Appeal Dismissed Due to Settlement and Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision to dismiss their request for legal authorization in a debt enforcement proceeding. The appellate court noted that the parties had reached a comprehensive settlement and, as a result, the appealing party withdrew their appeal. Consequently, the court dismissed the appeal proceedings, set a fee for the appellate court, and ordered that the costs be covered by the advance payment made by the appealing party, with no party compensation awarded due to the withdrawal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebVO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed Due to Settlement and Withdrawal: The appellate court noted that the parties had reached a comprehensive settlement and, as a result, the appealing party withdrew their appeal. Consequently, the court dismissed the appeal proceedings, set a fee for the appellate court, and ordered that the costs be covered by the advance payment made by the appealing party, with no party compensation awarded due to the withdrawal.
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KI-generiertUsed to justify the dismissal of the appeal due to its withdrawal.
Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant.
Applied to collect the court costs of the appeal proceedings from the advance payment made by the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200172-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 16. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. Oktober 2020 (EB200117-F)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. EB200117-F) wurde das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Sihltal (Zahlungsbefehl vom 27. März 2020) abgewiesen. Die Spruchgebühr von Fr. 500.00 wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) auferlegt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Vi Urk. 19 = Urk. 22 S. 14 f.). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2020, eingegangen am 3. November 2020, fristgerecht Beschwerde (Vi Urk. 20/2 und Urk. 21). Mit Verfügung vom 6. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 750.00 angesetzt, welcher rechtzeitig bezahlt wurde (Urk. 23 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin darüber informiert hatte, dass sich die Parteien in Vergleichsgesprächen befänden (Prot. S. 4 f.), teilte sie mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 mit, dass die Parteien am 3. Dezember 2020 eine umfassende Einigung erzielt hätten, und zog die Beschwerde zurück (Urk. 25).
2. Zufolge Rückzugs ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig.
3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'000.00 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 400.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind zufolge Verzichts keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 25; Prot. S. 6).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln von Urk. 21 und Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 16. Dezember 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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