Appeal of Procedural Order for Tax Recovery Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal filed against a lower court's procedural order that granted a final order for the recovery of outstanding state and municipal taxes and set a deadline for the appellant to respond to the underlying debt enforcement request. The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the order being challenged was merely procedural and did not cause the appellant an irrecoverable disadvantage as required for immediate appeal under relevant procedural law, as the appellant primarily contested the underlying tax assessment rather than the procedural deadlines imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal of Procedural Order for Tax Recovery Dismissed: The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the order being challenged was merely procedural and did not cause the appellant an irrecoverable disadvantage as required for immediate appeal under relevant procedural law, as the appellant primarily contested the underlying tax assessment rather than the procedural deadlines imposed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertApplied to impose the costs of the appeal proceedings on the losing party (Gesuchsgegner).
Applied in the reasoning for not awarding party compensation to the opposing party (Gesuchsteller) due to a lack of substantial activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 8. März 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Januar 2021 (EB200375-G)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 ersuchten die Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel, Zahlungsbefehl vom
28. Oktober 2020, für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern 2017 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'900.10 zuzüglich 0.25 % Zins ab
27. Oktober 2020, für Zinsen in Höhe von Fr. 60.50, für aufgelaufenen Zins bis
26. Oktober 2020 in Höhe von Fr. 39.05 und Betreibungskosten von Fr. 73.30, abzüglich Zahlung vom 7. Dezember 2020 von Fr. 500.– zuzüglich 0.25 % Zins ab
7. Dezember 2020, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 5/1-3). In der Folge ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Januar 2021 das schriftliche Verfahren an. Gleichzeitig setzte sie dem Gesuchsgegner eine letztmalige Frist von 14 Tagen an, um zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 5/13 = Urk. 2).
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 12. Januar 2021 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 14. Januar 2021) "Einsprache" mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
1. Die Veranlagungsverfügung vom 5. Januar 2021 über die Staatsund Gemeindesteuern sei aufzuheben;
2. Die Veranlagung sei neu wie folgt vorzunehmen:
a. Schlussrechnung vom 25. Juli 2019 1'920.30 CHF b. Kontoauszug vom 14. Dezember 2020 (Gutschrift) 2'039.60 CHF c. E-Mail Korrespondenz von 17. und 18. Mai 2020 d. Beilage Nr 3/5-Falsche Name adressiert und nicht Meine Unterschrift
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Steuerbehörde.
2. Der Gesuchsgegner bezeichnet seine Rechtsmitteleingabe als "Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Januar 2021 betreffend der Staatsund Gemeindesteuern für die Zeit vom 1.01.2017 bis 31.12. 2017" (Urk. 1 S. 1). Bei der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2021 handelt es sich um eine sogenannte prozessleitende Verfügung (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Sie dient der Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO), schliesst dieses aber nicht ab. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung von Fristansetzungen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Folglich ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dem Gesuchsgegner durch die Verfügung der Vorinstanz vom
5. Januar 2021 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die als Einsprache bezeichnete Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners (Urk. 1) ist als Beschwerde entgegenzunehmen.
3. a) Die Beschwerdeschrift enthält Anträge, welche nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2021 anstreben (Urk. 1 S. 1). Der Gesuchsgegner rügt im Wesentlichen, die Schlussrechnung vom 12. Mai 2020 sei nicht korrekt (Urk. 1 S. 2). Er beanstandet damit den Rechtsöffnungstitel und unterlässt es darzulegen, inwiefern ihm durch die Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Ebenso ist ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 2 Dispositivziffer 1) nicht dargetan. Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.
b) Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO).
4. Der unterliegende Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3/1-7 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: st