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RT200166 • OG ZH RT200166 KI-generiert

Late Appeal Rejected for Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer RT200166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to consider an appeal because it was filed late. The lower court had dismissed the claimant's request for a court order (Rechtsöffnung) because the claimant failed to pay the required advance on court costs. The claimant filed their appeal 13 days after the deadline, which was explicitly stated in the lower court's decision. The claimant's arguments that the deadlines were invalid or that the lower court's decision was void were rejected, as the deadlines were merely procedural and the lower court had acted within its authority.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 79 SchKG, Art. 84 Abs. 2 SchKG, Art. 98 ZPO; Late Appeal Rejected for Non-Payment of Court Costs: The lower court had dismissed the claimant's request for a court order (Rechtsöffnung) because the claimant failed to pay the required advance on court costs. The claimant filed their appeal 13 days after the deadline, which was explicitly stated in the lower court's decision. The claimant's arguments that the deadlines were invalid or that the lower court's decision was void were rejected, as the deadlines were merely procedural and the lower court had acted within its authority.

Schlagwörter

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Verzugskosten Kostenvorschuss gesetzliche Verfahrensfrist Vorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Verspätungsausschluss Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the plaintiff due to their losing the case.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny party compensation to the plaintiff due to their losing the case and to the defendant due to lack of relevant activity.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the court fee for the second-instance decision.

Art. 321 Abs. 2 in Vebindung mit Art. 251 lit. a ZPO

Cited to establish the deadline for lodging an appeal and to determine that the appeal was lodged too late.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200166-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 6. November 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 23. September 2020 (EB200172-F)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 23. September 2020 trat das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch (für Fr. 69'687.35 zuzüglich

5 % Zins seit 30. April 2020; Urk. 1 Blatt 2) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Horgen (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2020) – infolge Nichtleistung des vom Kläger geforderten Kostenvorschusses – nicht ein; die Kosten wurden dem Kläger auferlegt (Urk. 18 = Urk. 21).

b) Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 23. Oktober 2020 Beschwerde (Urk. 20).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die angefochtene Verfügung wurde dem Kläger am 30. September 2020 zugestellt (Urk. 19/1). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Vebindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 21 Dispositiv Ziffer 6) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag, 12. Oktober 2020 ab (Art. 142 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte erst am 23. Oktober 2020 (Briefumschlag bei Urk. 20). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden.

b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, trotz der in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung angesetzten Frist von 10 Tagen sei seine Beschwerde aufgrund der Ausführungen darin rechtzeitig erfolgt, ansonsten sein Rechtsöffnungsbegehren nach Art. 79 SchKG in Rechtskraft erwachsen wäre (Urk. 20 Blatt 4).

Schon dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar (wieso sollte ein Rechtsöffnungsgesuch, auf welches nicht eingetreten wurde, bei verspäteter Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen). Auch aus den übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift erschliesst sich nicht, was der Kläger konkret geltend machen

will (ein verständlicher Argumentationsstrang fehlt). Mit wohlwollender Interpretation könnte angenommen werden, der Kläger wolle geltend machen, die Verfügungen, mit welchen ihm Frist bzw. Nachfrist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde, seien nichtig, weil die Fristen von Art. 84 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten worden seien und weil die Prozesskosten erst im Endentscheid zu verlegen seien (vgl. Urk. 20 Blatt 2). Von einer Nichtigkeit dieser Verfügungen vom 18. August 2020 (Urk. 12) und vom 2. September 2020 (Urk. 15) kann jedoch keine Rede sein, denn sie wurden vom zuständigen Gericht erlassen und die Frist von Art. 84 Abs. 2 SchKG ist eine blosse Ordnungsfrist. Die Forderung eines Kostenvorschusses bedeutet sodann auch keineswegs die Auflage der Prozesskosten; ein Kostenvorschuss ist von der klagenden Partei unabhängig von der späteren Kostenverlegung zu leisten (Art. 98 ZPO). Dass schliesslich die – vorliegend einzig relevante – Verfügung vom 23. September 2020 nichtig wäre, macht auch der Kläger zu Recht nicht geltend.

c) Somit bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 69'687.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 20 und 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'687.35.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. November 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: rl