Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT200129 • OG ZH RT200129 KI-generiert

Spousal Support Enforcement Upheld Despite Claims of Changed Circumstances

Geschäftsnummer RT200129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld a lower court's decision to grant definitive legal relief for a debt related to spousal support. The appellate court found that the appeal was unfounded because the debtor's arguments, concerning the changed circumstances and lack of contact with the other party, were not valid objections within the scope of a legal relief proceeding. Such claims should have been raised in a separate modification lawsuit, as the original divorce decree establishing the support payments was a final and enforceable decision that could not be re-examined in this enforcement procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 286 Abs. 2 ZGB; Spousal Support Enforcement Upheld Despite Claims of Changed Circumstances: The appellate court found that the appeal was unfounded because the debtor's arguments, concerning the changed circumstances and lack of contact with the other party, were not valid objections within the scope of a legal relief proceeding. Such claims should have been raised in a separate modification lawsuit, as the original divorce decree establishing the support payments was a final and enforceable decision that could not be re-examined in this enforcement procedure.

Schlagwörter

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Abänderung des Scheidungsurteils Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid veränderte Verhältnisse nacheheliche Unterhaltspflicht ehelicher Härtefall Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose court costs on the losing party in the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny legal representation costs to the winning party due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200129-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Urteil vom 16. November 2020

in Sachen

A._____, Dr. med. vet., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 6. Juli 2020 (EB200040-A)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 6. Juli 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gerichteten Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Hausen a.A. (Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2020) gestützt auf ein Scheidungsurteil vom 16. März 2015 (Urk. 7) definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'400.–. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 12 S. 2 f. = Urk. 16 S. 5 f. = Urk. 21 S. 5 f.).

1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. September 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 18) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 20 S. 1 ff.).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 20'400.– stütze sich auf ein Scheidungsurteil vom 16. März 2015, gemäss welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'700.– an die Gesuchstellerin verpflichtet worden sei (Urk. 7). Die Rechtskraft dieses Urteils sei mittels Stempel bescheinigt. Es liege daher ein rechtskräftiger und voll-

streckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor, welcher in Bezug auf die der Gesuchstellerin zustehenden Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar 2019 bis Dezember 2019 und damit im Umfang von Fr. 20'400.– zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Der Gesuchsgegner habe keine Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. Demnach sei die beantragte Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 21 S. 3 f.).

4.1. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die Leistung dieser Unterhaltsbeiträge sei im jetzigen Zustand unzumutbar, da sich die Situation im Vergleich zu derjenigen vor einem Jahr eher verschlechtert habe. Mittlerweile sei der Kontakt zu beiden Kindern wegen des missbräuchlichen Verhaltens der Mutter der Gesuchstellerin ganz abgebrochen. Es sei ihm nicht zumutbar, dass er ein System finanziell unterstützen müsse, welches ihn in seiner Person erniedrige und ablehne. Es mache auch keinen Sinn, dass die Gesuchstellerin von seiner Arbeit und seinem Geld leben wolle, ihn zugleich aber als Menschen komplett ablehne (Urk. 20 S. 1 ff.).

4.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht einmal ansatzweise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und genügt damit seiner Begründungspflicht (vgl. oben Ziff. 2) nicht. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die vorliegend umstrittenen Unterhaltsbeiträge wurden im Scheidungsurteil vom 16. März 2015 (bzw. in der damit genehmigten Vereinbarung) festgesetzt. Dieses Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar, es darf im Rechtsöffnungsverfahren weder überprüft noch abgeändert werden.

4.3. Soweit der Gesuchsgegner erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen fehlenden Kontakt zur Gesuchstellerin behauptet und deswegen die Bezahlung von Unterhalt als nicht mehr zumutbar erachtet (Urk. 20 S. 2), handelt es sich um ein unzulässiges und daher unbeachtliches neues Vorbringen (vgl. oben Ziff. 2). Selbst wenn es zu berücksichtigen gewesen wäre, erwiese es sich als unbehelflich. Denn dabei handelt es sich um Umstände, welche nicht im Rechtsöff-

nungsverfahren vorgebracht werden können, sondern stattdessen im Rahmen einer Abänderungsklage gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB geltend zu machen gewesen wären (BGer 5A_204/2017 vom 1. März 2018, E. 2.5).

4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. November 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Hochuli

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