Creditor Fails to Prove Delivery of Recovery Notice in Bankruptcy Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court reversed a lower court's decision to grant definitive enforcement against a party, finding that the creditor failed to prove proper delivery of the recovery notice. The appeals court reasoned that while the creditor presented a postal submission confirmation and a tracking printout, these documents did not conclusively establish that the notice was received by the debtor, especially given that the company the notice was addressed to was in bankruptcy proceedings at the time, and the tracking did not show who collected the mail. Consequently, the creditor could not prove the formal finality and enforceability of the claim, and the request for enforcement was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 80 SchKG, Art. 85a SchKG, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 54 Abs. 2 ATSG, Art. 38 KOV; Creditor Fails to Prove Delivery of Recovery Notice in Bankruptcy Case: The appeals court reasoned that while the creditor presented a postal submission confirmation and a tracking printout, these documents did not conclusively establish that the notice was received by the debtor, especially given that the company the notice was addressed to was in bankruptcy proceedings at the time, and the tracking did not show who collected the mail. Consequently, the creditor could not prove the formal finality and enforceability of the claim, and the request for enforcement was dismissed.
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KI-generiertBasis for rejecting the request for provisional execution because the enforceability of the title was not sufficiently proven.
Used for the appellate court to decide the case anew because it was ripe for decision.
Basis for ordering the unsuccessful party (the applicant) to bear the court costs for both instances.
Used to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.
Basis for not awarding party compensation to the respondent for the appeal proceedings due to lack of relevant activities.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug
Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Unfall AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____ Versicherungen AG betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Dezember 2020 (EB201126-L)
Erwägungen:
1. Streitgegenstand und Prozessgeschichte
1.1. Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits sind Taggeldleistungen, welche die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung ausgerichtet hatte (Urk. 4/2 S. 1 und Urk. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 28. April 2016 forderte die Gesuchstellerin Fr. 7'540.05 zurück (fortan Rückforderungsverfügung; Urk. 4/2), die zu Unrecht ausbezahlt worden seien, und betrieb die Gesuchsgegnerin hernach (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 29. April 2020 = Urk. 3). Die Gesuchsgegnerin erhob Rechtsvorschlag (Urk. 3 S. 2).
1.2. In der Folge stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 ein Rechtsöffnungsbegehren beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich für die in Betreibung gesetzte Forderung zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 30. April 2016 sowie die Mahngebühren und Betreibungskosten (Urk. 1). Mit
Urteil vom 15. Dezember 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'540.05 und wies das Gesuch im Mehrumfang ab (Urk. 9 = Urk. 12).
1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom
7. Januar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1):
" 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil [vom] EB201126-L/U vom 15.12.2020 zu Gunsten der Beschwerdeführerin aufzuheben sei
2. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Antworten und Nachweise der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft darstellt
3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weitere Gründe wie die Strafanzeige gegen die Verursacher dieses Verfahrens anführte und belegte
4. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung nie erhalten hat, diese auch eine andere Person/Firma betreffen könnte
5. Es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. … beim Betreibungsamt Zürich 9 zu Unrecht ist und gelöscht werden muss"
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 17), die innert Frist eingegangen ist (Urk. 18). Sowohl die Beschwerdeantwort als auch die Anfrage der Gesuchsgegnerin über den Stand des Verfahrens vom 27. April 2021 (Urk. 19) sind der jeweiligen Gegenseite mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache zuzustellen.
2. Verfahrensgrundlagen
2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Das setzt voraus, dass sie sich inhaltlich konkret mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und mittels Verweisungen auf die Akten aufzeigt, dass und wo im vorinstanzlichen Verfahren die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll (BK ZPO II- Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
2.2. Vorab muss die Beschwerdeschrift aber konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 12 Entscheid-Ziffer 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträ-
ge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
2.3. Unter Beizug der Begründung kann das Rechtsbegehren Ziffer 1 dahingehend verstanden werden, dass die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangt. Entsprechend liegt hierfür ein rechtsgenügender Antrag vor und auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten. Im Übrigen ist mangels Feststellungsinteresse bzw. Zuständigkeit (vgl. Art. 80 SchKG; Art. 85a SchKG) auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Materielle Beurteilung der Beschwerde
3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die von der Gesuchstellerin vorgelegte Rückforderungsverfügung vom 28. April 2016 sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 ATSG dar (Urk. 12 S. 2). Weiter erachtete sie die Einwendung der Gesuchsgegnerin, wonach ihr die Rückforderungsverfügung nicht zugestellt worden sei, als nicht glaubhaft. Die Gesuchstellerin habe einen Zustellbeleg vom 21. Juni 2016 ins Recht gelegt, welchem entnommen werden könne, dass die Rückforderungsverfügung am 2. Mai 2016 der Gesuchsgegnerin zugestellt worden sei (Urk. 4/2 Blatt 5). Zudem habe die Gesuchsgegnerin bestätigt, ein eingeschriebenes Schreiben der Gesuchstellerin mit demselben Datum und an dieselbe Adresse erhalten zu haben (Urk. 7), wobei nicht ersichtlich sei, weshalb nur eines dieser Schreiben hätte zugestellt werden sollen (Urk. 12 S. 3).
3.2. Die Gesuchsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerde hiergegen ein, sie habe die Rückforderungsverfügung nie erhalten, sondern nur ein Schreiben der Gesuchstellerin vom 28. April 2016 mit der Überschrift "Rückforderung gemäss Verzichtserklärung" (Urk. 14/13 = Urk. 8/4). Letzteres sei ihr mit Nachsendung am
9. Juni 2016 zugegangen, worauf sie es gleichentags beantwortet habe (Urk. 14/14). Ausserdem habe die Adresse der Gesellschaft, an welche die Gesuchstellerin die Rückforderungsverfügung gesandt habe, seit Juni 2015 anders gelautet und im März 2016 sei über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden (Urk. 14/20). Der Zustellungsbeleg der Gesuchstellerin weise weder einen Namen
noch eine Adresse aus, weshalb nicht ersichtlich sei, an wen die Sendung adressiert gewesen und versandt worden sei. Da die Schweizer Post die Zustellnachweise zu Briefsendungen nur drei Jahre aufbewahre, vermöge sie keinen Nachweis zu erbringen, dass sie die Rückforderungsverfügung nicht entgegengenommen habe (vgl. Urk. 14/17 und Urk. 14/19). Schliesslich sei es ihr auch nicht möglich gewesen, ein Rechtsmittel gegen die Rückforderungsverfügung zu ergreifen, da sie diese nicht erhalten und keine Kenntnis von ihr gehabt habe. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz ihre Einwendung als nicht glaubhaft erachte (Urk. 11 S. 5 f.).
3.3. Die Gesuchstellerin hält dagegen, der Beschwerde seien keine neuen Umstände zu entnehmen, die näher zu prüfen seien oder die eine Einstellung des Betreibungsprozesses erforderten, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 18 S. 3).
3.4. Grundsätzlich hat der Gläubiger die Zustellung des von ihm vorgelegten Rechtsöffnungstitels als Voraussetzung für den Eintritt der formellen Rechtskraft und somit für die Vollstreckbarkeit durch Urkunde zu beweisen. Dies gilt selbst dann, wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich ist. Von der ordnungsgemässen Zustellung wird aber praxisgemäss ausgegangen, sofern diese vom Schuldner nicht ausdrücklich und substanziiert bestritten wird. Soweit der Schuldner die entsprechende Einrede erhoben hat, hat der Gläubiger die effektive Eröffnung nachzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 217 f.; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 124). Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkung; sie erwachsen nicht in Rechtskraft und können somit nicht vollstreckt werden. Eine Rechtskraftbescheinigung vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen (BGE 141 I 97 E. 7.1).
3.5. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde von der Gesuchsgegnerin die Einrede erhoben, sie habe die Rückforderungsverfügung nicht erhalten. Ausserdem machte sie schon damals geltend, die Rückforderungsverfügung sei an eine gelöschte "Firma" adressiert worden, die im Zustellungszeitpunkt eine andere Adresse gehabt habe (Urk. 7). Folglich hat die Gesuchstellerin die ordnungsgemäs-
se Zustellung der Rückforderungsverfügung an die Gesuchsgegnerin zu beweisen.
3.5.1. Grundsätzlich bietet die Zustellung mit eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung Gewähr, dass die Übergabe des Versandobjekts an eine Person dokumentiert wird, wobei im Bestreitungsfall mittels Unterschriftenvergleichs festgestellt werden kann, an wen diese Übergabe erfolgt ist.
3.5.2. Vorliegend wurde keine Empfangsbescheinigung für die Rückforderungsverfügung ins Recht gelegt. Dem von der Gesuchstellerin an die Rückforderungsverfügung angehefteten Beleg der Schweizer Post ist lediglich zu entnehmen, dass eine eingeschriebene Postsendung mit der Nachverfolgungsnummer: … aufgegeben wurde. Weiter wurde darauf der Name der Empfängerin (A'._____ = Gesuchsgegnerin; vgl. zur Namensänderung der Gesuchsgegnerin Urk. 12
S. 2 f.), der Bestimmungsort (… Zürich) und die von der Gesuchstellerin zugewiesene Schadensnummer für die Gesuchsgegnerin mit dem Kürzel der Sachbearbeiterin (1010.10997.14.4 KUZN/SCH; vgl. Urk. 4/2 S. 1) vermerkt. Unterzeichnet wurde der Beleg mit einem Stempel (IDPH; 29. April 2016). Angaben zum Inhalt der Postzustellung, die vollständige Zustelladresse, das Zustellungsdatum oder die Bestätigung der korrekten Zustellung an die Empfängerin sind dem Beleg nicht zu entnehmen (angeheftet an Urk. 4/2 sowie an Urk. 18). Somit handelt es sich nicht um einen Empfangsschein, wie es dessen Überschrift vermuten liesse, sondern lediglich um eine Postaufgabebestätigung, die nach Aufgabe der Postsendung bei der Gesuchstellerin verblieb.
3.5.3. Dem eingereichten "Track & Trace"-Auszug vom 21. Juni 2016 ist sodann zu entnehmen, dass besagte Postsendung am 29. April 2016 der Schweizer Post zum Versand übergeben, am 30. April 2016 ins Postfach zur Abholung am Schalter avisiert und am 2. Mai 2016 am Schalter zugestellt wurde. Wer die Postsendung in der Post Filiale C._____ abgeholt hat, ist dem "Track & Trace"-Auszug vom 21. Juni 2016 nicht zu entnehmen (angeheftet an Urk. 4/2 sowie an Urk. 18). Damit ist vorliegend noch nicht bewiesen, die Postzustellung sei der Gesuchsgegnerin tatsächlich zugegangen.
3.5.4. Wie im Adresskopf der Rückforderungsverfügung mit dem Zusatz "c/o" vermerkt wurde, sollte die Rückforderungsverfügung an die Adresse der D._____ GmbH versandt und dort der Gesuchsgegnerin übergeben werden (Urk. 4/2 S. 1). Gemäss dem Handelsregister des Kantons Zürichs war die Gesuchsgegnerin seit dem 10. März 2015 die Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der D._____ GmbH (gerichtsnotorisch). Weiter kann dem Handelsregister das Kantons Zürich entnommen werden, dass die D._____ GmbH ihren Sitz am 18. Juni 2015 verlegte und seither als weitere Adresse ein Postfach in … Zürich führte. Am
15. März 2016 wurde über die D._____ GmbH der Konkurs eröffnet, der am
12. Mai 2016 mangels Aktiven eingestellt wurde.
3.5.5. Nach Art. 38 KOV sind die Konkursämter unter anderem berechtigt, von der zuständigen Kreispostdirektion für die Dauer des Konkurses die Einsichtnahme oder Auslieferung von Postsendungen zu verlangen, die an den Gemeinschuldner adressiert werden. Entsprechend könnte die Zustellung vom 2. Mai 2016 auch an einen Mitarbeiter des zuständigen Konkursamtes am Postschalter erfolgt sein, zumal über die in der Rückforderungsverfügung adressierte Gesellschaft im Zustellungszeitpunkt bereits der Konkurs eröffnet war und sie sich in einem Konkursverfahren befand (vgl. E. 3.5.4.). Da zur fraglichen Zeit nebst der Gesuchsgegnerin auch weitere Personen Postsendungen am Postschalter entgegen genommen haben könnten, reicht der "Track & Trace"-Auszug vom 21. Juni 2016 nicht als Beleg für die Zustellung der Rückforderungsverfügung an die Gesuchsgegnerin aus.
3.5.6. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung (Urk. 12 S. 3) lässt sich aus dem Erhalt des von der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin per Einschreiben versandten und gleich adressierten Schreibens mit demselben Datum nicht herleiten, sie habe die Rückforderungsverfügung erhalten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Gesuchstellerin behauptet, sie habe besagtes Schreiben mittels Nachsendung im Juni 2016 erhalten (Urk. 11 S. 6). Dass die Rückforderungsverfügung anderweitig als am Postschalter in den Machtbereich der Gesuchsgegnerin gelangte oder ihr in der Folge eine Mahnung zuging, wurde von der Gesuchstellerin weder behauptet noch belegt.
3.6. Zusammengefasst vermag die Gesuchstellerin die Zustellung der Rückforderungsverfügung vom 28. April 2016 an die Gesuchsgegnerin nicht rechtsgenügend zu beweisen, weshalb sie deren formelle Rechtskraft und somit Vollstreckbarkeit nicht durch Urkunde belegen konnte. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Dezember 2020 aufzuheben.
3.7. Da die Sache spruchreif ist, entscheidet die Beschwerdeinstanz neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Wie dargetan, fehlt es an der (umfassenden) Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels, weshalb für die betriebene Forderung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG). Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2020) ist somit abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
4. Kostenund Entschädigungsfolgen
4.1. Gestützt auf den neuen Sachentscheid sind auch die mitangefochtenen Kostenund Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren neu zu regeln (vgl. BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23).
4.2. Die in der Höhe unangefochten gebliebene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– (Urk. 12 S. 5) ist zu bestätigen und vollumfänglich der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen.
4.3. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen, da sie beinahe gänzlich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 7'620.05 (Fr. 7'540.05 + Fr. 80.–). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen.
4.4. Parteientschädigungen sind weder für das erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen; der Gesuchstellerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerdeanträge 2 bis 5 wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Dezember 2020 aufgehoben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ...
des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2020) wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 300.– werden bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
4. Die Kosten für beide Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Für beide Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17 sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'620.05.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
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