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RT200135 • OG ZH RT200135 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Provide Reasoned Argument

Geschäftsnummer RT200135
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because the appellant failed to provide a reasoned argument for why the lower court's decision, which granted definitive enforcement against him based on a foreign enforcement order, was incorrect. The appellant filed an appeal but only submitted a brief statement that a detailed explanation would follow, and no further submissions were made before the appeal deadline expired. The court emphasized that statutory appeal deadlines are unextendable and that substantive amendments or explanations filed after the deadline are inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Provide Reasoned Argument: The appellant filed an appeal but only submitted a brief statement that a detailed explanation would follow, and no further submissions were made before the appeal deadline expired. The court emphasized that statutory appeal deadlines are unextendable and that substantive amendments or explanations filed after the deadline are inadmissible.

Schlagwörter

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substantiierte Begründung anfechtbarer Zwischenentscheid Begründung Vollstreckungsentscheid Beweislosigkeit verspätete Einwendungen Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in relation to the deadline for filing the appeal, which expired, and the inadmissibility of further submissions after its expiry.

Art. 320 ZPO

States what can be invoked in an appeal (incorrect application of law and obviously incorrect findings of fact), which forms the basis for the requirement of a reasoned appeal.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Requires the appeal to be submitted in writing and with reasons, forming the basis for the non-admission of the appeal due to lack of reasoning.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Determines that the costs are to be borne by the party that loses, which is applied to the appellant who failed to proceed with the appeal.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the court fee for the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited for not awarding any party compensation in the appeal proceedings due to lack of significant activity.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform parties about the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform parties about the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal provisions to inform parties about the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to define the decision as a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200135-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 17. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. Juni 2020 (EB200024-C)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 15. Juni 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 27. August 2019) gestützt auf den vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C._____ vom

25. Juni 2018 (Urk. 4/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'251.75 nebst Zinsen zu

10 % seit 21. August 2017 bis zum 26. August 2019, für Fr. 82.20 an Verfahrenskosten, für Fr. 82.40 an Mahnund Inkassokosten und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 25 = Urk. 28).

b) Innert Beschwerdefrist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 8. September 2020 gegen das obgenannte Urteil Widerspruch mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. Er führte dazu aus, dass die detaillierte Begründung dem Gericht kurzfristig von der ihn vertretenden Anwaltskanzlei übersandt werde (Urk. 27). Bis zum heutigen Tag sind hierorts keine weiteren Eingaben von Seiten des Gesuchsgegners eingegangen. Die Beschwerdefrist ist am 10. September 2020 abgelaufen (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 26).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-26).

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Widerspruch" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 28 S. 11 Dispositivziffer 6).

3. Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmittelfristen der ZPO fallen (KUKO ZPO Hoffmann-Nowotny, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der

Beschwerdefrist unzulässig (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.; BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.), weshalb ergänzende Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist unbeachtlich zu bleiben haben.

4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15).

Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.

b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keine Begründung, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

5. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi-

gung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 27).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 27, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'251.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Dezember 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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