Appeal Dismissed Over Debt Enforcement Based on Unsigned Invoices
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision which granted provisional legal remedy for a portion of a debt arising from signed lease agreements but denied it for an additional amount claimed based on invoices, as these invoices lacked the debtor's signature, rendering them insufficient as titles for provisional legal remedy under the relevant enforcement law. The court reasoned that the appellant's entire appeal relied on new claims and evidence presented for the first time in the appeal proceedings, which were inadmissible due to the comprehensive prohibition of new submissions, and furthermore, the appellant failed to substantively address the lower court's decisive reasoning regarding the unsigned invoices.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 82 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed Over Debt Enforcement Based on Unsigned Invoices: The court reasoned that the appellant's entire appeal relied on new claims and evidence presented for the first time in the appeal proceedings, which were inadmissible due to the comprehensive prohibition of new submissions, and furthermore, the appellant failed to substantively address the lower court's decisive reasoning regarding the unsigned invoices.
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KI-generiertApplied to impose the court costs of the appeal proceedings on the applicant (Gesuchstellerin).
Cited as the basis for denying party compensation to the respondent (Gesuchsgegnerin) due to lack of relevant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200195-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 18. Januar 2021
in Sachen
A._____ [Unfallversicherung], Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____ AG
gegen
C._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. November 2020 (EB200351-M)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 13. November 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes D._____/E._____ (Zahlungsbefehl vom 10. August 2020, Urk. 3/1) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 25'018.80 nebst Zins zu 5% seit 11. August 2020. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 7 S. 4 f. = Urk. 11 S. 4 f.).
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 8/1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr auch für den Mehrbetrag in der Höhe von Fr. 4'514.65 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurde der Gesuchstellerin Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe vom 2. Dezember 2020 sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 450.– angesetzt (Urk. 14). Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 15). Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte die Gesuchstellerin innert angesetzter Frist die nunmehr ordnungsgemäss unterzeichnete Beschwerdeschrift (Urk. 16), eine Vollmacht (Urk. 17) sowie Beilagen (Urk. 18 und 19/2-8) ein.
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog, unterzeichnete Mietverträge stellten für den darin festgelegten fälligen Mietzins grundsätzlich provisorische Rechtsöffnungstitel dar. Die Parteien hätten am 26. Juni 2008 einen Mietvertrag für Gewerberäume mit Mietbeginn am 16. August 2008 und Mietende am 31. August 2016 abgeschlossen. Mit Nachtrag Nr. 2 hätten sie sodann das Mietverhältnis verlängert und den Mietzins (mit jährlicher Staffelung) neu festgelegt. Die Gesuchstellerin habe mit Mietvertragsänderung vom 16. Juli 2018 eine der gestaffelten Mietzinserhöhungen geltend gemacht, wonach ab 1. September 2018 ein monatlicher Mietzins von Fr. 4'697.60 geschuldet gewesen sei. Der Mietvertrag und der Nachtrag seien von F._____, welche für die Gesuchsgegnerin einzelzeichnungsberechtigt sei, handschriftlich unterzeichnet worden und stellten somit für die fälligen Mietzinse grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Soweit die Gesuchstellerin für ausstehende Mietzinse Rechtsöffnung verlange, sei ihr diese zu erteilen. In Bezug auf die ebenfalls in Betreibung gesetzten Debitorenforderungen sei hingegen festzuhalten, dass diese nicht durch eine zeichnungsberechtigte Person der Gesuchsgegnerin unterzeichnet worden seien. Mangels handschriftlicher Unterzeichnung durch die Schuldnerin handle es sich bei den vorgelegten Debitorenrechnungen nicht um Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch in Bezug auf die darauf entfallende Teilforderung in Höhe von Fr. 4'514.65 abzuweisen sei. Schliesslich sei in Bezug auf die geltend gemachte Verzugszinsforderung Rechtsöffnung erst ab Anhebung der Betreibung zu erteilen, da die Gesuchstellerin nicht dargelegt habe, weshalb sie Zins zu 5%
seit dem 29. September 2019 geltend mache, obschon die in Betreibung gesetzten Mietzinse erst nach diesem Zeitpunkt fällig geworden seien (Urk. 11 S. 2 ff.).
4. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz lediglich vorgebracht, ihre Betreibungsforderung beruhe u.a. auf "Diverse Debitorenrechnung" (Urk. 1 S. 1), und ihrem Gesuch entsprechende Mahnschreiben an die Gesuchsgegnerin beigelegt (Urk. 3/7 und 3/9-12). Die den Mahnschreiben zugrundeliegenden Rechnungen hatte sie vor Vorinstanz nicht eingereicht (vgl. Beweismittelverzeichnis in Urk. 3). Diese legt sie zwar ihrer Beschwerdeschrift bei, in welcher sie sich darauf beschränkt darzulegen, worauf die fünf Debitorenrechnungen beruhen (vgl. Urk. 10, Urk. 13/1 und 13/3-6 sowie Urk. 16, Urk. 19/2 und Urk. 19/4-8). Diese neuen Vorbringen und Beweismittel haben indes aufgrund des umfassenden Novenverbots im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben (vgl. oben Ziff. 2.2). Da sich die Gesuchstellerin für die Begründung ihrer Beschwerde einzig auf die vorerwähnten, unbeachtlichen Noven stützt und sich nicht mit der entscheidtragenden Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach es sich bei den eingereichten Debitorenrechnungen mangels Unterschrift der Schuldnerin nicht um Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG handle, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist sie abzuweisen.
5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10, 12, 13/1-7, 16, 17, 18 und 19/2-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'514.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 18. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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