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RT200153 • OG ZH RT200153 KI-generiert

Appellant Withdraws Appeal, Ordered to Pay Costs

Geschäftsnummer RT200153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant withdrew their appeal against a decision regarding an application for execution, leading the court to discontinue the proceedings. Consequently, the court ordered the costs of the appeal proceedings to be borne by the appellant, setting the judicial fee at CHF 500 and offsetting it against the appellant's advance payment, while denying party compensation to the respondent due to a lack of expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 90 BGG, Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Appellant Withdraws Appeal, Ordered to Pay Costs: Consequently, the court ordered the costs of the appeal proceedings to be borne by the appellant, setting the judicial fee at CHF 500 and offsetting it against the appellant's advance payment, while denying party compensation to the respondent due to a lack of expenses.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Gebührenzahlung Parteientschädigung Rückzug des Rechtsbegehrens Umzugskosten Leitverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO

Cited as the legal basis for discontinuing the appeal proceedings due to the withdrawal of the appeal.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200153-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 13. November 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. X._____, gegen

B._____ S.r.l., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. September 2020 (EB200076-C)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 9. November 2020, gleichentags per IncaMail beim Obergericht eingegangen, zog der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) seine Beschwerde vom 9. Oktober 2020 zurück (Urk. 26, Urk. 26-A). Am 10. November 2020 ging zudem das per Post aufgegebene Schreiben des Gesuchsgegners vom 9. November 2020 ein (Urk. 27). Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners zu verrechnen. Mangels Aufwendungen ist der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 18, 19/1-2 und 27 sowie Urk. 26 und 26-A in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'907.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

Zürich, 13. November 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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