Construction Debt Due Date and Hidden Defect Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a lower court's denial of provisional legal authorization for a debt arising from construction work, which the claimant asserted was due upon completion based on the signed offers, while the respondent argued the claim was not due because the work, specifically shower tiling, was defective (insufficient slope) and not yet officially accepted. The appellate court overturned the lower court's reasoning regarding due date, finding that the parties' agreement stipulated the claim was due upon completion of the work, irrespective of a formal review process under industry standards, which the respondent also admitted was complete before the debt collection notice was served. However, the court ultimately upheld the denial of provisional authorization because the respondent had sufficiently substantiated a timely complaint about a hidden defect (the inadequate slope only became apparent after plumbing connection), meaning the debt was not unequivocally proven as due and payable at the time of debt enforcement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 155 Abs. 1 SIA-Norm, Art. 30 SIA-Norm, Art. 179 SIA-Norm; Construction Debt Due Date and Hidden Defect Dispute: The appellate court overturned the lower court's reasoning regarding due date, finding that the parties' agreement stipulated the claim was due upon completion of the work, irrespective of a formal review process under industry standards, which the respondent also admitted was complete before the debt collection notice was served. However, the court ultimately upheld the denial of provisional authorization because the respondent had sufficiently substantiated a timely complaint about a hidden defect (the inadequate slope only became apparent after plumbing connection), meaning the debt was not unequivocally proven as due and payable at the time of debt enforcement.
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KI-generiertThis provision was used to order the appellant (Gesuchsteller) to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.
These provisions were used to determine the amount of the appeal fee (Entscheidgebühr) fixed at Fr. 450.
These provisions were used to determine the amount of the party compensation (Parteientschädigung) owed by the appellant to the respondent.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200194-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel
Urteil vom 26. Mai 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 16. November 2020 (EB200184-M)
Erwägungen:
I.
1. Mit Urteil vom 16. November 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller), es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2020) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'924.95 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2020 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 zu erteilen, ab (Urk. 30 = Urk. 34 S. 7 Dispositiv-Ziffer 1).
2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 31/1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 33 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. November 2020 (Geschäfts-Nr. EB200184-M) sei aufzuheben.
2. Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Geroldswil- Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2020) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Beschwerdeführer Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 4'924.95 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Mai 2020.
3. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
16. November 2020 (Geschäfts-Nr. EB200184-M) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners."
3. Nach Eingang des vom Gesuchsteller zu leistenden Kostenvorschusses (Urk. 39; Urk. 40) schloss der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 42 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 2. März 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 45). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014,
E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.H. auf BGE 138 III 374
E. 4.3.1).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).
III.
1. Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungsbegehren auf eine "Offerte 120008" vom 30. Januar 2020 und eine "Nachtragsofferte 120017" vom 16. April 2020 über Maurer-, Gipserund Plattenarbeiten, worin der Gesuchsgegner unterschriftlich bestätigte, dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 8'263.50 (act. 2/2) sowie Fr. 686.90 (act. 2/3) nach ausgeführter Arbeit zu schulden. Der Gesuchsteller verlangt Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 4'924.95, der sich gemäss der Schlussrechnung vom 4. Mai 2020 und Mahnung vom 18. Mai 2020 zusammensetzt aus Fr. 7'734.50 Zwischentotal + Fr. 595.55 MwSt + Fr. 686.90 Zusatzauftrag - Fr. 4'132.– Anzahlung + Fr. 40.– Mahnund Schreibgebühren (Urk. 2/4, Urk. 2/6).
2.1. Die Vorinstanz erwog, mit den unterzeichneten Offerten hätten die Parteien unbestrittenermassen einen Werkvertrag abgeschlossen, der grundsätzlich einen provisorischen Rechtöffnungstitel darstelle. Der Gesuchsgegner wende jedoch ein, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht fällig sei, da das Werk nicht
abgenommen bzw. genehmigt worden sei. Das Werk leide an groben Mängeln, die er dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 16. Mai 2020 rechtzeitig angezeigt habe. Demgegenüber mache der Gesuchsteller geltend, die Arbeiten seien spätestens am 5. Mai 2020 vollendet und das Werk abgeliefert worden. Die Parteien hätten sodann vereinbart, dass die Arbeiten mit Ablauf von 10 Tagen seit Beendigung als genehmigt gelten würden, weshalb das Schreiben des Gesuchsgegners vom 16. Mai 2020 verspätet erfolgt sei. Bezüglich der Fälligkeit der Forderung zog die Vorinstanz in Betracht, der Gesuchsgegner habe durch Unterschrift anerkannt, die in den Offerten aufgeführten Beträge dem Gesuchsteller nach ausgeführter Arbeit zu schulden. Weiter sei in den Offerten festgehalten, dass "die Bestimmungen des OR und die SIA-Normen als verbindlich vereinbart" gelten würden, dass sich der Kunde "zur schriftlichen Abnahme/Genehmigung der Arbeit nach SIA" verpflichte und die Arbeiten stillschweigend genehmigt seien, wenn sie nach ausgeführter Arbeit nicht innert 10 Tagen abgenommen würden. Im vorliegenden Fall sei unklar, was die Parteien überhaupt hätten vereinbaren wollen. Die Anwendung des OR müsse nicht ausdrücklich vereinbart werden, da geltendes Recht ohnehin zur Anwendung gelange, wenn nichts anderes vereinbart werde. Bei einer Auslegung des Vertrages zwischen den Parteien nach Treu und Glauben könne daher die Erwähnung der SIA-Normen nur dahin verstanden werden, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien primär aus diesem Regelwerk ableiten sollten. Der Vorrang der SIA-Normen entspreche im Übrigen auch dem branchenüblichen Vorgehen und eine Auslegung zuungunsten des Verfassers würde ebenfalls zum selben Ergebnis führen. Individualabreden würden jedoch den AGB und den gesetzlichen Bestimmungen stets vorgehen, sofern sie nicht zwingendes Recht verletzten. Das Werkvertragsrecht enthalte vorwiegend dispositives Recht, weshalb zur Beantwortung der Frage der Abnahme des Werks und der Fälligkeit der Werklohnforderung die SIA-Normen heranzuziehen seien, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart hätten. Gemäss Art. 155 Abs. 1 SIA-Norm 118 werde die durch die Schlussabrechnung ermittelte Forderung des Unternehmers mit dem Prüfungsbescheid der Bauleitung fällig und sei innert 30 Tagen zu bezahlen. Vorliegend könne offen bleiben, ob die Abnahme der Arbeit tatsächlich bereits erfolgt sei oder nicht. Die Schlussabrechnung sei
nach dem Gesagten nämlich nicht mit der Abnahme, sondern erst mit dem Prüfungsbescheid der Bauleitung fällig. Und diesbezüglich stehe fest, dass bis zur Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Mai 2020 kein Prüfungsbescheid über die Schlussabrechnung seitens des Bauherrn erfolgt sei, unabhängig davon, ob die einmonatige Prüfungsfrist bereits am 5. Mai 2020 zu laufen begonnen habe oder nicht. Eine Individualabrede in dieser Hinsicht sei den Parteivereinbarungen schliesslich nicht zu entnehmen. Damit sei dem Gesuchsteller der Nachweis, dass der in Betreibung gesetzte Betrag im Zeitpunkt der Betreibung fällig gewesen sei, nicht gelungen (Urk. 34 S. 3 ff.).
2.2. Die Auslegung der Vorinstanz, dass auf den vorliegenden Werkvertrag primär die SIA-Normen (gemeint SIA-Norm 118) zur Anwendung gelangen sollen, wird von keiner der Parteien beanstandet. Indes rügt der Gesuchsteller beschwerdeweise zu Recht, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Parteien hätten hinsichtlich der Fälligkeit keine Individualabrede getroffen (vgl. Urk. 33 Rz. 9 ff.). Der Gesuchsgegner anerkannte sowohl in der Offerte als auch in der Nachtragsofferte unterschriftlich, den in der Offerte stehenden Betrag dem Unternehmer nach ausgeführter Arbeit zu schulden (Urk. 2/2-3). Einhergehend mit dem Gesuchsteller haben die Parteien damit klar vereinbart, dass die Werklohnforderung bereits mit Abschluss der Werksarbeiten fällig wird, weshalb für die Anwendung der anderslautenden Bestimmung der SIA-Norm 118 kein Raum mehr besteht (Urk. 33 Rz. 10 ff.). Die zwischen den Parteien strittige Frage, wann die Arbeiten des Gesuchstellers als beendet zu betrachten sind, kann offenbleiben, zumal selbst der Gesuchsgegner davon ausgeht, dass die Arbeiten jedenfalls am
15. Mai 2020 und damit noch vor Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Mai 2020 fertiggestellt wurden. Ferner sind die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Mängel am Werk zwar als Einwand der nicht ordnungsgemässen Erfüllung der Gegenleistung zu prüfen (vgl. nachfolgend), doch hindern sie nicht den Eintritt der Fälligkeit der Vergütung (BGE 129 III 748 = Pra 2004, 836 f; Gauch, Der Werkvertrag, 6. Auflage, 2019, Rz. 1155; BSK OR-Zindel/Schott, Art. 372 N 4 f.). Entsprechend hat der Gesuchsteller entgegen der vorinstanzlichen Feststellung den Nachweis erbracht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Mai 2020 fällig war.
2.3. Das Gesuch um Rechtsöffnung hätte damit nicht mangels Nachweis der Fälligkeit der Forderung abgewiesen werden dürfen, weshalb nachfolgend auf die weiteren Vorbringen der Parteien einzugehen ist.
3.1. Gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis kann aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge – wozu auch der Werkvertrag gehört – provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Schuldner zwar behauptet, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, oder der Gläubiger eine nicht offensichtlich haltlose Behauptung sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 99). Dabei muss der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung grundsätzlich nur substantiiert behaupten, jedoch glaubhaft machen, dass er rechtzeitig die Mängelrüge erhoben hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 101 und 106; KUKO SchKG- Vock, Art. 82 N 19 ff.).
3.2. Wie bereits erwähnt, wendete der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ein, das Werk des Gesuchstellers leide an groben Mängeln. Diese seien erst nach Inbetriebnahme der Dusche am 15. Mai 2020 zu Tage getreten, da die Dusche erst dann an die Wasserzufuhr angeschlossen worden sei. Der Mangel bestehe darin, dass das Wasser aufgrund des zu geringen Gefälles nur zögerlich abfliesse, sich staue und Pfützen auf dem Boden hinterlasse. Diesen Mangel habe er dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 16. Mai 2020 fristgerecht angezeigt. Da der Gesuchsteller auf seiner Website Dienstleistungen im Bereich von Badrenovierungen in enger Zusammenarbeit mit Herrn C._____, der für die sanitären Installationen zuständig sei, anbiete, habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Arbeiten erst nach Anschluss der sanitären Anlagen beendet seien. Eventualiter seien die Arbeiten am 8. Mai 2020 beendet gewesen, da Aufräumarbeiten ebenfalls erledigt sein müssten, bevor von der Vollendung des Werkes gesprochen werden könne. Wie aus der eingereichten SMS-Konversation hervorgehe, habe er den Gesuchsteller am 6. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass er noch Material abzuholen habe. Dieser Aufforderung sei er erst am 8. Mai 2020 nachgekommen (Urk. 9 Rz. 5 ff.).
3.3. Der Gesuchsteller führt demgegenüber aus, die Parteien hätten vereinbart, dass die Arbeiten 10 Tage nach Beendigung stillschweigend als genehmigt gelten würden. Im vorliegenden Fall seien die Arbeiten – dies ergebe sich zweifelsfrei aus der SMS-Nachricht des Gesuchsgegners an den Gesuchsteller vom 5. Mai 2020 (Urk. 5/2) – spätestens am 5. Mai 2020 vollendet gewesen und das Werk abgeliefert worden (Urk. 25 Rz. 22 ff.). Die Rüge angeblicher Mängel mit Schreiben vom 16. Mai 2020, die bei ihm am 19. Mai 2020 eingegangen sei, sei somit verspätet erfolgt. Damit habe der Gesuchsgegner das durch den Gesuchsteller erstellte Werk genehmigt. Im Übrigen bestreitet er auch, dass das Werk mangelhaft sei (Urk. 25 Rz. 22 ff.).
3.4. Der Gesuchsgegner untermauerte den behaupteten Mangel mit einer E-Mail eines eidg. dipl. Sanitärinstallateurs der D._____ AG vom 18. Juni 2020, worin dieser nach einer Begutachtung der Montage vor Ort bestätigt, dass das Gefälle zur Rinne nur 0.8% betrage und demnach von den Empfehlungen von 1.5-2% abweichen würde (Urk. 10/3). Damit wurde die Mangelhaftigkeit des Werks bzw. die nicht ordnungsgemäss erbrachte Gegenleistung vom Gesuchsgegner ausreichend substantiiert behauptet. Liquide Urkunden, welche diese nicht offensichtlich haltlosen Behauptungen sofort zu widerlegen vermöchten, liegen keine vor. Zwar reichte der Gesuchsteller diverse Fotos des Badzimmers ein (Urk. 2/9), doch kann ein zu geringes Gefälle nicht von Auge erkannt bzw. ab Fotos widerlegt werden. Soweit der Gesuchsteller ferner geltend macht, die Aussagen des Sanitärinstallateurs würden der Montageanleitung widersprechen, welche ein Gefälle von jeweils 1-2% empfehle (Urk. 25 Rz. 34.2), so trifft dies zwar zu (vgl. Urk. 5/2 S. 2), doch ändert dies nichts daran, dass der von ihm gemessene Wert von 0.8% auch unter dem effektiv empfohlenen Minimalwert von 1% liegt. Ebenso wenig vermag die Behauptung, seine eigene Messung habe ein Gefälle von 1.54% ergeben, wofür er seine Parteibefragung offeriert, den behaupteten Mangel sofort zu widerlegen (Urk. 25 Rz. 34.3).
3.5. Aktenkundig ist ferner das Schreiben vom 16. Mai 2020, worin der Gesuchsgegner gegenüber dem Gesuchsteller (unter anderem) den obgenannten Mangel rügt (Urk. 2/7). Für die Wirksamkeit einer schriftlichen Mängelrüge genügt
eine rechtzeitige Absendung der Rüge; Zugang ist nicht erforderlich (Gauch, Der Werkvertrag, 6. Auflage, Rz. 2147). Ein Versandnachweis liegt zwar nicht in den Akten, nachdem der Gesuchsteller jedoch selber angab, das Schreiben am
19. Mai 2020 erhalten zu haben, darf von einem Versand spätestens am 18. Mai 2020 ausgegangen werden. Die Parteien haben in den Offerten vereinbart, dass die Arbeiten stillschweigend genehmigt sind, wenn sie nicht innert 10 Tagen nach ausgeführter Arbeit abgenommen werden (Urk. 2/2-3 S. 1). Ferner verpflichtete sich der Gesuchsgegner zur Abnahme/Genehmigung nach SIA, weshalb diese Bestimmungen ergänzend zur Anwendung gelangen. Soweit der Gesuchsgegner ausführen lässt, die Arbeiten des Gesuchstellers seien erst am 15. Mai 2020 mit Beendigung der Sanitärarbeiten fertiggestellt worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Teilen sich mehrere Nebenunternehmer die Errichtung eines Gesamtwerkes, so wird der "Beitrag" (das Werk) jedes einzelnen Unternehmers separat abgenommen (Gauch/Stöckli, Kommentar zur SIA-Norm 118 [Ausgabe 2013], Art. 157 N 3; so auch BGE 115 II 456, E. 4). Gemäss Art. 30 SIA-Norm 118 ist Nebenunternehmer, wer auf Grund eines eigenen Werkvertrages mit dem Bauherrn für das gleiche Bauwerk eine Arbeit auszuführen hat. Der Gesuchsgegner macht zwar geltend, bei der ersten Besprechung für die umfassende Renovation des Bades seien sowohl der Gesuchsteller als auch der Sanitär C._____ anwesend gewesen und auf der Offerte des Gesuchstellers stehe "Dusche/Komplet[t] Umbau" (Urk. 9 Rz. 6 f.), doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass ihre Arbeiten auf einem einzigen Werkvertrag beruht. Die im Recht liegende eigene Offerte der Firma C._____ & Partner (Urk. 26) spricht entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners denn auch klar für zwei separate Werkverträge. Die Vollendung des Werks durch den Sanitär ist vorliegend jedoch insofern relevant, als der Gesuchsgegner ausführt, der Mangel in Form des zu geringen Gefälles sei erst zu Tage getreten, als die Dusche über einen Wasseranschluss verfügt habe, und damit (jedenfalls sinngemäss) einen versteckten Mangel geltend macht. Sowohl nach den Bestimmungen der SIA-Norm 118 (vgl. Art. 179 SIA-Norm 118) als auch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Werkvertrag (Art. 370 OR) bezieht sich eine allfällige stillschweigende Genehmigung nur auf offene bzw. erkennbare Mängel. Sogenannte versteckte Mängel, welche bei der Abnahme und der ord-
nungsgemässen Prüfung nicht erkennbar sind, sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen (Art. 179 Abs. 2 SIA-Norm 118; Art. 370 Abs. 3 OR). Die behauptete Abweichung des Gefälles um weniger als 1% ist von blossem Auge bei einer Prüfung des Werks zweifelsohne nicht erkennbar und offenbart sich einem Laien erst nach Ingebrauchnahme. Ein systematisches Nachmessen kann von einem nicht fachkundigen Besteller nicht erwartet werden. Nachdem die Dusche unbestrittenermassen erstmals am 15. Mai 2020 über einen Wasseranschluss verfügte, ist die Rüge am 16. Mai 2020 bzw. spätestens am 18. Mai 2020 innerhalb einer zuzugestehenden Erklärungsfrist und damit als unverzüglich im Sinne obgenannter Bestimmungen zu qualifizieren. Damit hat der Gesuchsgegner grundsätzlich ausreichend glaubhaft gemacht, dass er den Mangel rechtzeitig gerügt hat. Offenbleiben kann demnach, ob das vom Gesuchsteller auf der Baustelle zurückgelassene Material unter die Aufräumarbeiten im Sinne von Art. 118 Abs. 3 der SIA- Norm 118 zu subsumieren ist, welche grundsätzlich auch zur Vollendung des Werks gehören (vgl. auch Gauch/Prader/Schwery, Kommentar zur SIA-Norm 118, [Ausgabe 2013], Art. 118 N 18.3).
3.6. Zusammenfassend hat der Gesuchsgegner in substantiierter Weise behauptet, dass das Werk nicht ordnungsgemäss erstellt wurde und er den Mangel dem Gesuchsteller rechtzeitig angezeigt hat. Demzufolge kann die Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Es wird Gegenstand eines allfälligen ordentlichen Prozesses sein, über die Frage der nicht gehörigen Erfüllung des Werkvertrages zu befinden.
4. Die Beschwerde erweist sich dem Gesagten zufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
IV. Kostenund Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend GebV SchKG). Sie ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'924.95 in Anwendung von § 48 i.V.m. § 61 Abs. 1 GebV
SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 39 und Urk. 40) zu verrechnen.
2. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen hat der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner sodann für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine volle Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'924.95.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
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