Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT200126 • OG ZH RT200126 KI-generiert

Tax Debt Interest Rate Dispute During Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer RT200126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant contested the lower court's decision to grant definitive authorization for debt collection for a large tax assessment but only at a reduced default interest rate of 0.25% for the period between May 1, 2020, and December 31, 2020, arguing that the original 4.5% rate, which applied when the enforcement procedure began in October 2018, should have been maintained consistently based on the governing governmental resolution which stated the rate at the initiation of enforcement freezes for the duration of the procedure. The appellate court agreed, reasoning that the regulation fixing the interest rate at the commencement of the enforcement procedure was clear and that the temporary COVID-19 related reduction did not override this "freezing" rule for debts already in default, thus finding that the lower court misapplied the law by reducing the interest rate for the specified period.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Tax Debt Interest Rate Dispute During Enforcement Proceedings: The appellate court agreed, reasoning that the regulation fixing the interest rate at the commencement of the enforcement procedure was clear and that the temporary COVID-19 related reduction did not override this "freezing" rule for debts already in default, thus finding that the lower court misapplied the law by reducing the interest rate for the specified period.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Steuerschuld Zinssatz Steuerveranlagungsverfahren Abgabestreitigkeit konnexe Verfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO

Used to substitute the dispositive order of the lower court with a new substantive decision.

Art. 320 lit. a ZPO

Basis for finding that the lower court incorrectly applied the law regarding the interest rate.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied for the determination and allocation of court fees (Gebühr) in the second instance.

Art. 111 Abs. 2 ZPO

Applied for ordering the losing party to pay the prevailing party's compensation (Parteientschädigung) in the second instance.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second instance court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200126-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach

Urteil vom 30. Juli 2021

in Sachen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 9. Juli 2020 (EB180342-E)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf

1.1. Am 30. Oktober 2015 leitete das Kantonale Steueramt Zürich gegenüber dem Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) und seiner Ehefrau ein Nachsteuerund Bussenverfahren betreffend die Staatsund Gemeindesteuern (sowie – was vorliegend nicht weiter interessiert – betreffend die direkte Bundessteuer) für die Steuerperioden 2005 bis 2009 ein. In dessen Rahmen erliess es am

27. Januar 2016 eine Nachsteuerverfügung, mit der die Nachsteuer (samt Zins) auf Fr. 80'310'032.85 festgesetzt und beiden Steuerpflichtigen auferlegt wurde (Urk. 2/4/1), und es stellte die Nachsteuerrechnung aus (Urk. 2/14). Gegen die Nachsteuerverfügung beschritten die steuerpflichtigen Eheleute den Rechtsmittelweg. Ihre Einsprache wurde vom kantonalen Steueramt am 22. März 2017 unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung abgewiesen (Urk. 2/4/2). Dagegen erhoben die Eheleute Rekurs, den das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am

10. August 2017 abwies (Urk. 2/4/3). Mit Urteil vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die von der Ehefrau gegen das Verwaltungsgerichtsurteil vom

10. August 2017 erhobene Beschwerde gut (ebenso wie deren damit vereinigte Beschwerde gegen ein hier nicht weiter interessierendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 betreffend andere Steuerveranlagungen). Die entsprechende(n) Beschwerde(n) des Gesuchsgegners hiess es nur mit Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten gut; in der Hauptsache wies es sie ab (Urk. 2/3/1, insbes. S. 24 E. III/9.2 i.V.m. S. 23 E. II/8 sowie S. 25 Disp.-Ziff. 3).

1.2. Am 5. Oktober 2018 hob der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt Rüti ZH gegen den Gesuchsgegner Betreibung auf Zahlung im Betrag von Fr. 80'310'032.85 nebst 4.5 % Zins ab 1. März 2016 sowie Arrest-, Zahlungsbefehlsund weiteren Kosten an (vgl. Urk. 2/11). Mit Datum vom

8. Oktober 2018 erging ein entsprechender Zahlungsbefehl (Urk. 2/1), gegen den der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/1 S. 2).

1.3. In der Folge ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) mit Eingabe vom

20. Dezember 2018 um definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rüti ZH (Urk. 1). Am 9. Juli 2020 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 51 = Urk. 56 S. 13 f.):

"1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 80'310'032.85,

- nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 80'310'032.85 ab 1. März 2016 bis 30. April 2020;

- nebst Zins zu 0.25 % auf Fr. 80'310'032.85 ab 1. Mai 2020 bis

31. Dezember 2020;

- nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 80'310'032.85 ab 1. Januar 2021.

Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (zuzüglich 7.7 % MWST) zu bezahlen.

5. … [Mitteilung]

6. ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]"

Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die

Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 56 S. 3 ff. E. I/4-7).

1.4. Hiergegen erhob auf der einen Seite der Gesuchsgegner Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird hierorts unter der separaten Geschäfts-Nr. RT200125-O geführt.

1.5. Mit der vorliegenden Beschwerde vom 31. August 2020 (Geschäfts-Nr. RT200126-O) ficht auf der anderen Seite auch der Gesuchsteller das erstinstanzliche Urteil vom 9. Juli 2020 an (Urk. 55). Damit beantragt er in der Sache selbst im Ergebnis, ihm in Abänderung des angefochtenen Entscheids über den Umfang der bereits erteilten Rechtsöffnung hinaus auch für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis

31. Dezember 2020 definitive Rechtsöffnung für 4.5 % (statt für nur 0.25 %) Zins auf den Betrag von Fr. 80'310'032.85 zu erteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Zugleich ersuchte er um Vormerknahme, dass das vorinstanzliche Urteil im nicht angefochtenen Umfang rechtskräftig und vollstreckbar sei, sowie um Feststellung, dass der (mit der vorliegenden

Betreibung prosequierte) Arrest Nr. 2/2016 des Betreibungsamts Rüti ZH unverändert fortbestehe (Urk. 55 S. 2 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-54). Mit Verfügung vom 29. September 2020 wurde der prozessuale Antrag um Vormerknahme unter Hinweis auf die prozessualen Anordnungen im Parallelverfahren Nr. RT200125-O (vgl. Urk. 61 f.) abgeschrieben und zwecks Klarstellung festgestellt, dass der genannte Arrest bis zum endgültigen Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren nicht dahinfalle (Urk. 63). Am 2. Dezember 2020 ersuchte der Gesuchsgegner um Anpassung des Rubrums bezüglich seiner Rechtsvertretung (Urk. 64). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort datiert vom

26. April 2021 (Urk. 67; s.a. Urk. 66 und Art. 142 f. ZPO). Darin beantragt der Gesuchsgegner, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Zudem sei festzustellen und/oder Vormerk zu nehmen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben sei, soweit es dem obergerichtlichen Urteil im parallel geführten Beschwerdeverfahren Nr. RT200125-O widerspreche, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (Urk. 67 S. 2). Weitere Eingaben oder prozessuale Anordnungen sind nicht erfolgt.

2. Prozessuales

2.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage, ob auch für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 für einen Verzugszins von 4.5 % Rechtsöffnung zu erteilen oder ob die erfolgte Reduktion des Zinssatzes auf 0.25 % rechtmässig ist (vgl. Urk. 55 Rz 7 ff.). Zu deren Beurteilung besteht auf Seiten des Gesuchstellers nur dann ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), wenn der vorinstanzliche Entscheid, für die in Betreibung gesetzte Forderung samt Verzugszins Rechtsöffnung zu erteilen, in der Sache selbst Bestand hat (s.a. Urk. 67 Rz 6 ff.). Die diesbezüglichen Rügen sind Gegenstand des Verfahrens Nr. RT200125-O betreffend die Beschwerde des Gesuchsgegners (vgl. vorstehend, E. 1.4). Nachdem Letztere mit heute ergangenem Urteil abgewiesen wurde und es damit im Grundsatz bei der vorinstanzlich erteilten Rechtsöffnung samt Verzugszins bleibt, steht einer Anhandnahme der vorliegenden Beschwerde gegen den Zinssatz unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nichts entgegen.

2.2. Auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde formund fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO und § 48 GOG; Urk. 52), und der vor Vorinstanz hinsichtlich des Zinsbegehrens teilweise unterlegene Gesuchsteller ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.3) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet; die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1). Deshalb muss die (im Übrigen ohnehin zu pauschale) neue Beweisofferte in der Beschwerdeantwort (Urk. 67 Rz 3) von vornherein unberücksichtigt bleiben, ebenso wie die dort zum Abschluss vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel (Urk. 67 S. 12 [Ziff. 2.5]).

Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss ebenfalls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; OGer ZH RT170220 vom 21.06.2018, E. 2.3; RE190015 vom 12.06.2020, E. 2.2), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia") im Beschwerdeverfahren eine Relativierung. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2

S. 70 f.).

2.4. Der Gesuchsgegner hatte vor Vorinstanz beantragt, die Rechtsvertretung des Gesuchstellers aufzufordern, das Mandat wegen Interessenkonflikts niederzulegen (Urk. 26 und Urk. 27/1-1.10). Die Vorinstanz wies den Antrag mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 ab (Urk. 36). Auf die gegen diesen prozessleitenden Entscheid erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 12. Februar 2020 mangels der Zulassungsvoraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht ein (Urk. 43).

In der Beschwerdeantwort hält der Gesuchsgegner an seiner Auffassung fest, es liege auf Seiten der gesuchstellerischen Rechtsvertretung offensichtlich ein unzulässiger Interessenkonflikt vor (Urk. 67 S. 12/13 Rz 37 a.E.). Er legt jedoch nicht näher dar, was er daraus für das erstoder das zweitinstanzliche Verfahren zu seinen Gunsten ableiten will. Auch unterlässt er es, sich in der Beschwerdeantwort konkret mit den Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz seinen Standpunkt entkräftete und seinen prozessualen Antrag abwies (Urk. 36 S. 3 ff. E. 3.1-3.4), und den geltend gemachten Mangel so (im Rahmen der Überprüfung des Endentscheids; vgl. Blickenstorfer, DIKE-Komm- ZPO, Art. 319 N 41; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 319 N 16; KUKO ZPO-Brunner/Vischer, Art. 319 N 13; CR CPC-Jeandin, Art. 319 N 25) rechtsge-

nügend aufzuzeigen. Stattdessen begnügt er sich im Wesentlichen mit dem Hinweis auf andere Eingaben (Urk. 26, Urk. 27/1 und Urk. 69/2) sowie darauf, dass das anwaltsrechtliche Aufsichtsverfahren mutmasslich weiterhin pendent sei. Auf seine zu allgemein gehaltene Kritik an der gesuchstellerischen Rechtsvertretung ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. vorne, E. 2.3).

2.5. Gleiches gilt für die weiteren vom Gesuchsgegner im Rahmen seines Fazits abschliessend erwähnten, zu pauschal gehaltenen und nicht hinreichend dokumentierten Einwände und Vorbehalte, mit denen er das der vorliegenden Betreibung zugrunde liegende Steuerveranlagungsverfahren und das Verhalten des Gesuchstellers bemängelt (Urk. 67 Rz 37 f.).

3. Materielle Beurteilung

3.1. Vorinstanzlicher Entscheid und Standpunkt der Parteien

3.1.1. In seinem Rechtsbegehren hatte der Gesuchsteller vor Vorinstanz unter anderem verlangt, ihm auch für Zins zu 4.5 % auf Fr. 80'310'032.85 ab 1. März 2016 Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 1 und Urk. 49 S. 1). Die Vorinstanz entsprach diesem Zinsbegehren für die Zeit ab 1. März 2016 bis 30. April 2020 sowie ab 1. Januar 2021. Für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 gewährte sie jedoch nur für einen Zins von 0.25 % Rechtsöffnung; im darüber hinausgehenden Umfang wies sie das Begehren ab (Urk. 56 S. 13 Disp.-Ziff. 1). Zur Begründung erwog die Vorinstanz, dass der Regierungsrat im Rahmen der COVID-19- Massnahmen mit Beschluss vom 1. April 2020 (RRB Nr. 336/2020) den Anhang seines Beschlusses über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 geändert und den Verzugszins für diesen Zeitraum auf 0.25 % gesenkt habe. Er habe dies damit begründet, dass als Folge der Corona-Pandemie zahlreiche Steuerpflichtige fällige Steuerrechnungen nicht fristgerecht würden bezahlen können, weshalb es angezeigt erscheine, den Verzugszins an den tieferen Ausgleichsund Vergütungszins anzupassen. Der Regierungsrat habe sich also für eine Pauschallösung entschieden: Durch die Senkung des Verzugszinses sollten Schuldner geschont werden, die infolge CO-

VID-19 in Verzug geraten seien. Anstatt aber eine Norm zu schaffen, die eine Zinserleichterung im Falle nachgewiesener Zahlungsnot wegen COVID-19 vorsehe, habe der Regierungsrat den Verzugszinssatz durch die Änderung des Anhangs seines Beschlusses mit genereller Wirkung reduziert. Demzufolge gelte der tiefere Verzugszinssatz für den genannten Zeitraum auch für den sich bereits vor COVID-19 in Verzug befindlichen Gesuchsgegner (Urk. 56 S. 11 E. III/3.2).

3.1.2. Der Gesuchsteller wendet dagegen im Wesentlichen ein, gemäss der unverändert gebliebenen Ziffer III des Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern gelte der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens bis zu dessen Abschluss. Zu Beginn des vorliegenden Betreibungsverfahrens habe ein Zinssatz von 4.5 % gegolten. Dieser Zinssatz müsse folglich auch für den Zeitraum vom

31. [recte: 1.] Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zur Anwendung gelangen. Der reduzierte Zinssatz solle nur denjenigen Steuerschuldnern zugute kommen, deren Verzug auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sei. Er gelte aber nicht für diejenigen Steuerschuldner, deren Steuerschulden sich vor der genannten Zeitperiode bereits in Betreibung befunden hätten. Entsprechend habe die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt, indem sie für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nur den reduzierten Verzugszinssatz statt für die gesamte Zeitspanne ab 1. März 2016 einen Verzugszins von 4.5 % in die erteilte Rechtsöffnung miteinbezogen habe (Urk. 55 Rz 13 ff.).

3.1.3. Der Gesuchsgegner macht zunächst geltend, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verzugszinsen, weshalb die beantragte zusätzliche Rechtsöffnung (für einen durchgehenden Verzugszins von 4.5 %) schon aus diesem Grund zu verweigern sei. So bezögen sich § 174 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes (StG) i.V.m. § 51 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz (StV) (in der massgeblichen früheren Fassung) auf die Schlussrechnung und regelten den sog. Ausgleichszins. Hingegen äusserten sich diese Bestimmungen – im Unterschied zu § 175 Abs. 2 StG betreffend nicht periodische Steuern – ganz bewusst in keiner Weise zum Verzugszins bei periodischen Steuern. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Zürcher Regierungsrat mitt-

lerweile – ungeachtet und trotz weiterhin fehlender Grundlage im Steuergesetz – mittels Verordnungsnovelle vom 20. November 2019 dazu entschieden habe, eine Verzugszinspflicht auch bei periodischen Steuern neu einzuführen. Bis zum 31. Januar 2020 habe die StV in Übereinstimmung mit dem hierarchisch höhergestellten Steuergesetz von einem Verzugszins abgesehen und nur den Nachbezug von "Zinsen" vorgesehen. Erst die per 1. Februar 2020 geänderte Fassung von § 51 Abs. 3 und 4 StV sehe ausdrücklich die Erhebung von Verzugszinsen vor und erst die gleichzeitig revidierte Fassung von § 52 StV die sinngemässe Geltung von § 51 StV für Nachsteuern. Aus der regierungsrätlichen Begründung dieser Änderung bzw. aus dem dortigen Verweis auf den Beschluss über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern gehe hervor, dass dem Regierungsrat klar gewesen sei, dass Verzugszinsen bis zu diesem Zeitpunkt zumindest bei periodischen Steuern nicht einmal auf Verordnungsstufe eine Grundlage gehabt hätten. Die Verordnung habe aber weiterhin keine gesetzliche Grundlage. Eine rückwirkende Anwendung falle ausser Betracht. Hinzu komme, dass einem Zins von 4.5 % in einem Negativzinsumfeld durchaus Strafcharakter zukomme, was ebenfalls gesteigerte Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zur Folge habe (Urk. 67 Rz 9 ff.).

Selbst wenn Verzugszinsen zulässig wären, so der Gesuchsgegner weiter, werde in Fällen, in denen die Veranlagung angefochten worden sei, die Bezugsbehörde nirgends ermächtigt, solche (statt Ausgleichszinsen) bereits ab Rechnungszustellung (bzw. vorliegend ab 1. März 2016) zu erheben. Auch dafür finde sich keine gesetzliche Grundlage. Das sei dem Regierungsrat anlässlich der Neuaufnahme von Absatz 4 in § 51 StV auch bewusst gewesen, habe er doch erkannt, dass sich die bisherige Regelung nur auf die nicht periodischen und nicht auch auf die periodischen Steuern bezogen habe. Hinzu komme wiederum, dass infolge des Strafcharakters der Verzugszinsen auch hinsichtlich deren Eintrittsund Berechnungsbedingungen gesteigerte Anforderungen an die gesetzliche Grundlage gelten müssten. Nachdem der Gesuchsteller hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs auf dem rechtsgrundlosen Datum des 1. März 2016 beharre und ein späterer alternativer Zeitpunkt weder bekannt sei noch geltend gemacht werde, könne auch keine Verzugszinspflicht für die Zeit nach dem 1. Mai 2020 beste-

hen, was ebenfalls zur Abweisung der Beschwerde führen müsse (Urk. 67 Rz 20 ff.).

Für den Fall, dass entgegen seiner Ansicht doch Verzugszinsen geschuldet sein sollten, pflichtet der Gesuchsgegner den (in der Beschwerdeantwort wiederholten) vorinstanzlichen Erwägungen bei, wonach der reduzierte Zinssatz von

0.25 % massgeblich sei. Dagegen sei die auf Ziffer III des regierungsrätlichen Beschlusses vom 11. Juli 2007 gestütze Argumentation des Gesuchstellers abwegig. Dessen "Wortklauberei" stehe der dargelegten regierungsrätlichen Pauschallösung entgegen. In der Eile der Corona-Massnahmen habe der Regierungsrat auf einen umfassenden Wortabgleich verzichten müssen, zu einer grosszügigen Pauschallösung gegriffen und im Übrigen auf eine steueramtliche Umsetzung mit Augenmass im Sinne der geforderten Grosszügigkeit vertraut. Dies zeige sich schon daran, dass es sicher nicht die Absicht des Regierungsrates gewesen sei, dass Steuerpflichtige, die in der Corona-Pandemie erstmals für Steuerforderungen betrieben würden, auch nach dem 31. Dezember 2020 einen reduzierten Verzugszins von 0.25 % zu leisten hätten. Genau das wäre indessen der Fall, wollte man der in der Beschwerde vertretenen Auffassung folgen. Über den 1. Januar 2021 hinaus solle der Coronazins aber auch gemäss Gesuchsteller auf keinen Fall weitergelten. Die Beschwerde sei folglich unbegründet und abzuweisen (Urk. 67 Rz 27 ff.).

3.2. Rechtsgrundlage für Verzugszinsen und deren Beginn

3.2.1. Verzugszinsen, die im definitiven Rechtsöffnungstitel nicht liquid ausgewiesen sind, werden vom Anspruch auf Rechtsöffnung mitumfasst, wenn sich deren Beginn und der Zinsfuss aus dem Gesetz ergeben. Dabei sind für Forderungen aus dem öffentlichen Recht (ausserhalb des Sozialversicherungsrechts) die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anzuwenden, soweit das Gesetz eine Zinspflicht nicht ausdrücklich ausschliesst oder anders regelt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 193 und S. 196).

3.2.2. Gemäss § 174 Abs. 1 lit. b StG werden für periodische Steuern zulasten des Steuerpflichtigen in der Regel ab einem Verfalltag in der Steuerperiode

Zinsen berechnet. Mit Bezug auf die ordentliche Nachsteuer schreibt auch § 160 Abs. 1 StG vor, dass die nicht erhobene Steuer samt Zins eingefordert wird. Das Steuergesetz sieht eine Verzinsungspflicht für periodische Steuern, die erst nach dem Verfalltag bezahlt werden, somit ausdrücklich vor. Dabei lassen sich unter den Begriff "Zinsen" – als Unterarten des (Verspätungs-)Zinses zulasten des Steuerpflichtigen – ohne Weiteres sowohl Ausgleichsals auch Verzugszinsen subsumieren. Weshalb mit "Zinsen" bzw. "Zins" nur der Ausgleichszins gemeint sein sollte, leuchtet schon deshalb nicht ein, weil das Gesetz in § 174 StG und §

160 StG auch diese Zinsart (ebenso wie den Verzugszins) nicht ausdrücklich benennt, sondern den Begriff des Ausgleichszinses gegenteils gar nicht kennt. Die Einzelheiten der Zinspflicht nach § 174 Abs. 1 lit. b StG, einschliesslich des Verfalltags in der Steuerperiode, werden durch Verordnung festgelegt (§ 174 Abs. 2 StG). Auch § 265 StG ermächtigt den Regierungsrat ausdrücklich, die zur Ausführung des Steuergesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen. Zu den vom Regierungsrat zu regelnden Einzelheiten der Zinspflicht ab dem Verfalltag gehört gemäss § 176 StG auch die Festsetzung des Zinsfusses (wobei diese Vorschrift angesichts von § 265 StG an sich überflüssig ist; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 176 N 2 und Vorbem. zu §§ 172-180 N 1). Von den ihm übertragenen Ausführungskompetenzen hat der Regierungsrat einerseits mit der Verordnung zum Steuergesetz (StV) und andererseits mit dem Beschluss über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 samt Anhang (LS 631.611) Gebrauch gemacht.

Allein der Umstand, dass der Wortlaut von § 174 StG, im Unterschied zu § 175 Abs. 2 StG, eine Verzugszinspflicht nicht ausdrücklich erwähnt, legt entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 67 Rz 10) kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers nahe, welches bei verspäteter Begleichung einer Rechnung für periodische Steuern – im Gegensatz zur verspäteten Bezahlung nicht periodischer Steuern – die Erhebung von Verzugszinsen ausschlösse. Für eine derartige, vom Gesetzgeber gewollte bzw. bewusst geschaffene Ungleichbehandlung säumiger Steuerschuldner, die sich sachlich nur schwer rechtfertigen liesse, wären weitere Anhaltspunkte notwendig. Solche sind aber nicht ersichtlich

und in der Beschwerde auch nicht dargetan. Gegenteils stellt ein vom Zahlungspflichtigen ab einem bestimmten Verfalltag (vgl. § 174 Abs. 1 lit. b StG) geschuldeter Zins nach allgemeinen Grundsätzen einen Verzugszins dar (vgl. insbes. auch Art. 102 Abs. 2 und Art. 104 OR). Das Steuergesetz bietet somit auch für die (verordnungsweise zu konkretisierende) Erhebung von Verzugszinsen bei periodischen Steuern eine genügende gesetzliche Grundlage.

3.2.3. Gestützt auf die gesetzlichen Delegationsnormen schreibt § 51 Abs. 3 StV für periodische Steuern (einschliesslich ordentliche Nachsteuern; vgl. § 162 Abs. 3 StG und § 52 StV) vor, dass die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen ist und bei verspäteter Zahlung in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Zinsen gefordert werden können. Zwar bestimmt erst die aktuelle, am

1. Februar 2020 in Kraft getretene Fassung von § 51 Abs. 3 Satz 2 StV explizit, dass bei verspäteten Zahlungen, d.h. nach Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist gemäss § 51 Abs. 3 Satz 1 StV, in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden können. Die Vorschrift sah jedoch schon in ihrer früheren, im hier massgeblichen Zeitraum geltenden und begrifflich allgemeiner gehaltenen Fassung vor, dass bei verspäteter Zahlung der Schlussrechnung in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Zinsen nachbezogen werden können, ohne dabei zwischen Ausgleichsund Verzugszinsen zu differenzieren. Daneben sieht (und sah schon in der massgeblichen Zeit) jedenfalls Ziffer I des ebenfalls auf § 174, § 175 und § 176 StG gestützten Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern neben dem Vergütungs-, dem Ausgleichsund dem Zins auf Nachsteuern ausdrücklich auch den Verzugszins für periodische Steuern vor, welcher gemäss Ziffer II dieses Beschlusses nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung gesondert berechnet wird. Die Fälligkeit und mit ihr der Beginn der Verzugszinspflicht (vgl. auch Art. 102 Abs. 2 OR) ergibt sich somit klar aus diesen kompetenzgemäss erlassenen regierungsrätlichen Vorschriften, und die Höhe des Zinsfusses wird im Anhang zum Beschluss vom 11. Juli 2007 festgesetzt. Im Übrigen wurde auch in der Nachsteuerverfügung (und im Einspracheentscheid), welche Teil des zusammengesetzten Rechtsöffnungstitels bildet, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ergreifen eines Rechtsmittels weder die

Zahlungsfristen von 30 Tagen noch den Lauf allfälliger Verzugszinsen hemme (Urk. 2/4/1 S. 6 und Urk. 2/4/2 S. 14). Beim regierungsrätlichen Beschluss vom

11. Juli 2007 handelt es sich entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners sodann keineswegs um eine "blosse Dienstanweisung" (Urk. 67 Rz 10), sondern – wie bei der StV – um eine Rechtsverordnung: Er richtet sich an die Privaten (und nicht an die Verwaltung) als Adressaten und regelt in generell-abstrakter und verbindlicher Weise deren Rechte und Pflichten (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz 1854 f.; Jaag/Rüssli, Staatsund Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. Aufl. 2019, Rz 412).

Es trifft somit nicht zu, dass sich bezogen auf periodische Steuern "weder im Steuergesetz noch in der Verordnung zum Steuergesetz" eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verzugszinsen finde, dass Letztere mit anderen Worten "weder auf Gesetzesnoch Verordnungsstufe eine gesetzliche Grundlage" hätten, wie in der Beschwerdeantwort moniert wird (Urk. 67 Rz 9 f.). Ebenso wenig fehlt es hinsichtlich des Beginns des Verzugszinsenlaufs an einer genügenden rechtlichen Grundlage. Vielmehr bieten § 160, § 174, § 176 und § 265 StG i.V.m. § 51 Abs. 3 StV auch in der hier massgebenden, vor Februar 2020 gültigen Fassung eine hinreichende Rechtsgrundlage für Bestand und Beginn der Verzugszinspflicht bei periodischen Steuern inklusive Nachsteuern (vgl. zum Ganzen, einschliesslich der Kompetenz des Zürcher Regierungsrates, den Anwendungsbereich des Ausgleichsund Verzugszinses näher zu definieren, auch BGer 2C_116/2015 vom

30. September 2015, E. 5). Dass § 51 Abs. 3 und 4 sowie § 52 StV mittlerweile an die bereits bestehende (Verordnungs-)Regelung im Beschluss vom 11. Juli 2007 angepasst und insofern (bloss) präzisiert und verdeutlicht wurden (vgl. Urk. 67 Rz 14 ff. [insbes. Rz 17] und Rz 21 ff. m.Hinw. auf Amtsblatt des Kantons Zürich vom 29. November 2019), ändert daran nichts. Insbesondere wurde die Verzugszinspflicht bei periodischen Steuern und deren Beginn keineswegs (erst) mit der Revision dieser Bestimmungen neu eingeführt, wie der Gesuchsgegner behauptet (Urk. 67 Rz 11). Damit ist der vorinstanzlich verfügte Miteinbezug der beantragten Verzugszinsen in die Rechtsöffnung nicht zu bemängeln.

Nachdem keine Anhaltspunkte bestehen und vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht wird, dass zwischen der Zustellung der Nachsteuerverfügung und -rechnung vom 27. Januar 2016 und dem 1. März 2016 weniger als 30 Tage lagen (s.a. Urk. 2/4/2 S. 2 E. 2 und E. 5; Urk. 2/15), ist auch der vorinstanzlich festgesetzte Beginn der Verzugszinspflicht nicht zu beanstanden (s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 174 N 13, N 21, N 25 und N 28).

3.3. Höhe des Verzugszinses

3.3.1. Die Höhe des Verzugszinses wird gemäss Ziffer I des regierungsrätlichen Beschlusses über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 in dessen Anhang festgesetzt und beträgt seit dem Jahr 2008 und auch aktuell 4.5 % (s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 174 N 28). Wie die Vorinstanz (Urk. 56 S. 11

E. 3.2) zutreffend ausführte, beschloss der Regierungsrat im Rahmen der COVID- 19-Massnahmen am 1. April 2020 eine Änderung des Anhangs dieses Beschlusses (RRB Nr. 336/2020). Konkret wurde der Verzugszins für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 an den Ausgleichsund Vergütungszins angepasst und auf 0.25 % gesenkt. Gemäss Begründung des Regierungsrats beruht die Anpassung auf der Befürchtung, dass als Folge der Corona-Pandemie zahlreiche Steuerpflichtige fällige Steuerrechnungen nicht fristgerecht würden bezahlen können (vgl. RRB Nr. 336/2020 S. 3). Im Sinne einer praxistauglichen Pauschallösung gilt der reduzierte Zinssatz aber nicht nur für Steuerschulden, die während dieser Zeitspanne fällig wurden, sondern grundsätzlich auch für sämtliche Steuerschuldner, die sich am 1. Mai 2020 bereits in Verzug befanden. Überdies setzt er nicht den Nachweis voraus, dass der Zahlungsverzug bzw. die Säumnis tatsächlich durch die Pandemie verursacht wurde.

3.3.2. Unabhängig von den im Anhang festgesetzten Zinssätzen statuiert Ziffer III des Beschlusses über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern den Grundsatz, dass der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens bis zu dessen Abschluss gilt. Damit wird der Verzugszinssatz für in Betreibung gesetzte Steuerschulden auf derjenigen Höhe "eingefroren", auf der er sich im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung gemäss Anhang befin-

det, und er verändert sich im Laufe des Betreibungsverfahrens nicht mehr. Mit anderen Worten: Der bei Einleitung der Betreibung gültige Verzugszinssatz gilt während der gesamten Dauer des Betreibungsverfahrens unverändert fort (s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 41, § 174 N 28). Insofern ist der Wortlaut der Bestimmung klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, und deshalb nicht weiter auslegungsbedürftig, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen (oder in der Beschwerdeantwort dargetan werden), dass er allenfalls nicht den wahren, vom Normgeber gewollten Sinn der Norm wiedergeben könnte (vgl. BGE

140 II 80 E. 2.5.3 S. 87; 140 III 550 E. 2.6 S. 553; BGer 9C_631/2015 vom

21. März 2016, E. 4.4). Den wortlautgetreuen Sinn als abwegige "Wortklauberei" abtun zu wollen (vgl. Urk. 67 Rz 33), greift jedenfalls zu kurz.

Ziffer III des Beschlusses vom 11. Juli 2007 wurde durch die Änderung des Anhangs vom 1. April 2020 nicht tangiert und insbesondere weder geändert noch relativiert. Sie bleibt deshalb ungeachtet der temporären Reduktion des Verzugszinses einschlägig und ist anzuwenden. Das erscheint auch sachgerecht, steht bei Schuldnern wie dem Gesuchsgegner, die bereits lange vor der COVID-19-Krise in Verzug gerieten und für die Steuerschuld betrieben wurden, doch fest, dass ihre Säumnis nicht auf die Pandemie zurückzuführen ist, dass sie also nicht "als Folge der Corona-Pandemie" im Zahlungsrückstand sind. Damit besteht auch keine Veranlassung, den mit der Änderung des Anhangs bezweckten situationsbedingten Schuldnerschutz in offenkundigem Widerspruch zum (unverändert gebliebenen) Wortlaut von Ziffer III auf sie auszuweiten. Entgegen den unbelegten Mutmassungen des Gesuchsgegners ist auch nicht anzunehmen, dass eine (formelle Mit- )Anpassung von Ziffer III nur deshalb unterblieb, weil der Regierungsrat "[i]n der Eile der Coronamassnahmen … auf einen umfassenden Wortabgleich verzichten" musste und stattdessen zu einer "grosszügigen Pauschallösung" griff und im Übrigen "auf eine steueramtliche Umsetzung mit Augenmass im Sinne der geforderten Grosszügigkeit" vertraute (Urk. 67 Rz 33). Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargetan. Ob als Konsequenz der angepassten Normenlage für alle Steuerpflichtigen, gegen die in der Zeitspanne zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 für eine fällige Steuerforderung Betreibung eingeleitet wurde, auch für die Zeit ab 1. Januar 2021 und bis zum Abschluss des Betrei-

bungsverfahrens der reduzierte Verzugszins weitergilt (was nach nicht näher begründeter Ansicht des Gesuchsgegners "sicher nicht die Absicht des Regierungsrates war"; Urk. 67 Rz 33) oder ob die unverändert gebliebene Ziffer III des Beschlusses vom 11. Juli 2007 für diese Fälle allenfalls durch teleologische Reduktion einschränkend auszulegen wäre, ist im vorliegenden Fall, in dem die Betreibung vor dem 1. Mai 2020 eingeleitet wurde, nicht zu beurteilen.

3.3.3. Die Betreibung für die streitgegenständliche Nachsteuerforderung wurde anfangs Oktober 2018 angehoben (Urk. 2/11 und Urk. 2/1). Zu diesem Zeitpunkt betrug der Verzugszins gemäss Anhang zum Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 4.5 %. Dieser Zinssatz gilt nach den vorstehenden Ausführungen bis zum Abschluss des Betreibungsverfahrens und mithin auch für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020. Indem die Vorinstanz für diese Zeitspanne nur für den coronabedingt reduzierten Verzugszins von

0.25 % Rechtsöffnung erteilte, hat sie das Recht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO).

3.4. Ergebnis

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die erteilte Rechtsöffnung hinsichtlich der Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 zu Unrecht auf den Zinssatz von 0.25 % reduziert und das Rechtsöffnungsgesuch hinsichtlich des Zinsbegehrens im darüber hinausgehenden Umfang in rechtsverletzender Weise abgewiesen hat. Die Beschwerde ist begründet und der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben. Im Sinne eines neuen Sachentscheids (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist dem Gesuchsteller eventualantragsgemäss definitive Rechtsöffnung für Zins zu 4.5 % auf Fr. 80'310'032.85 ab 1. März 2016 zu erteilen (vgl. Urk. 55 S. 2). Eine blosse Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils für die Zinsdifferenz (im Sinne des Beschwerdehauptantrags; Urk. 55 S. 2) erscheint demgegenüber nicht sachgerecht, nachdem der Gesuchsgegner mit seiner eigenen Beschwerde (Geschäfts-Nr. RT200125-O) die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung insgesamt angefochten hat und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen wurde (vgl. Urk. 62), der vorinstanzliche Entscheid im Umfang

der im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. RT200126-O) unangefochten gebliebenen Zinsforderung mithin gar nicht vollstreckbar wurde.

Da der Beschwerde des Gesuchsgegners gemäss heute ergangenem Urteil kein Erfolg beschieden war (vgl. vorne, E. 2.1), ist dessen Begehren um Feststellung/Vormerknahme (Urk. 67 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 3) hinfällig und erübrigt sich ein diesbezüglicher Entscheid.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

4.1. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidbzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4

S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 2'275'450.– (4.25 % Zinsdifferenz auf Fr. 80'310'032.85 über acht Monate), in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und dem mit seinem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Der Gesuchsgegner ist überdies zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Deren Höhe ist auf insgesamt Fr. 3'231.– (Fr. 3'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV; s.a. BGE

139 III 195 E. 4.3 S. 199).

4.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird in den Rechtsmittelanträgen nicht selbstständig angefochten (vgl. aber Urk. 55 Rz 10) und erst recht nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise konkret bemängelt. Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.3).

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom

9. Juli 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 80'310'032.85 nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 80'310'032.85 ab 1. März 2016."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 64, Urk. 67, Urk. 68 und Urk. 69/1-2) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie in das Verfahren Geschäfts-Nr.

RT200125-O.

Die erstinstanzlichen Akten gehen in das Verfahren Geschäfts-Nr.

RT200125-O.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungsund Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'275'450.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Juli 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach

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