Untimely Appeal in Enforcement Proceedings Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted definitive legal remedy for specified monetary claims in enforcement proceedings, because the appeal was filed untimely; although the appeal document was dated on the final day of the ten-day deadline, it was handed over to the postal service one day late, thus failing to meet the requirement for timely submission stipulated by procedural law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Untimely Appeal in Enforcement Proceedings Dismissed: Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
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KI-generiertApplied for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the appeal (non-admission).
Applied as a basis for not awarding legal costs to the respondent due to a lack of relevant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200192-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 12. Januar 2021
in Sachen
A1._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Konkursmasse der A2._____ AG in Liquidation, vertreten durch Konkursamt B._____-C._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. November 2020 (EB200275-G)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 17. November 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 10. August 2020) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'310.–, Fr. 31'750.–, Fr. 32'400.– und Fr. 20'000.–, je nebst Zins zu 5% seit dem 10. August 2020, sowie für die Betreibungsund Prozesskosten. Im Mehrumfang wies sie das Begehren ab (Urk. 14 S. 6 f. = Urk. 17 S. 6 f.).
1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 30. November 2020 (Datum Poststempel: 1. Dezember 2020) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1):
" 1. Das gesuch der definitive Rechtsöffnung ist abzulehnen in der betreibung Nr. 1 und das Arrestverfahren Nr. 346 einzustellen.
Unter Kosten und entschädigungensfolgen zuzüglich MwSt. zu lasten der Gesuchsgegnerin."
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 20. November 2020 zugestellt (Urk. 15/1). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil [Urk. 17 S. 6 f. Dispositiv-Ziff. 7]). Die Beschwerdefrist der Gesuchsgegnerin lief demzufolge am
30. November 2020 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde datiert zwar von diesem Datum. Massgebend für die Fristwahrung ist aber, dass die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde erst am 1. Dezember 2020 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben (vgl. der an Urk. 16 angeheftete Briefumschlag)
und erfolgte somit verspätet. Infolgedessen ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten.
3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 18 und 19/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 88'460.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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