Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT210018 • OG ZH RT210018 KI-generiert

Debt Collection Authorization Upheld Against Child Support Challenge

Geschäftsnummer RT210018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted definitive legal authorization for debt collection based on an enforceable final judgment regarding child support payments and an official correction order. The appealing party contended that the underlying support amount infringed upon his subsistence minimum and that payments had been made, but the court reasoned that in legal authorization proceedings, the substantive correctness of the existing enforceable title cannot be reviewed, and the appellant failed to provide documentary proof that the debt had been settled or suspended since the title's issuance, rendering his objections, including new requests made in the appeal, inadmissible or unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 8a Abs. 3 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 289 Abs. 1 ZGB; Debt Collection Authorization Upheld Against Child Support Challenge: The appealing party contended that the underlying support amount infringed upon his subsistence minimum and that payments had been made, but the court reasoned that in legal authorization proceedings, the substantive correctness of the existing enforceable title cannot be reviewed, and the appellant failed to provide documentary proof that the debt had been settled or suspended since the title's issuance, rendering his objections, including new requests made in the appeal, inadmissible or unfounded.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel Zahlungsauftrag Gültigkeit der Schuldanerkennung Begründung in der Sache Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

Applied to deny the appellant's request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the start.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent (appellant in the original decision).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny an award of party compensation to the respondent due to lack of relevant effort.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited implicitly in the reasoning section (4.5) regarding the inadmissibility of a new claim (motion for deletion of the debt collection) introduced in the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss und Urteil vom 15. März 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde Richterswil, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch kjz Horgen

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Januar 2021 (EB201290-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 22. Januar 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 3. November 2020) gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. August 2017 sowie eine Berichtigungsverfügung desselben Gerichts vom 24. Januar 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'841.80 nebst Zins zu 5% seit dem 3. November 2020 (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 15 S. 4 f.)

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (Datum Poststempel: 2. Februar 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 13b) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie Löschung der Betreibung (Urk. 14 S. 1 f.).

1.3. Mit Eingabe vom 8. März 2021 (Datum Poststempel: 9. März 2021) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beantragte der Gesuchsgegner erneut sinngemäss die Löschung der obgenannten Betreibung sowie eventualiter die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG (Urk. 18).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. August 2017 (FP140023-F; Urk. 3/3 und Urk. 7/3). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. Januar 2018 sei das erwähnte Urteil berichtigt worden (Urk. 3/4 und Urk. 7/2). Demnach sei der Gesuchsgegner verpflichtet worden, an B._____ für seinen Sohn C._____ ab 1. Januar 2017 jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 455.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen (Urk. 3/3 S. 42), wobei der Unterhaltsbetrag gemäss berichtigter Formel zu indexieren sei (Urk. 3/3 S. 43; Urk. 3/4 S. 2 und Urk. 7/2 S. 2). Das eingereichte Urteil vom 14. August 2017 sei vollstreckbar und stelle in Verbindung mit der rechtskräftigen Berichtigungsverfügung vom 24. Januar 2018 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Gestützt darauf sei der daraus Berechtigten definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern die Forderung betragsmässig ausgewiesen sei und der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Urk. 15 S. 2 f.).

Aus dem Urteil vom 14. August 2017 gehe als Unterhaltsberechtigter der Sohn C._____ hervor (Urk. 3/3; Urk. 7/3). Daher sei grundsätzlich dieser und nicht die Gesuchstellerin aktivlegitimiert (siehe Art. 289 Abs. 1 ZGB). Allerdings sei der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen übergegangen, soweit es für den Unterhalt von C._____ aufgekommen sei (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Demnach sei die Gesuchstellerin aktivlegitimiert, soweit sie eine Bevorschussung des Unterhalts und damit den Eintritt in die Gläubigerstellung belegen könne. Dabei werde praxisgemäss kein strikter Beweis verlangt, vielmehr genüge eine detaillierte unterschriftliche Auszahlungsbestätigung des bevorschussenden Gemeinwesens über die erfolgten Auszahlungen, soweit die Bestätigung dem Kinderunterhalt zugeordnet werden könne und daraus der Zeitraum der Auszahlung klar hervorgehe. Vorliegend habe die Gesuchstellerin ihre Berechtigung an der in Betreibung gesetzten Forderung im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB mit dem eingereichten, unterzeichneten Kontoauszug vom 27. November 2020 nachgewiesen. Aus dieser Urkunde sei ersichtlich, dass die Gesuchstellerin vom 1. April 2019 bis zum 1. Juli

2019 insgesamt Fr. 1'841.80 (= 4 x Fr. 460.45) bevorschusst habe (Urk. 3/5; Urk. 7/1). Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin sei damit ausgewiesen (Urk. 15 S. 3).

3.2. Weiter erwog die Vorinstanz, soweit der Gesuchsgegner die inhaltliche Richtigkeit der genannten Entscheide beanstande (vgl. Urk. 10 und Urk. 11/1), sei darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht die inhaltliche Richtigkeit eines vollstreckbaren Entscheids nicht mehr überprüfen dürfe. Davon könne einzig bei offensichtlicher Nichtigkeit des zu vollstreckenden Entscheides abgewichen werden, wofür vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte beständen. Der Einwand des Gesuchsgegners betreffend Zahlungsunfähigkeit sei im Verfahren um definitive Rechtsöffnung unbeachtlich (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Weiter habe der Gesuchsgegner die geltend gemachte Tilgung der Unterhaltsbeiträge nicht durch Urkunden belegt bzw. ergebe sich dies nicht aus den von ihm eingereichten Unterlagen (Urk. 10 und Urk. 11/2). Insbesondere vermöge er mit den ins Recht gelegten Lohnabrechnungen keine Tilgung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ glaubhaft zu machen (Urk. 11/6-17, insbesondere Urk. 11/8-12). Auch dem "Kontoauszug Gesamtschuld" (Urk. 11/22) lasse sich keine Tilgung der vorliegend betriebenen Forderung entnehmen. Die dort hervorgehobene Zahlung in der Höhe von Fr. 455.– habe, soweit ersichtlich, die Tilgung einer Schuld aus einer anderen Betreibung betroffen (Urk. 11/22). Wenn der Gesuchsgegner schliesslich behaupte, er unterliege oder habe einer Lohnpfändung unterlegen, ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen nicht, dass die Lohnpfändung zu Gunsten der vorliegend betriebenen Unterhaltsbeiträge erfolgt sei (Urk. 10; Urk. 11/25). Entsprechend ergebe sich auch daraus keine Tilgung der betriebenen Schuld. Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenständen, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht. Insbesondere habe er weder die Tilgung oder Stundung der Schuld durch Urkunden bewiesen noch die Verjährung erfolgreich geltend gemacht. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der Gesuchstellerin sei deshalb antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 3 f.).

4.1. Der Gesuchsgegner rügt sinngemäss, mit den auf Fr. 455.– pro Monat festgesetzten Unterhaltsbeiträgen werde in sein Existenzminimum eingegriffen (Urk. 14 S. 2). Wie allerdings bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, darf das Rechtsöffnungsgericht die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheide des Bezirksgerichts Horgen vom 14. August 2017 bzw. 24. Januar 2018 inhaltlich nicht überprüfen (BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Damit erweist sich die Rüge als unbehelflich.

4.2. Der Gesuchsgegner rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Behörde das Verfahren gestützt auf die Mitteilung eines Dritten als gegenstandslos abgeschrieben habe (Urk. 14 S. 2). Diesbezüglich ist jedoch kein Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid ersichtlich, zumal das vorinstanzliche Verfahren nicht abgeschrieben, sondern mit einem Entscheid in der Sache abgeschlossen wurde. Daher ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter einzugehen.

4.3. Der Gesuchsgegner beanstandet sodann, die Unterhaltsbeiträge für C._____ seien seit Sommer 2018 direkt von seinem Lohn abgezogen worden. Allein die im Jahr 2019 vorgenommenen Abzüge hätten sich auf Fr. 8'873.40 belaufen. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergebe sich, dass ein Teil seines Lohns an die KESB ausbezahlt worden sei (Urk. 14 S. 2 f.). Aus den Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2019 bis Dezember 2019 geht zwar hervor, dass der Lohn (wohl wegen einer Lohnpfändung [vgl. Urk. 11/19-20 und Urk. 11/25]) jeweils auf zwei verschiedene Konti überwiesen worden war (Urk. 11/6-17). Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich diesen Unterlagen entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners keine Hinweise für eine Tilgung der vorliegend in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ für die Monate April bis Juli 2019 entnehmen lassen. Dies gilt umso mehr, als sich der Gesamtausstand der vom Gesuchsgegner geschuldeten Unterhaltsbeiträge per

20. Mai 2019 auf Fr. 39'766.10 belief und dementsprechend bereits früher Unterhaltsbeiträge in Betreibung gesetzt werden mussten (Urk. 11/22; zur Anrechnung von Teilzahlungen an ausstehende Unterhaltszahlungen bei fehlender Erklärung des Schuldners und des Gläubigers siehe Art. 87 OR). Ebenso wenig bestehen

Anhaltspunkte, dass es sich beim zweiten (neben dem Privatkonto des Gesuchsgegners bei der UBS) auf den Lohnabrechnungen aufgeführte Konto bei der Postfinance wie vom Gesuchsgegner behauptet um dasjenige der KESB (oder der beim kjz Horgen angegliederten Alimentenhilfe) handelt.

4.4. Weiter bringt der Gesuchsgegner sinngemäss vor, er habe keinen Kontakt zu seinem Sohn C._____ (Urk. 14 S. 2). Aus der Beschwerdeschrift erhellt nicht, was der Gesuchsgegner daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. Sofern er damit geltend machen wollte, aufgrund des verweigerten Kontakts mit seinem Sohn müsse er für diesen keinen Unterhalt bezahlen, kann ihm nicht gefolgt werden, denn die Pflicht zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen hängt nicht von der Einräumung von Kontakten des Kindes zum Unterhaltspflichtigen ab (OGer ZH RT200083 vom 20. Juli 2020, E. 3d).

4.5. Soweit der Gesuchsgegner schliesslich erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren um Löschung der dem Verfahren zugrundeliegenden Betreibung ersucht (Urk. 14 S. 3), handelt es sich um einen unzulässigen neuen Antrag (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Ziff. 2), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 14 S. 3) nicht gewährt werden kann.

6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 14 und Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'841.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. März 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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