Dismissal of Appeal Due to Untimely Fee Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal concerning debt enforcement proceedings because the appellant failed to pay the required advance court fee within the statutory deadline, as calculated from the actual receipt date of a notice granting an extension. The court reasoned that since the advance fee was not paid by the expiration of the extended five-day period, the appeal could not be adjudicated on its merits, leading to a non-entry into the merits decision and the imposition of court costs upon the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Dismissal of Appeal Due to Untimely Fee Payment: The court reasoned that since the advance fee was not paid by the expiration of the extended five-day period, the appeal could not be adjudicated on its merits, leading to a non-entry into the merits decision and the imposition of court costs upon the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article is cited as the legal basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit.
Cited in relation to imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.
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Cited in the reasoning leading up to the decision to explain why the deadline for the cost deposit expired.
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Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200186-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. Laura Hunziker und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 26. Januar 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 29. Oktober 2020 (EB200291-K)
Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 30. November 2020 (Urk. 11) und vom 7. Januar 2021 (Urk. 12), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 7. Januar 2021 – auf der Empfangsbestätigung von der beschliessenden Kammer fälschlicherweise als vom 5. Januar 2021 bezeichnet – am 13. Januar 2021 für den Beschwerdeführer entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 12 angeheftete Empfangsbestätigung),
da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 450.– am 18. Januar 2021 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO),
da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist,
weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und der Beschwerdegegnerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 6, 8 und 9/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'800.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsscheiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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