Appellate Dismissal of Challenge to Definitive Debt Legalization Based on Procedural Inadmissibility and Unraised Defenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted definitive debt legalization (Rechtsöffnung) for an outstanding claim of over 14,000 currency units plus interest, based on enforceable court orders. The court reasoned that the appeal was procedurally inadmissible because debt legalization decisions can only be challenged via specific appeal procedures, not the general appeal form used by the debtor, and furthermore, the only statutory defenses against definitive legalization under the Enforcement Act—proof of payment, deferral, or prescription—were not raised by the debtor, whose arguments regarding subsequent inability to pay are only considered during the actual enforcement stage, rendering the appeal clearly unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 81 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO; Appellate Dismissal of Challenge to Definitive Debt Legalization Based on Procedural Inadmissibility and Unraised Defenses: The court reasoned that the appeal was procedurally inadmissible because debt legalization decisions can only be challenged via specific appeal procedures, not the general appeal form used by the debtor, and furthermore, the only statutory defenses against definitive legalization under the Enforcement Act—proof of payment, deferral, or prescription—were not raised by the debtor, whose arguments regarding subsequent inability to pay are only considered during the actual enforcement stage, rendering the appeal clearly unfounded.
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KI-generiertUsed to order the costs of the appeal procedure against the losing party (Gesuchsgegner).
Cited as the requirement for granting legal aid, which the court found was not met because the appeal was hopeless.
Cited as the basis for not awarding compensation to the claimant (Gesuchstellerin) due to negligible work.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 24. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Alimentenstelle des Sozialdepartementes der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Februar 2021 (EB201461-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 11. Februar 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 28. Oktober 2020) gestützt auf die mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Februar 2018 (Urk. 4/2) sowie auf das ebenfalls mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. November 2019 (Urk. 10) definitive Rechtsöffnung für Fr. 14'218.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Oktober 2020 (Urk. 13 = Urk. 16).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 21. Februar 2021 (Datum Poststempel: 22. Februar 2021) innert Beschwerdefrist "Berufung" mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen (Urk. 15).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-14b).
d) Auf die vom Gesuchsgegner in seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2021 gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist das Rechtsmittel der Berufung gegen Rechtsöffnungsentscheide unzulässig, weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 16 S. 4 f. Dispositivziffer 5).
3. a) Der Gesuchsgegner führt in seiner Rechtsmittelschrift vom 21. Februar 2021 aus, er habe die Schweiz am 22. Dezember 2019 offiziell verlassen. Während seines Aufenthaltes in Nigeria habe er bis zum 17. März 2020, als er zurückgekehrt sei, über kein Einkommen verfügt. Er sei obdachlos gewesen, bis er von den Psychiatrischen Diensten B._____ aufgenommen worden sei, bei welchen er fünf Wochen verbracht habe. Danach habe er eine vorübergehende Bleibe von den Sozialen Diensten der Stadt C._____ zur Verfügung gestellt erhalten. Ende
August 2020 habe er mit der Arbeit beginnen können. Er habe D._____ der Alimentenstelle der Stadt Zürich, Soziale Dienste, angerufen, um sie auch darüber zu informieren, wie viel er bezahlen sollte. D._____ habe ihn direkt zum Betreibungsamt Zürich 3 geschickt. Seine Tochter E._____ sei sexuell belästigt worden. Er sei weder von der Polizei noch vom Gericht oder den Sozialen Diensten der Stadt Zürich informiert worden. Nur er könne gut für die Unterstützung seiner Kinder bezahlen. Wenn er kein Einkommen erziele, könne er jedoch nicht zahlen. Schulden werde er keine mehr machen (Urk. 15).
b) Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 16 S. 3 E. 2.2), hat das Gericht gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Einwendungen nach Art. 81 SchKG sind grundsätzlich abschliessend. Nicht zu beachten ist daher die Einrede des Schuldners, er sei zahlungsunfähig (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 18 m.w.H.). Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass er die Forderung der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 14'218.– sowie die diesbezüglichen Zinsen bezahlt oder anderweitig getilgt habe. Er macht auch weder Stundung noch die Verjährung der Forderung geltend. Die Vorinstanz hat somit korrekterweise die Rechtsöffnung erteilt.
c) Wie vorstehend bereits ausgeführt und von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil ebenfalls bereits korrekterweise erwogen (Urk. 16 S. 3 E. 2.4), kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).
d) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Sollte der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 15) sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt haben, so ist er darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraussetzt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 15).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 15 und 17/1-13, sowie an das Betreibungsamt Zürich 3 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'218.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip