverfahrens Prozessfähigkeit Rechtsöffnung (Sistierung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to waive court costs for the appeal procedure due to circumstances.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny party compensation for the appeal procedure due to circumstances.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 15. März 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Rechtsöffnung (Sistierung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 16. Februar 2021 (EB210036-M)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) ein Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Birmensdorf (Vi-Urk. 1). Am 26. Januar 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung auf den 26. Februar 2021 vor (Vi- Urk. 3). Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 ersuchte der Gesuchsgegner um Verschiebung der Verhandlung (Vi-Urk. 4). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 stellte die Vorinstanz eine Kopie des Verschiebungsgesuchs der Erwachsenenschutzbehörde zu und ersuchte diese, dem Gesuchsgegner bei gegebenen Voraussetzungen einen Beistand für das Rechtsöffnungsverfahren zu bestellen; sodann wurde das vorinstanzliche Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor der KESB Dietikon sistiert und die Ladung für die Verhandlung vom 26. Februar 2021 abgenommen (Vi-Urk. 5 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. März 2021 fristgerecht (Vi- Urk. 6/2) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1):

"Aufhebung der Verfügung EB 210036-M (Bezirksger. Dietikon)

Einstellung der Jagd und der Inszenierungen"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Für das Rechtsmittelverfahren, in welchem sich eine Partei gegen ihre Hilfsbedürftigkeit (auch im Sinne von Art. 69 ZPO) wendet, ist deren prozessuale Handlungsfähigkeit als gegeben anzusehen.

3. a) Die Vorinstanz erwog, dass die Begründung im Verschiebungsgesuch des Gesuchsgegners, wonach er "in der Zeit vor Termine mit Gehirnchemikalien lahmgelegt, in das Kindesalter zurückversetzt und mit Angriffen auf das operierte Knie zugedeckt" werde (Vi-Urk. 4 S. 2), ernstliche Zweifel an der Urteilsfähigkeit und damit an der Prozessfähigkeit des Gesuchsgegners wecke, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde zu ersuchen sei, die Anordnung einer Beistand-

schaft zu prüfen und gegebenenfalls einen Beistand zu bestellen, der den Gesuchsgegner im Rechtsöffnungsverfahren vertreten könne (Urk. 2 S. 2).

b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde u.a. geltend, seit Jahren werde versucht, ihn zu vertreiben. In den letzten neun Jahren sei eine Jagd durch den Polizeiund Militärapparat erfolgt, auch durch den deutschen Apparat in der Schweiz. Es werde hochwirksames Nervengas eingesetzt und anschliessend würden Szenen vorgespielt, um Leute mental kaputt zu machen. Die äusserst präzise Überwachung seiner Wohnung, wahrscheinlich mit Hilfe des Magnetfeldes der umliegenden WLANs, der Mobilfunkantenne und der Elektroinstallationen, sei illegal. Es würden Mittel auf den Laufweg gelegt, welche durch die Sohle den Fuss eisig machen würden (Urk. 1 S. 1-3).

c) Diese Vorbringen belegen, dass die Vorinstanz die Erwachsenenschutzbehörde zu Recht um eine Prüfung ersucht hat, ob der Gesuchsgegner Hilfe (in Form eines Beistands) benötigt. Bei dieser Sachlage ist das vorinstanzliche Verfahren erst fortzusetzen, wenn die Prüfung durch die Erwachsenenschutzbehörde ergeben hat, dass der Gesuchsgegner keine Hilfe benötigt, oder wenn der Gesuchsgegner entsprechende Hilfe erhalten hat. Die Vorinstanz hat damit auch zu Recht ihr Verfahren sistiert.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.

4. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

5. Der Erwachsenenschutzbehörde ist zwecks Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit des Gesuchsgegners von der Beschwerde Kenntnis zu geben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die KESB Dietikon, an den Gesuchsteller und die KESB Dietikon je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'100.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. März 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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