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RT210019 • OG ZH RT210019 KI-generiert

Unemployment Insurance Provisional Remedies Appeal Dismissed Due to Limited Scope of Review

Geschäftsnummer RT210019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged the grant of definitive provisional remedies (Rechtsöffnung) to an unemployment insurance fund seeking repayment of benefits, arguing the underlying determination that he was ineligible for benefits due to a lack of habitual residence in the country was incorrect. The court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately address the lower court's reasoning, which correctly held that in provisional remedy proceedings, the court cannot review the substantive merits of the underlying, legally final administrative decision that established the debt, focusing only on grounds like payment, deferment, or prescription.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Unemployment Insurance Provisional Remedies Appeal Dismissed Due to Limited Scope of Review: The court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately address the lower court's reasoning, which correctly held that in provisional remedy proceedings, the court cannot review the substantive merits of the underlying, legally final administrative decision that established the debt, focusing only on grounds like payment, deferment, or prescription.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Kognitionsbefugnis Abschlagszahlung Arbeitslosigkeit Versicherungskasse Verwaltungskosten Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal procedure on the party that lost.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied as the reason for not awarding party compensation to the successful party due to a lack of relevant effort.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the legal basis for rejecting a potential request for free legal aid due to lack of prospect of success.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 9. Juni 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse Kanton Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Januar 2021 (EB201380-L)

Erwägungen:

1.1. Am 1. Dezember 2019 meldete sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und ersuchte um Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. Dezember 2019, welche ab dem 2. Dezember 2019 ausgerichtet wurden (Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich fest, der Gesuchsgegner sei ab dem

2. Dezember 2019 nicht vermittlungsfähig gewesen und habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, da er keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe (Urk. 3/2 S. 4). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. September 2020 abgewiesen (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom

11. Juni 2020 hatte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner in der Zwischenzeit zur Rückerstattung der für die Zeit vom 2. Dezember 2019 bis am 22. Januar 2020 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 2'360.70 verpflichtet (Urk. 3/3 S. 1).

1.2. Mit Entscheid vom 12. Januar 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2020) gestützt auf die Verfügung der Gesuchstellerin vom 11. Juni 2020 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'306.70. Auf den Antrag des Gesuchsgegners bezüglich Auszahlung von Arbeitslosengeldern trat sie nicht ein (Urk. 8 S. 4 = Urk. 12 S. 4).

1.3. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz mit Eingabe vom

27. Januar 2021 (Datum Poststempel: 28. Januar 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 9b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 11). Die Vorinstanz leitete die Beschwerde unter Beilage der vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-10) zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiter.

1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die vollstreckbare Verfügung Nr. 3700049380 der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 11. Juni 2020 (Urk. 3/3). Darin sei der Gesuchsgegner zur Rückerstattung von Fr. 2'306.70 verpflichtet worden. Diese Verfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Daher sei der Gesuchstellerin diesbezüglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen, soweit der Gesuchsgegner nicht durch Urkunde beweise, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 bringe der Gesuchsgegner allerdings bloss vor, dass er seit dem 1. Dezember 2019 arbeitslos gemeldet sei und seither seine Bemühungen um neue Arbeit immer eingereicht habe (Urk. 6). Im Wesentlichen rüge er damit die inhaltliche Richtigkeit des Einspracheentscheids vom 7. September 2020 (Urk. 3/4). Solche Rügen hätte er jedoch mit dem im Einspracheentscheid vorgesehenen Rechtsmittel der Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich geltend machen müssen. Dies habe er jedoch unterlassen. Im Vollstreckungsverfahren sei es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt, einen rechtskräftigen Entscheid erneut auf dessen inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Vorbringen des Gesuchsgegners stehe der Rechtsöffnung deshalb nicht entgegen (Urk. 12 S. 2 f.).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder

deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1).

3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht. Darin beharrt er im Wesentlichen auf seinem Standpunkt, er habe Anspruch auf die Arbeitslosentaggelder gehabt und die Gesuchstellerin verlange daher zu Unrecht deren Rückerstattung (Urk. 11). Hingegen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung der Gesuchstellerin vom 11. Juni 2020 (Urk. 3/3) und der unangefochten gebliebene Einspracheentscheid vom 7. September 2020 (Urk. 3/4) könnten im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Betreibungsforderung beträfen. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

4.3. Offenbleiben kann die Frage, ob der Gesuchsgegner für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte (Urk. 11). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vorangehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'306.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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