Tax Authority v. Taxpayer (Unpaid Taxes & Abuse of Process)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a tax authority seeking to collect unpaid taxes from 2005-2009. The taxpayer argued that the tax authority lacked a valid title for enforcement and that multiple debt enforcement proceedings constituted an abuse of process. The court found that the Supreme Court's decision, which confirmed the taxpayer's obligation to pay the assessed back taxes despite partially quashing the wife's appeal, served as a valid title for enforcement. The court reasoned that the enforcement proceedings were permissible, not an abuse of process, and that the taxpayer's objections regarding the validity of the title and claims of double taxation were unfounded. Therefore, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. a i.V.m, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO; Tax Authority v. Taxpayer (Unpaid Taxes & Abuse of Process): The taxpayer argued that the tax authority lacked a valid title for enforcement and that multiple debt enforcement proceedings constituted an abuse of process. The court found that the Supreme Court's decision, which confirmed the taxpayer's obligation to pay the assessed back taxes despite partially quashing the wife's appeal, served as a valid title for enforcement. The court reasoned that the enforcement proceedings were permissible, not an abuse of process, and that the taxpayer's objections regarding the validity of the title and claims of double taxation were unfounded. Therefore, the appeal was dismissed.
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KI-generiertThis provision was used to impose the costs of the appeal proceedings on the losing party.
This provision was used to offset the costs of the appeal proceedings against the security deposit paid by the applicant.
These provisions were used to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings based on the value of the dispute.
This provision was used to grant definitive leave to proceed because the claim was based on an enforceable court decision.
This provision was used to define the grounds for appeal, allowing for claims of incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts.
This provision was used to state that the appeal must be substantiated with concrete reference to specific court files, and that mere references to previous submissions or repetitions are insufficient.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200125-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach
Urteil vom 30. Juli 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 9. Juli 2020 (EB180342-E)
Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessverlauf
1.1. Der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau hatten in den hier relevanten Jahren 2005 bis 2009 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in B._____ (Grossbritannien). In der Schweiz waren sie damals an verschiedenen Orten, namentlich auch im Kanton Zürich, aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig. Im Februar 2017 verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz.
1.2. Am 30. Oktober 2015 leitete das Kantonale Steueramt Zürich gegenüber dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau ein Nachsteuerund Bussenverfahren betreffend die Staatsund Gemeindesteuern (sowie – was vorliegend nicht weiter interessiert – betreffend die direkte Bundessteuer) für die Steuerperioden 2005 bis 2009 ein. In dessen Rahmen erliess es am 27. Januar 2016 eine Nachsteuerverfügung, mit der die Nachsteuer (samt Zins) auf Fr. 80'310'032.85 festgesetzt und beiden Steuerpflichtigen auferlegt wurde (Urk. 2/4/1), und es stellte die Nachsteuerrechnung aus (Urk. 2/14). Gleichentags erging für diese Steuern (sowie für Bussen und mutmassliche Kosten) eine Sicherstellungsverfügung gemäss § 181 des kantonalen Steuergesetzes (StG; Urk. 2/5) sowie ein Arrestbefehl (§ 182 StG) an das Betreibungsamt Rüti ZH (Urk. 2/6), wogegen erfolglos Rechtsmittel ergriffen wurden (vgl. Urk. 2/7). Auch gegen die Nachsteuerverfügung selbst beschritten die steuerpflichtigen Eheleute den Rechtsmittelweg. Ihre Einsprache wurde vom kantonalen Steueramt am 22. März 2017 unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung abgewiesen (Urk. 2/4/2). Dagegen erhoben die Eheleute Rekurs, den das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am
10. August 2017 abwies (Urk. 2/4/3). Mit Urteil vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die von der Ehefrau gegen das Verwaltungsgerichtsurteil vom
10. August 2017 erhobene Beschwerde gut (ebenso wie deren damit vereinigte Beschwerde gegen ein hier nicht weiter interessierendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 betreffend andere Steuerveranlagungen). Die entsprechende(n) Beschwerde(n) des Gesuchsgegners hiess es nur mit Bezug auf die
Höhe der Gerichtskosten gut; in der Hauptsache wies es sie ab (Urk. 2/3/1, insbes. S. 24 E. III/9.2 i.V.m. S. 23 E. II/8 sowie S. 25 Disp.-Ziff. 3).
1.3. Zur Arrestprosequierung (Arrest Nr. 1) hob das Kantonale Steueramt Zürich am 5. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Rüti ZH namens und in Vertretung des Gesuchstellers (Beschwerdegegner) gegen den Gesuchsgegner Betreibung auf Zahlung im Betrag von Fr. 80'310'032.85 nebst 4.5 % Zins ab 1. März 2016 sowie Arrest-, Zahlungsbefehlsund weiteren Kosten an (vgl. Urk. 2/11). Mit Datum vom 8. Oktober 2018 erging ein entsprechender Zahlungsbefehl (Urk. 2/1), gegen den der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/1 S. 2).
1.4. In der Folge ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) mit Eingabe vom
20. Dezember 2018 um definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH (Urk. 1). Am 9. Juli 2020 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 51 = Urk. 56 S. 13 f.):
"1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 80'310'032.85,
- nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 80'310'032.85 ab 1. März 2016 bis 30. April 2020;
- nebst Zins zu 0.25 % auf Fr. 80'310'032.85 ab 1. Mai 2020 bis
31. Dezember 2020;
- nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 80'310'032.85 ab 1. Januar 2021.
Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (zuzüglich 7.7 % MWST) zu bezahlen.
5. … [Mitteilung]
6. ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]"
Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die
Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 56 S. 3 ff. E. I/4-7).
1.5. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (Urk. 55, insbes. S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-54). Mit Verfügung vom 3. September 2020 wurde dem Gesuchsgegner für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 61), welcher am 11. September 2020 einging (Urk. 64). Zugleich wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Das tat er mit Eingabe vom 7. September 2020, welche dem Gesuchsteller am 11. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 62). Nachdem der Gesuchsteller nicht gegen die vom Gesuchsgegner beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung opponiert hatte (vgl. Urk. 63; s.a. Urk. 55 S. 2 und Urk. 61 S. 3 Disp.-Ziff. 1), wurde der Beschwerde am 25. September 2020 aufschiebende Wirkung verliehen (Urk. 65). Am 2. Dezember 2020 ersuchte der Gesuchsgegner um Anpassung des Rubrums bezüglich seiner Rechtsvertretung (Urk. 67). Weitere Eingaben oder prozessuale Anordnungen sind nicht erfolgt.
1.6. Neben dem Gesuchsgegner erhob auch der Gesuchsteller Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 9. Juli 2020, mit der er die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Mehrbetrag (hinsichtlich des Zinses) anficht. Diese Beschwerde wird hierorts unter der Geschäfts-Nummer RT200126-O geführt.
2. Prozessuales
2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde formgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO und § 48 GOG), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 61 und Urk. 64) und der vor Vorinstanz weitestgehend unterlegene Gesuchsgegner ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Mit seinen plausiblen Ausführungen und den beigebrachten Belegen (Urk. 62) erbrachte der
Gesuchsgegner sodann den Nachweis, die Beschwerde fristwahrend eingereicht zu haben (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 52 und Urk. 61 S. 2), zumal auch der Gesuchsteller (in Kenntnis der Sachla-
ge) keine Zweifel an der Rechtzeitigkeit äusserte. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, erweist sie sich aber als unbegründet. Es erübrigt sich deshalb, dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz (wie insbes. in Urk. 55 Rz 24, Rz 48) oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung (wie in Urk. 55 Rz 29, Rz 30 ff.) genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374
E. 4.3.1 S. 375).
Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen
oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KU- KO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2; zum Ganzen ferner BGer 5A_434/2020 vom 17. November 2020, E. 4.2.1). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2
S. 70 f.).
2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Soweit der Gesuchsgegner in der Beschwerde "in Ergänzung … der Gesuchsantwort" neue Ausführungen zum Sachverhalt macht (vgl. Urk. 55 Rz 30 [und Rz 37 a.E.]), sind diese deshalb unbeachtlich. Gleiches gilt für die neu vorgetragene Tatsache, dass zwischenzeitlich das Bezirksgericht Meilen im Parallelverfahren Nr. EB180342 ("EB42") mit Urteil vom 12. August 2020 Rechtsöffnung für die im Streit liegende Steuerforderung erteilt habe (Urk. 55 Rz 37 a.E.).
2.4. Der Gesuchsgegner hatte vor Vorinstanz beantragt, die Rechtsvertretung des Gesuchstellers aufzufordern, das Mandat wegen Interessenkonflikts niederzulegen (Urk. 26 und Urk. 27/1-1.10). Die Vorinstanz wies den Antrag mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 ab (Urk. 36). Auf die gegen diesen prozessleitenden Entscheid erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 12. Februar 2020 mangels der Zulassungsvoraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht ein (Urk. 43).
In der Beschwerde hält der Gesuchsgegner an der Auffassung fest, es liege eine unzulässige Rechtsvertretung des Gesuchstellers vor (Urk. 55 Rz 74 f.). Er legt jedoch nicht näher dar, was er aus "diesem rechtswidrigen Zustand" für das erstoder das zweitinstanzliche Verfahren zu seinen Gunsten ableiten will. Auch unterlässt er es, sich in der Beschwerdebegründung (gegen den Endentscheid; vgl. Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann- Nowotny, Art. 319 N 16; KUKO ZPO-Brunner/Vischer, Art. 319 N 13; CR CPC- Jeandin, Art. 319 N 25) konkret mit den Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz seinen Standpunkt entkräftete und seinen prozessualen Antrag abwies (Urk. 36 S. 3 ff. E. 3.1-3.4), und den geltend gemachten Mangel so rechtsgenügend aufzuzeigen. Stattdessen begnügt er sich im Wesentlichen mit dem Hinweis auf andere Eingaben (Urk. 26, Urk. 27/1 und Urk. 48/20) sowie darauf, dass die damit angehobenen Verfahren (Aufsichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte und Beschwerde beim Bundesgericht) nach wie vor pendent seien. Auf seine zu allgemein gehaltene Kritik an der Rechtsvertretung des Gesuchstellers ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. vorne, E. 2.2). Mit Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern der behauptete Mangel sich zum Nachteil des Gesuchsgegners auswirken könnte.
3. Materielle Beurteilung
3.1. Standpunkt des Gesuchsgegners und vorinstanzlicher Entscheid
3.1.1. Der Gesuchsgegner führte in seiner mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (vgl. Prot. I S. 10) mehrere Gründe an, weshalb seiner Meinung nach keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe. Zunächst fehle es an der Identität zwischen dem Betreibenden und dem Berechtigten aus dem Titel. Sodann beanstandete er die Vielzahl der gegen ihn geführten Betreibungen und Rechtsöffnungsverfahren als missbräuchliches Handeln des Gesuchstellers und als verpöntes "forum shopping". Weiter wandte er ein, das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018, auf das der Gesuchsteller seine Forderung stütze, stelle keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Denn damit habe das Bun-
desgericht den überprüften Entscheid auch ihn (den Gesuchsgegner) betreffend bloss kassiert. Ein seine Nachsteuerschuld festsetzendes reformatorisches Urteil habe es jedoch nicht gefällt, sondern vielmehr anstelle der unzulässigen Ehegattenbesteuerung eine (Individual-)Neuveranlagung unter Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau angeordnet. Entsprechend sei auch die Nachsteuerrechnung nicht in Rechtskraft erwachsen, und es seien keine Verzugszinsen geschuldet, für die es ohnehin an einer gesetzlichen Grundlage fehle (Urk. 47 Rz 3 ff.).
3.1.2. Die Vorinstanz erwog dazu, das Rechtsöffnungsgericht habe von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziff. 2 ZPO vorliege und die drei Identitäten gewahrt seien. Der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Nachsteuerverfügung (Urk. 2/4/1) und Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 (Urk. 2/14) sowie den Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 (Urk. 2/3/1). Infolge des Devolutiveffekts sei das Bundesgerichtsurteil an die Stelle aller vorangehenden Entscheide getreten und diene vorliegend als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art.
80 SchKG – auch wenn es hinsichtlich der Bezifferung der Betreibungsforderung in Verbindung mit den ihm zugrunde liegenden Entscheiden (insbesondere Nachsteuerverfügung samt Steuerrechnung) zu lesen sei. Entgegen den Behauptungen des Gesuchsgegners habe das Bundesgericht mit seinem Urteil die Entscheide seiner Vorinstanzen mit Bezug auf den Gesuchsgegner – abgesehen von den Kostenund Entschädigungsfolgen – weder kassiert noch dessen Neuveranlagung angeordnet, sondern durch die Abweisung der Beschwerden des Gesuchsgegners inhaltlich bestätigt. Der Gesuchsgegner verdrehe Sinn und Zweck des höchstrichterlichen Urteils, wenn er ausführe, das Bundesgericht habe die Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau aus der gesuchsgegnerischen Veranlagung angeordnet, wodurch sich die Steuerfaktoren und die Steuerlast zu seinen Gunsten reduzieren würden. Die Gutheissung der Beschwerde(n) der Ehefrau führe keineswegs und explizit nicht zu einer Entlastung des Gesuchsgegners. Sodann entspreche die auf dem Zahlungsbefehl ausgewiesene Schuld von insgesamt Fr. 80'310'032.85 der im (zusammengesetzten) Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen. Ebenfalls gegeben sei die Identität zwischen dem durch das Bundes-
gerichtsurteil Verpflichteten und dem vorliegend Betriebenen, ebenso auch die Gläubigeridentität: Sowohl der Zahlungsbefehl als auch das Rubrum des Bundesgerichtsurteils wiesen neben dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau das kantonale Steueramt als Parteien bzw. Letzteres als Gläubiger aus. Dies erscheine in Anbetracht von § 162 und § 172 StG als korrekt, wonach für das Nachsteuerverfahren und den Bezug von Nachsteuern der Kanton Zürich bzw. das kantonale Steueramt zuständig sei. Somit liege ein rechtsgültiger (zusammengesetzter) Rechtsöffnungstitel vor, und die Identität zwischen dem Titelgläubiger und dem Betreibungsgläubiger sei gewahrt (Urk. 56 S. 7 ff. E. III/1).
Auch müsse das Rechtsöffnungsgericht – so die Vorinstanz weiter – zwar von Amtes wegen prüfen, ob eine dem Verfahren zugrunde liegende Betreibung nichtig sei. Es dürfe jedoch nicht überprüfen, ob eine strittige Betreibung unzulässig und anfechtbar sei, weil der Betreibende für die gleiche Forderung bereits eine oder mehrere Betreibungen eingeleitet habe. Nichtigkeit sei mit Zurückhaltung und nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Eine Betreibung sei namentlich dann wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs nichtig, wenn mit ihr offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt würden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun hätten. Gegen den Gesuchsgegner seien zur Prosequierung von Arresten diverse Betreibungen an den Arrestorten eingeleitet worden, wobei der Betreibungsort des Arrests gesetzlich statuiert sei (Art. 52 SchKG). Dementsprechend sei die Einleitung mehrerer Betreibungen an unterschiedlichen Orten durch den Gesuchsteller keineswegs ohne sachlichen Grund und in Ausübung eines gesetzlichen Rechts erfolgt. Anhaltspunkte für sachfremde Ziele wie Schikane seien nicht ersichtlich. Somit liege keine Nichtigkeit der vorliegenden Betreibung vor. Für die Prüfung der Unzulässigkeit der Betreibung unterhalb der Nichtigkeitsschwelle wegen Mehrfachbetreibung bzw. für die Prüfung der Zulässigkeit der ihnen möglicherweise nachfolgenden Mehrfachrechtsöffnungen fehle dem Rechtsöffnungsgericht die Kognition. Das Gesetz sehe diesbezüglich das Institut der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 SchKG vor (Urk. 56
S. 9 f. E. III/2).
Schliesslich schulde der Schuldner Verzugszins, wenn er eine Steuer nicht im Zeitpunkt ihrer Zahlbarkeit entrichtet habe. Gemäss § 162 Abs. 3 StG fänden die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungsund Rekursverfahren auf das Nachsteuerverfahren sinngemäss Anwendung. § 173 Abs. 3 StG sehe vor, dass nach Vornahme der Einschätzung die Schlussrechnung auch dann zugestellt werde, wenn gegen den Einschätzungsentscheid bzw. den Entscheid über die Nachsteuern ein Rechtsmittel erhoben worden sei. Hierzu habe der Regierungsrat in Anwendung seiner bundesgerichtlich bestätigten Kompetenz im Sinne von § 174 StG und § 176 StG legiferiert, dass für Beträge in Schlussrechnungen, die nicht innert dreissig Tagen nach Zustellung beglichen würden, Verzugszinsen erhoben werden könnten, selbst wenn ein Rechtsmittel ergriffen worden sei (§ 52 der Verordnung zum Steuergesetz [StV] i.V.m. § 51 Abs. 3 und 4 StV). Die Höhe des Verzugszinses betrage gemäss Anhang zum Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 grundsätzlich 4.5 %. Die Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 sei in Rechtskraft erwachsen. Da der Nachsteuerentscheid vom Bundesgericht bestätigt worden sei, sei gemäss § 51 Abs. 2 StV e contrario keine neue Steuerrechnung auszustellen und die Zinsen seien nicht neu zu berechnen. Indem der Gesuchsgegner die Steuerforderung nach Zustellung der Steuerrechnung nicht innert Frist bezahlt habe, sei er trotz Ergreifung von Rechtsmitteln bereits im Jahr 2016 in Verzug geraten. Die Berechnungen und die Aufstellungen des Gesuchstellers erschienen diesbezüglich somit schlüssig, weshalb ab 1. März 2016 auch für den Verzugszins definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Zu beachten sei jedoch, dass der Regierungsrat die Höhe des Verzugszinses mit Beschluss vom 1. April 2020 im Rahmen der CO- VID-19-Massnahmen für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 im Sinne einer für sämtliche Schuldner und damit auch für den Gesuchsgegner geltenden Pauschallösung auf 0.25 % gesenkt habe, was bei der Erteilung der Rechtsöffnung für den Verzugszins zu berücksichtigen sei (Urk. 56 S. 10 f.
E. III/3). Abzuweisen sei das Rechtsöffnungsbegehren bezüglich der Betreibungsund der Arrestkosten (Urk. 56 S. 11 E. III/4 unter Hinweis auf Art. 68 Abs. 2 SchKG).
3.1.3. In der Beschwerde hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen an seinen bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwänden fest. So bekräftigt er seine Auffassung, wonach es an der Identität zwischen dem Betreibenden und dem angeblich Berechtigten aus der Nachsteuerverfügung fehle und dass die Mehrfachbetreibung und die damit verfolgte Zermürbungsstrategie des Gesuchstellers einen Rechtsmissbrauch darstellten. Mit der zweitgenannten Rüge habe sich die Vorinstanz in gehörsverletzender Weise nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Abgesehen davon, dass überdies eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung vorliege und die Sperrwirkung von Art. 64 ZPO missachtet worden sei, fehle es auch an einem rechtskräftigen Titel, weshalb der angefochtene Entscheid Art. 80 Abs. 1 SchKG verletze. Die Vorinstanz verkenne ferner, dass die Rechnung in jedem Fall, d.h. selbst dann, wenn die Veranlagungen rechtskräftig wären, anzupassen sei. Dabei seien unter anderem auch die Verzugszinsen neu zu berechnen, sofern hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage bestehe, was in der Beschwerde bestritten wird (Urk. 55 Rz 15 ff.).
Bevor im Folgenden näher auf die einzelnen Rügen eingegangen wird (vgl. hinten, E. 3.3-3.6), rechtfertigen sich vorweg einige grundlegende rechtliche Ausführungen.
3.2. Rechtliche Vorbemerkungen
3.2.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts fallen unter Art. 80 Abs. 1 SchKG (KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 173 N 44; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 Rz 42), Verfügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 45 f.;
BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Als Rechtsöffnungstitel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie insbesondere auch eine Steuerforderung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 302), im Falle eines Weiterzugs auf dem Rechtsmittelweg der letztinstanzliche reformatorische Sachentscheid (vgl. hinten, E. 3.2.4). Der Rechtsöffnungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden, zumal aus einer lückenlosen Kette von Urteilen oder Verwaltungsentscheiden, oder aus einem Entscheid und anderen Dokumenten zusammensetzen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 228 ff.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungsund Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz 587).
Für ordentlich veranlagte Staatsund Gemeindesteuerschulden, deren betragsmässige Festsetzung im Kanton Zürich in einem zweistufigen Verfahren erfolgt (Einschätzung und Veranlagung; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Vorbem. zu §§ 132-142 N 3 ff., § 139 N 3, Vorbem. zu §§ 172-180 N 2), bildet der Einschätzungsentscheid zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen (zusammengesetzten) definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Anders bei den ordentlichen Nachsteuern: Ihre betragsmässige Festsetzung (Veranlagung) erfolgt einstufig in einer Nachsteuerverfügung (§ 162 StG), die dem Rechtsmittelweg unterliegt (vgl. hinten, E. 3.2.3). Entsprechend stellt der rechtskräftige Nachsteuerentscheid allein einen Rechtsöffnungstitel dar. Die separat ausgestellte Rechnung über den darin veranlagten (identischen) Betrag hat für den Titel keine selbstständige Bedeutung.
3.2.2. Das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 582; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653;
132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der
Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren materiellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Bei der definitiven Rechtsöffnung ist neben den sog. "drei Identitäten" (vgl. dazu BGE 141 I 97 E. 5.2
S. 100; BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1 m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; Abbet/Veuillet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 80 N 76 ff.) zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (oder der einem Urteil gleichgestellten Verfügung) ergibt. Hierfür dürfen neben dem Dispositiv auch die Urteilsgründe berücksichtigt werden (BGE 134 III 656 E. 5.3.2 S. 660 m.w.Hinw.). Es ist dem Rechtsöffnungsgericht aber verwehrt, das Urteil bei Unklarheiten zu interpretieren resp. auszulegen (BGE 124 III 501 E. 3.a S. 503; BGer 5A_261/2018 vom
4. Februar 2019, E. 3.1; 5P.324/2005 vom 22. Februar 2006, E. 3.4). Ebenso wenig hat es über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 143 III 564 E. 4.1
S. 567 und E. 4.3.1 S. 568; 141 I 97 E. 5.2 S. 100 f.; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585;
135 III 315 E. 2.3 S. 319; 134 III 656 E. 5.3.2 S. 659; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588; dieselbe, OFK-SchKG, SchKG 80 N 2 f. und SchKG 81 N 1).
Mit Bezug auf die drei Identitäten hat das Rechtsöffnungsgericht unter anderem zu prüfen, ob der aus dem Urteil Berechtigte mit dem betreibenden Gläubiger übereinstimmt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17). Dabei bezieht sich die Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem (und Rechtsöffnungskläger) nicht auf die materielle Berechtigung an der Forderung, sondern einzig auf die Berechtigung des Betreibenden aus dem
Rechtsöffnungstitel. Im betreibungsresp. rechtsöffnungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (materiellrechtliche), sondern ausschliesslich der – mit dem materiell Berechtigten häufig übereinstimmende – (formal) durch den Titel ausgewiesene Gläubiger (oder sein urkundlich nachgewiesener Rechtsnachfolger), d.h. diejenige (natürliche oder juristische) Person, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zugesprochen wurde (statt vieler BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 und BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1 ["l'identité entre le poursuivant et le créancier désigné dans ce titre"]; BGE 140 III 372 E. 3 S. 374 ff.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33; Stücheli, a.a.O., S. 169; Abbet/Veuillet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 80 N 77). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in dieser Hinsicht mithin einzig entscheidend, ob der betreibende und um Rechtsöffnung ersuchende Gläubiger, bei welchem es sich um dieselbe Person handeln muss, mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger (oder mit dessen Rechtsnachfolger) identisch ist (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; ZR 118 [2019] Nr. 63 E. 3.3; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Mangelt es an dieser Übereinstimmung, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden (BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.3).
3.2.3. Für das Nachsteuerverfahren betreffend die Staatsund Gemeindesteuern gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungsund das Rekursverfahren sinngemäss (§ 162 Abs. 3 StG). Gegen die Nachsteuerverfügung kann demnach Einsprache erhoben werden (§ 140 StG, Art. 48 StHG). Gegen den Einspracheentscheid steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen (§ 162 Abs. 3 StG, Art. 50 Abs. 1 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 162 N 35). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid ist mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar (§ 154 StG, Art. 73 StHG). Sowohl die Einsprache als auch der Rekurs sind ordentliche und regelmässig reformatorische Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3, § 147 N 2). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1
S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011,
E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 154 N 6).
3.2.4. Tritt eine Rechtsmittelinstanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Entscheid, tritt der Rechtsmittelentscheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiveffekt). Letzterer verliert dadurch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittelinstanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz 1644; Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N 13 und N 16; Seiler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 16; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143; 129 II 438 E. 1 S. 441 m.w.Hinw. [je betr. Verwaltungsbeschwerde]; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2 [je betr. Berufung nach Art. 308 ff. ZPO]). Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid unter, und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Entsprechend kann der durch die oberinstanzliche Bestätigung untergegangene unterinstanzliche Entscheid auch nicht (mehr) rechtskräftig werden. Der Rechtskraft fähig und vollstreckbar ist einzig der neue Sachentscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 54 N 17; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Dasselbe gilt für die Einsprache, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist und – wie im Steuerverfahren – Rechtsmittelfunktion hat (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 60; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz 50).
Diese allgemeinen prozessualen Grundsätze bestimmen auch das Verhältnis zwischen der Nachsteuerverfügung und den hierzu ergangenen Rechtsmittelentscheiden. So ist der Einspracheentscheid (§ 142 StG), sofern er als Sachentscheid ergeht, ein reformatorischer Rechtsmittelentscheid, der die Nachsteuerverfügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und untergehen lässt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3 und § 142 N 5; Reich, Steuerrecht,
3. Aufl. 2020, § 27 Rz 27). Ebenso tritt der (auch abweisende) reformatorische (Sach-)Entscheid des Verwaltungsgerichts an die Stelle des rekursweise überprüften Einspracheentscheids (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 147 N 2 und § 149 N 8; Reich, a.a.O., § 27 Rz 42; s.a. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 573 m.w.Hinw.). In gleicher Weise wird bei Gutheissung oder Abweisung der hiergegen geführten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) der Entscheid des Verwaltungsgerichts durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt und stellt dieses den einzigen in Rechtskraft erwachsenden (Art. 61 BGG) Entscheid dar (vgl. BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; 2C_1120/2018 vom 17. Dezember 2018, E. 4; BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211 m.w.Hinw.). Demzufolge verkörpert im Rechtsöffnungsverfahren nach vollständig durchlaufenem Rechtsmittelinstanzenzug das (Sach-)Urteil des Bundesgerichts den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die im Rechtsmittelweg untergegangenen Entscheide der Vorinstanzen können demgegenüber nicht rechtskräftig und vollstreckbar werden und auch keinen Rechtsöffnungstitel bilden. Denkbar ist einzig, dass sie Teil eines zusammengesetzten Titels bilden.
Vor diesem Hintergrund fällt im vorliegenden Fall nur das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (Urk. 2/3/1) in Kombination mit der Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 (Urk. 2/4/1) bzw. dem Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (Urk. 2/4/2) als Rechtsöffnungstitel in Betracht. Entsprechend ist dieses Urteil auf seine (vom Gesuchsgegner in Abrede gestellte) Titelqualität zu prüfen (dazu hinten, E. 3.5).
3.2.5. Ist für eine Forderung Arrest gelegt, kann die Betreibung auch am Arrestort, d.h. dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet (Art. 52 SchKG; sog. Arrestbetreibung). Diese Vorschrift gewährt dem Gläubiger ein Wahlrecht, ob er die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort des (schweizerischen) Wohnsitzes des Schuldners (Art. 46 SchKG) oder am besonderen Betreibungsort des Arrestes anheben will (BGE 77 III 128 E. 2 S. 130 f.; 88 III 59
E. 4 S. 66 f.; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 31 und § 51 N 99; BSK SchKG I- Schmid, Art. 52 N 12; BSK SchKG II-Reiser, Art. 279 N 6; SK SchKG-Krüsi,
Art. 52 N 15; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 4). Das Wahlrecht besteht grundsätzlich auch dann, wenn an mehreren Orten Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegt wurden (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.4), und unabhängig davon, dass einerseits eine Betreibung am (schweizerischen) Wohnsitz des Schuldners zur Prosequierung sämtlicher Arreste führt (BGE 88 III 59 E. 4 S. 66; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 5; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 12; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15) und andererseits die Vollstreckung am Arrestort – anders als am ordentlichen Betreibungsort – auf die dort verarrestierten Vermögenswerte beschränkt ist, sofern der Arrestort nicht zufälligerweise mit dem ordentlichen Betreibungsort übereinstimmt (BGE 90 III 79
S. 80 f.; 110 III 27 E. 1.b S. 29; BGer 7B.180/2006 vom 1. Dezember 2006, E. 1.3; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 32 und § 51 N 99; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 52 N 3; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 9; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 10; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 6). Es steht grundsätzlich im Belieben des Gläubigers, ob er den Weg der einheitlichen Prosequierung am ordentlichen Betreibungsort oder den für alle Beteiligten meist mühsameren und aufwändigeren Weg der Prosequierung jedes einzelnen Arrests am jeweiligen Arrestort wählen will (s.a. KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 279 N 2b, wonach die Möglichkeit einer einheitlichen Prosequierung eine Prosequierung durch separate Betreibungen an jedem Ort des Arrestvollzugs nicht ausschliesst). Im Einzelfall wird er sich bei seiner Wahl von einer wertenden Abwägung der Vorund Nachteile beider Varianten leiten lassen.
3.3. Gläubigeridentität
3.3.1. Der Gesuchsgegner macht (unter Ziffer 3.2 der Beschwerde) zunächst geltend, die Vorinstanz habe die Identität zwischen Titelgläubiger und Betreibendem zu Unrecht bejaht. Würde – so seine Argumentation – der vorinstanzlichen Auffassung gefolgt, wonach das kantonale Steueramt sowohl in der Nachsteuerverfügung als auch im Rubrum des Bundesgerichtsurteils als Gläubiger ausgewiesen sei (vgl. Urk. 56 S. 8 f. E. III/1.3), wäre das kantonale Steueramt auch Gläubiger der ordentlichen Staatsund Gemeindesteuern der Steuerperioden 2010 bis 2013, seien diese neben den hier strittigen Nachsteuern doch genauso
Streitobjekt vor Bundesgericht gewesen. Aus den genannten Dokumenten lasse sich nirgends explizit der Steuergläubiger ablesen. Obwohl der in Betreibung gesetzte Betrag zweifellos die den Kommunen zustehenden Gemeindesteuern mitumfasse, träten die Gemeinden im Gegensatz zum Kanton Zürich nicht als Gesuchsteller auf. Die kommunalen Steuern seien mit anderen Worten nicht mitbetrieben worden bzw. würden fälschlicherweise von einem Nichtgläubiger geltend gemacht (Urk. 55 Rz 16 und Rz 20).
Die Vorinstanz halte zunächst korrekt fest, dass gemäss § 172 StG das kantonale Steueramt auch für den Bezug der kommunalen Nachsteuern zuständig sei. Daraus zu folgern, dass der Kanton Zürich oder gar dessen Steueramt Steuergläubiger auch der Kommunalsteuern sei, gehe fehl. Entschliesse sich das kantonale Steueramt wie vorliegend dazu, für kantonale und kommunale Nachsteuern Rechtsöffnung zu verlangen, seien alle Steuerhoheitsträger – vorliegend der Staat und die Gemeinden – im Rechtsöffnungsverfahren Partei. Das kantonale Steueramt habe gemäss gesetzlichem Auftrag beide Steuerhoheitsträger zu vertreten und die Rechtsöffnung im Namen beider Steuergläubiger zu verlangen. Vorliegend vertrete es jedoch einzig den Kanton Zürich, dem die Gemeindesteuern aber nicht zustünden. Da gemäss Nachsteuerverfügung der Kanton und die Zürcher Gemeinden Gläubiger seien, bestehe keine vollständige Identität mit dem in der Betreibung aufgeführten Gläubiger. Eine Aufteilung des in Betreibung gesetzten Betrags in einen Kantonsund Gemeindeanteil sei nicht möglich, womit die Forderung entgegen der vorinstanzlichen Feststellung weder beziffert noch bezifferbar sei (Urk. 55 Rz 21 ff.).
3.3.2. Dieser materiellrechtlichen Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Wie vorstehend (E. 3.2.2) dargelegt, ist im Rechtsöffnungverfahren nicht entscheidend, wem die in Betreibung gesetzte Forderung materiell zusteht, d.h. wer deren materiell-rechtlicher Gläubiger ist. Massgeblich ist ausschliesslich, wer (formal) durch den Titel als Berechtigter ausgewiesen wird, in wessen Namen bzw. in wessen "rechtlichem Herrschaftsbereich" (Verfügungsmacht) die Titelschuld begründet wurde. Für die im Streit stehende Nachsteuerforderung bedeu-
tet dies: Massgeblich ist nicht, wem die Steuern im Ergebnis zukommen, sondern wem der Titel das Recht zuspricht, sie gegenüber dem Schuldner einzufordern.
3.3.3. Die vorliegende Betreibung für staatliche (kantonale) und kommunale Nachsteuern wurde vom Kantonalen Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, namens und in Vertretung des Gesuchstellers eingeleitet (Urk. 2/11). Der Zahlungsbefehl führt ebenfalls nur den Gesuchsteller als Gläubiger auf (Urk. 2/1). Konsequenterweise wurde auch das Rechtsöffnungsbegehren einzig im Namen des Gesuchstellers (als betreibender Gläubiger), vertreten durch das kantonale Steueramt, gestellt (Urk. 1 S. 1). Weshalb neben dem Gesuchsteller auch die (nicht mitbetreibenden) weiteren Steuerhoheitsträger Parteien des Rechtsöffnungsverfahrens sein sollten oder müssten (vgl. Urk. 55 Rz 21), ist mit Blick auf dessen Wesen und Zweck (dazu vorne, E. 3.2.2) nicht einsichtig: Die Rechtsöffnung soll dem Betreibenden ermöglichen, die Betreibung fortzusetzen, was bedingt, dass der Betreibende mit dem aus dem Titel berechtigten Gläubiger identisch ist.
Das als Rechtsöffnungstitel dienende Bundesgerichtsurteil vom
18. September 2018 (Urk. 2/3/1) führt in seinem Rubrum nur den Gesuchsteller bzw. das Kantonale Steueramt Zürich als Verfahrensbeteiligten auf; Gemeinden werden nirgends erwähnt, ungeachtet dessen, dass ein Teil der in Betreibung gesetzten Forderung im Ergebnis ihnen zusteht. Das höchstrichterliche Urteil weist, obschon es auch kommunale Steuern zum Gegenstand hat, somit keine Gemeinden als Anspruchsgläubiger aus, sondern nur den Gesuchsteller. Belanglos ist, dass im Urteil auf Seiten der beschwerdegegnerischen (Steuergläubiger-)Partei das Kantonale Steueramt Zürich aufgeführt wird, welches keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und somit auch keine Gläubigerstellung innehaben kann. Mit dieser Bezeichnung ist als betroffenes, rechtsund parteifähiges Gemeinwesen offensichtlich der Kanton Zürich gemeint, als dessen Organ oder Verwaltungszweig das Steueramt fungiert, liegt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung doch auf der Hand, dass ein kantonales Amt, das von Gesetzes wegen eine Forderung zu verfügen und einzutreiben hat (vgl. § 162 Abs. 2 und § 172 StG), die Verfügung nicht für sich selbst, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist,
erlässt (BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2). Auch sonst erschliesst sich aus dem höchstrichterlichen Urteil nicht, dass die Gegenstand der Betreibung bildende und in Verbindung mit den vorangehenden Entscheiden (entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners; Urk. 55 Rz 23) genau bezifferte Nachsteuerforderung für Staatsund Gemeindesteuern 2005-2009 dem Gesuchsteller und den Gemeinden zusammen zugesprochen wurde. Vielmehr wurde schon die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016, welche die Grundlage des bundesgerichtlichen Urteils darstellt und mit diesem (reformatorisch) bestätigt wurde, vom kantonalen Steueramt Zürich unter dessen Logo/Wappen erlassen (Urk. 2/4/1). Auch sie weist somit den Gesuchsteller, dessen Behörde ihn fällte, als (alleiniges) anspruchsberechtigtes Gemeinwesen und damit als Titelgläubiger aus, zumal sie am Ende ausdrücklich darauf hinweist, dass für den Bezug die Inkassostelle der Dienstabteilung Bundessteuer, d.h. eine kantonalzürcherische Verwaltungsstelle zuständig sei (Urk. 2/4/1 S. 6).
Beim Gesuchsteller handelt es sich somit um den durch den Rechtsöffnungstitel formell ausgewiesenen Gläubiger der in Betreibung gesetzten Nachsteuerforderung resp. um den aus dem Titel Berechtigten. Die Identität zwischen betreibendem Gläubiger und Titelgläubiger ist folglich zu bejahen. Seine Festsetzungsund Bezugsberechtigung gegenüber dem Schuldner ergäbe sich im Übrigen auch klar aus dem Gesetz (§ 162 Abs. 2 und § 172 StG; vgl. Stücheli, a.a.O.,
S. 169/170; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 162 N 22 und N 50, § 172 N 5, § 173 N 43). Ob in anderen Betreibungsverfahren für andere Steuerschulden der Gesuchsteller und die Gemeinde zu Recht gemeinsam als Gläubiger auftreten (vgl. Urk. 55 Rz 21), ist im vorliegenden Verfahren weder relevant noch zu beurteilen.
3.4. Forumshopping / Mehrfachrechtsöffnung
3.4.1. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz unter diesem Titel (Ziffer 3.3 der Beschwerde) vor, sich "lediglich knapp, ausweichend und lückenhaft" zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bzw. zu seinem Einwand geäussert zu haben, der Gesuchsteller verfolge gegen ihn eine "eigentliche Zermürbungsstrategie", die sich "überwiegend in einer eigentlichen Betreibungsund Rechtsöffnungsflut" ma-
nifestiere. Indem sich die Vorinstanz mit dem schlichten Hinweis begnügt habe, dass das Rechtsöffnungsgericht die Zulässigkeit der Mehrfachbetreibungen nicht prüfen dürfe, habe sie verkannt, dass vorliegend nicht eine multiple Betreibung, sondern eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung in identischer Sache zwischen den gleichen Parteien aus dem gleichen Rechtsgrund zu beurteilen sei. Entsprechend gehe auch der vorinstanzliche Hinweis auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG an der Sache vorbei, stehe dieses doch gegen Verfügungen des Rechtsöffnungsgerichts und damit zur Abwehr missbräuchlich angestrebter Rechtsöffnungsverfahren gar nicht zur Verfügung. Abgesehen davon verbiete es sich ohnehin, von einer angeblich formell-rechtlichen Zulässigkeit der Mehrfachbetreibung "letztlich begründungslos" auf die Zulässigkeit einer "unbeschränkten Mehrfachrechtsöffnung" zu schliessen. Insbesondere setze sich die Vorinstanz nirgends mit der Frage auseinander, ob neben der ordentlichen Wohnsitzbetreibung am Wohnsitzgericht in Meilen über den exakt gleichen Betrag noch fünf weitere "völlig unnötige Arrestortverfahren" zulässig seien. Damit habe sie unter anderem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Ausschlusswirkung von Art. 64 ZPO verletzt (Urk. 55 Rz 17 und Rz 25-27 m.Hinw. auf Urk. 47 Rz 23 ff.).
3.4.1.1. Wie vorstehend (E. 3.2.2) dargelegt, entfaltet der Rechtsöffnungsentscheid ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Seine materielle Rechtskraft erstreckt sich nur auf die betreffende hängige Betreibung, nicht auch auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betreibungen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Litispendenz nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung mehrere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwirkung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ein, kann der Streitgegenstand (d.h. der Rechtsöffnungsanspruch) zwischen denselben Parteien somit nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Das trifft vorliegend nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar stellte der Gesuchsteller mehrere Rechtsöffnungsbegehren für dieselbe Forderung, jedoch nicht in der vorliegenden, sondern je in verschiedenen Betreibungen. Damit begründete das einzelne Rechtsöffnungsbegehren keine Sperrwirkung für die weiteren, in anderen Betreibungen gestellten Be-
gehren (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 1 m.Hinw. auf BGer 5A_59/2015 vom 30. September 2015, E. 4.2.2). Art. 64 ZPO wurde mithin nicht verletzt (s.a. Urk. 55 Rz 37).
3.4.1.2. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteils-
erwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433
E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO- Oberhammer/Weber, Art. 53 N 9).
Die Vorinstanz hat den Einwand des Gesuchsgegners, er sei für die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung vom Gesuchsteller in Verfolgung einer "Zermürbungsstrategie" bereits mehrfach betrieben worden und das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch sei infolge rechtsmissbräuchlicher Gesuchskumulation sowie mangels schutzwürdigen Interesses abzuweisen, zur Kenntnis genommen (Urk. 56 S. 6 E. II/2) und in einer separaten Erwägung argumentativ entkräftet (Urk. 56 S. 9 f. E. III/2). Aus ihren Ausführungen (wonach die Betreibung nicht nichtig sei und dem Rechtsöffnungsgericht unterhalb der Nichtigkeitsschwelle die Kognition fehle) geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und aus welchen Gründen sie annahm, sie dürfe den geltend gemachten Rechtsmissbrauch sowie die Zulässigkeit der den mehreren Betreibungen möglicherweise
nachfolgenden Mehrfachrechtsöffnungen nicht prüfen bzw. sanktionieren. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Der Gesuchsgegner war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist somit unbegründet. Davon zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu hinten, E. 3.4.3).
3.4.2. Soweit der Gesuchsgegner an seiner Auffassung festhält, die "Betreibungsflut" und damit auch die vorliegende Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse und auf einem missbräuchlichen Forumshopping beruhe (vgl. Urk. 55 Rz 32, Rz 45), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen darf, ob die strittige Betreibung wegen des Umstands, dass der Betreibende bereits eine oder mehrere andere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat, unzulässig sei. Das gilt insbesondere auch für die in der Beschwerde aufgeworfenen und bejahten Fragen, ob die in Ausübung des Wahlrechts gemäss Art. 52 SchKG (vgl. vorne, E. 3.2.5) am Arrestort erfolgte Anhebung einer oder mehrerer (weiterer) Betreibungen anstelle einer einheitlichen ordentlichen Wohnsitzbetreibung einen (offenbaren) Rechtsmissbrauch des Gläubigers darstellt (vgl. Urk. 55 Rz 38 ff.) oder ob eine Mehrfachbetreibung (und mithin auch die vorliegende Betreibung) untersagt sei, wenn einer der Arrestorte mit dem ordentlichen Betreibungsort übereinstimmt (Urk. 55 Rz 41). Sie fallen in die ausschliessliche Prüfungskompetenz des Betreibungsamtes und – im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG – der Aufsichtsbehörden (BGE 139 III 444 E. 4.1 S. 446 f. m.w.Hinw.; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24). Im Übrigen wurde die Frage des Rechtsmissbrauchs vom Bundesgericht (auf mehrere SchKG- Beschwerden hin) bereits ablehnend entschieden (vgl. BGer 5A_724/2019 vom
12. November 2020, E. 4.3; 5A_725/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 4.3; 5A_726/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3; 5A_727/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3; 5A_728/2019 vom 12. November 2020, E. 4.2; 5A_729/2019 vom
18. Dezember 2019, E. 4.3). Mangels eines aktenkundigen gegenteiligen Entscheids der Aufsichtsbehörden hat die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfah-
ren zugrunde liegende (Arrest-)Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH daher als zulässig zu gelten, zumal die Zulässigkeit einer Mehrfachbetreibung für dieselbe Forderung bei der Arrestprosequierung seit langem anerkannt ist (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 279 N 23). Die parallel dazu am Wohnort des Gesuchsgegners angehobene Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, an welchem ebenfalls Vermögenswerte verarrestiert wurden, vermag daran nichts zu ändern. Weshalb diese
(eine) Arrestbetreibung (vgl. hinten, E. 3.4.4) wegen der Übereinstimmung von Arrestort und Wohnsitz allen anderen Arrestbetreibungen "vorgehen" (Urk. 55 Rz 40) und die vorliegende Betreibung samt Rechtsöffnung durch die Betreibung Nr. 3 und das darin angehobene Rechtsöffnungsverfahren Nr. EB180342 ("EB42") "vollständig konsumiert" werden sollte (Urk. 55 Rz 17), ist nicht ersichtlich. Eine ordentliche Wohnsitzbetreibung hätte deren Anhebung zwar allenfalls verzichtbar gemacht, führt aber keineswegs zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit der trotzdem eingeleiteten weiteren (zulässigen) Arrestbetreibungen. Ebenso wenig kann im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, ob das zusätzlich angehobene Betreibungsund Rechtsöffnungsverfahren betreffend Sicherheitsleistung (Geschäfts-Nr. EB170049 vor dem Bezirksgericht Hinwil; dazu OGer ZH RT200113 vom 17.09.2020) die Zulässigkeit der vorliegenden Betreibung auf Zahlung in Frage stellt oder umgekehrt (vgl. Urk. 55 Rz 34), soweit sich die Beschwerde in diesem Punkt nicht ohnehin auf eine erstmals vorgetragene und deshalb unzulässige neue Tatsache stützt (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3).
Ferner ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vorliegende Betreibung nicht nichtig ist (Urk. 56 S. 9 E. III/2), was (auch) im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (Stücheli, a.a.O., S. 62 f. und S. 92; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 12 m.w.Hinw.; s.a. BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.2.1). Auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann nur in Ausnahmefällen erkannt werden, nämlich dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (BGE
140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f.; BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1;
5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1, je m.w.Hinw.). Solange ein Gläubiger wie hier mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 4; Engler, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016,
S. 48; KUKO SchKG-Dieth/Wohl, Art. 22 N 2d f.; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 93 mit Anm. 208). Ausserdem handelt es sich beim Verfahren "EB42" entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 55 Rz 37, Rz 40 [und Rz 17]) nicht um eine ordentliche Wohnsitzbetreibung, sondern ebenfalls um eine Arrest(ort)betreibung (vgl. hinten, E. 3.4.4). Entsprechend geht auch der Vorwurf fehl, die Vorinstanz sei willkürlich über die Tatsache hinweggegangen, dass es sich bei jenem Verfahren um eine ordentliche Wohnsitzbetreibung handle (Urk. 55 Rz 37).
3.4.3. Ist von der Zulässigkeit der Betreibung selbst auszugehen, muss auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in dieser Betreibung (sowie in weiteren, parallel geführten Betreibungen) zulässig sein. Denn ein konkreter Arrest muss prosequiert werden, ansonsten fällt er dahin. Dazu verlangt Art. 279 Abs. 2 SchKG, dass der Gläubiger um Rechtsöffnung ersucht (oder eine Anerkennungsklage einleitet), wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung Rechtsvorschlag erhoben hat. Wurden (wie hier) für dieselbe Forderung an verschiedenen Orten Arreste gelegt und die Arreste gestützt auf Art. 52 SchKG an diesen Orten (und nicht mittels einer einzigen Betreibung am ordentlichen Betreibungsort) prosequiert (vgl. dazu vorne, E. 3.2.5), müssen für dieselbe Forderung folglich auch mehrere Rechtsöffnungsgesuche und mehrfach erteilte Rechtsöffnungen zulässig sein; umso mehr, als die Vollstreckung an den nicht mit dem Wohnort übereinstimmenden Arrestorten auf die Verwertung der dort verarrestierten Vermögenswerte beschränkt ist und mehrere Rechtsöffnungen in den verschiedenen Arrestbetreibungen daher zu keinen ernsthaften Verwertungskonflikten führen (s.a. Stücheli, a.a.O., S. 102). Die Zulässigkeit einer konkreten Rechtsöffnung ist mithin an die Zulässigkeit der betreffenden Betreibung geknüpft. Das ist die rechtliche Konsequenz der Prosequierungspflicht, des dem Gläubiger hierfür gewährten Wahlrechts bezüglich des Betreibungsorts sowie des Umstands, dass die Rechtsöffnung nur Wirkungen für die konkrete Betreibung entfaltet (vgl. vorne, E. 3.2.2).
Wäre eine Rechtsöffnung nur einmal bzw. nur an einem Ort zulässig, wie der Gesuchsgegner sinngemäss geltend macht, würde die erforderliche Arrestprosequierung an den anderen Arrestorten verunmöglicht und das Wahlrecht faktisch ausgehebelt. Der in der vorliegenden Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH erhobene Rechtsvorschlag lässt sich nur durch Rechtsöffnung in ebendieser Betreibung beseitigen. Eine Rechtsöffnung im Verfahren Nr. EB180342 vor dem Bezirksgericht Meilen (vgl. Urk. 48/13 und Urk. 60/5) vermag dies nicht zu bewirken und die vorliegend anbegehrte Rechtsöffnung deshalb nicht zu substituieren.
Sowohl das vorliegende als auch die weiteren in den verschiedenen Arrestbetreibungen gestellten Rechtsöffnungsgesuche dienen demnach der notwendigen Prosequierung der einzelnen Betreibung(en). Insofern handelt es sich zwar um eines von mehreren Rechtsöffnungsgesuchen für dieselbe Forderung, nicht aber "in identischer Sache" (Urk. 55 Rz 36 und Rz 44), und hat der Gesuchsteller auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung (vgl. Urk. 55 Rz 17). Jedenfalls werden damit keine rein schikanösen Ziele verfolgt, die offensichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Es handelt sich vielmehr um notwendige Vorkehren zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Arrests an den verschiedenen Orten (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020,
E. 4.3.1 und E. 4.3.4).
Ob dieses berechtigte zwangsvollstreckungsrechtliche Ziel allenfalls auch in einer für den Gesuchsgegner schonenderen Weise erreicht werden könnte, ist unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten offenbaren Rechtsmissbrauchs ohne Belang. Das Rechtsmissbrauchsverbot und das daraus abgeleitete Gebot schonender Rechtsausübung gewähren dem Gesuchsgegner keinen generellen Anspruch auf ein möglichst schonendes Vorgehen des Gesuchstellers, wie der Gesuchsgegner zu meinen scheint (Urk. 55 Rz 45 f.). Es untersagt, von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, welche zur Ausübung eines Rechts offenstehen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige zu wählen, welche für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 459 E. 5.3 S. 462 f.; Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 1-10 ZGB, 2003, Art. 2 N 101 m.w.Hinw.). Solches lässt sich dem Gesuchsteller nicht vorwerfen, nachdem der
von ihm gewählte Weg der Prosequierung nicht nur für den Gesuchsgegner, sondern auch für ihn selbst sehr aufwändig ist und deshalb nicht als gegen den Gesuchsgegner gerichtete Schikane betrachtet werden kann. Sodann hält der besondere Betreibungsort von Art. 52 SchKG einem späteren, nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgten Wohnsitzwechsel des Schuldners stand (BGE 136 III
373 E. 2.1 S. 375; 115 III 28 E. 2 S. 31; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 14; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 53 N 5). Demgegenüber könnte die Fortführbarkeit einer Prosequierungsbetreibung, die in Ausübung des Wahlrechts von Art. 52 SchKG am ordentlichen Betreibungsort (Wohnsitz) angehoben wurde, gefährdet sein, sollte der Schuldner seinen Wohnsitz vor der Pfändungsankündigung ins Ausland verlegen (vgl. Art. 53 SchKG; SK SchKG-Krüsi, Art. 53 N 3 und N 7; BGE
120 III 110 E. 1.a und 1.b S. 112), was das Vorgehen des Gesuchstellers auch sachlich rechtfertigt. Von einer "offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Gesuchskumulation" kann deshalb keine Rede sein (vgl. Urk. 55 Rz 37; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 232, wonach Rechtsmissbrauch in der definitiven Rechtsöffnung nur in den seltensten Fällen angenommen werden könne; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24: "S'il n'est pas exclu d'invoquer l'abus de droit [Rechtsmissbrauch], son application reste exceptionnelle dans la mainlevée définitive."). Der von der Vorinstanz nur marginal und auf Nichtigkeit geprüfte sowie in der Beschwerde wiederholte Einwand, die Erteilung der Rechtsöffnung erfülle im vorliegenden Betreibungsverfahren den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs (vgl. Urk. 55 Rz 26, Rz 29 und Urk. 56 S. 9 f. E. III/2), ist somit unbegründet. Das gilt selbst dann, wenn der vorinstanzliche Hinweis auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG in diesem Zusammenhang an der Sache vorbeigehen sollte, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 55 Rz 26).
Nichts anderes lässt sich aus der vom Gesuchsgegner angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 III 41; s.a. BGE 128 III 383) ableiten (vgl. Urk. 55 Rz 44). Zunächst ging es dort – anders als hier, wo mehrere Arrestbetreibungen zur Debatte stehen – um zwei aufeinander folgende ordentliche Betreibungen (bzw. eine ordentliche und eine Wechselbetreibung). Sodann betrifft der Entscheid BGE 100 III 41 die Frage, ob und inwieweit eine weitere (spätere) Betreibung (nicht Rechtsöffnung) für die gleiche Forderung zulässig ist, was im
Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden darf (vgl. vorstehende E. 3.4.2). Und schliesslich wären die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht die Zulässigkeit verneint, in casu ohnehin nicht erfüllt: Zwar wurde dem Gesuchsteller erstinstanzlich auch in anderen der parallel angehobenen Arrestbetreibungen definitive Rechtsöffnung erteilt. Indessen ist gerichtsnotorisch, dass den dagegen erhobenen Beschwerden des Gesuchsgegners (auf dessen Antrag hin) jeweils aufschiebende Wirkung verliehen wurde. Diese wirkt ex tunc (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 84 N 88; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 30, je m.Hinw auf BGE 130 III 657 E. 2.2.1 S. 659; s.a. BGer 5A_78/2017 vom 18. Mai 2017, E. 2.2) und hemmt die Rechtswirksamkeit der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheide, sodass der Gesuchsteller – soweit ersichtlich – die Berechtigung, das Fortsetzungsbegehren zu stellen, noch nicht erlangt hat; Gegenteiliges ist jedenfalls nicht dargetan. Inwiefern der angefochtene Entscheid "die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 41)" verletzen sollte (Urk. 55 Rz 27), ist daher nicht ersichtlich. Im Übrigen entkräftet sich das neu vorgetragene Argument, die Vorinstanz habe für die gleiche Sache schon in einem Parallelverfahren Rechtsöffnung erteilt, jedoch zu Unrecht (vgl. Urk. 55 Rz 37), durch seine innere Widersprüchlichkeit selbst.
3.4.4. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 55 Rz 42) kann die Anhebung der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon- Zumikon, die zum Rechtsöffnungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. EB180342 vor dem Bezirksgericht Meilen führte, durch den Gesuchsteller nicht als Ausübung seines Wahlrechts (Art. 52 SchKG) zugunsten der ordentlichen Wohnsitzbetreibung ausgelegt werden. Allein der Umstand, dass diese Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners angestrengt wurde, lässt nicht auf eine solche Wahl schliessen, ist der Wohnort doch zugleich auch Arrestort. Andernfalls wäre dem Gläubiger bei mehrfacher Arrestlegung, wovon eine am Wohnort des Schuldners erfolgte, das Wahlrecht faktisch entzogen. Die parallele Einleitung separater Betreibungen an den anderen Arrestorten manifestiert vielmehr den eindeutigen Willen des Gesuchstellers, die Arreste am jeweiligen Arrestort zu prosequieren. Darauf zielte auch die Betreibung Nr. 3 am Arrestund Wohnort des Gesuchsgegners ab. Das geht im Übrigen klar aus dem betreffenden Betreibungsbegehren
vom 5. Oktober 2018 hervor (vgl. Urk. 3/12 des hierorts hängigen Parallelverfahrens Nr. RT200121-O), wo unter der Rubrik "Bemerkungen" ausdrücklich erwähnt wurde, dass es sich um die "Prosequierung des Arrests Nr. 4" handle; weitere Arreste wurden nicht genannt, was bei einer "Gesamtprosequierung" sämtlicher Arreste am ordentlichen Betreibungsort jedoch zu erwarten gewesen wäre. Derselbe Hinweis findet sich unter "Bemerkungen" im gestützt darauf erlassenen Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 8. Oktober 2018 (Urk. 2 S. 2 des Verfahrens Nr. RT200121-O; s.a. Urk. 60/5 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1).
Ob die Anhebung dieser Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners zur Prosequierung aller Arreste genügt hätte und im Ergebnis auch die weiteren Arreste prosequierte, wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 55 Rz 40, Rz 42; vgl. auch vorne, E. 3.2.5), ist ebenso belanglos wie der Umstand, dass in deren Rahmen, anders als bei der vorliegenden "reinen" Arrestortbetreibung, eine Ergänzungsund Nachpfändung möglich ist (Urk. 55 Rz 41 f.). Wesentlich ist einzig, dass der Gesuchsteller daneben in impliziter, aber unmissverständlicher Ausübung seines Wahlrechts weitere, gemäss Bundesgericht zulässige Betreibungen an den verschiedenen Arrestorten eingeleitet hat, welche jeweils durch Rechtsvorschlag gehemmt wurden. Diese Rechtsvorschläge können in Anbetracht der auf die konkrete Betreibung beschränkten Rechtskraftwirkung nicht durch eine (einzige) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 3, sondern nur durch separate Rechtsöffnungen in jeder einzelnen Arrestbetreibung beseitigt werden. Insofern ist das Parallelverfahren Nr. EB180342 am Wohnsitz des Gesuchsgegners mit dem vorliegenden "hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Wirkung" keineswegs "deckungsgleich" (vgl. Urk. 55 Rz 17). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH stellt denn auch den vom Gesuchsgegner zu Unrecht verneinten "Mehrwert" des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs gegenüber demjenigen im Verfahren Nr. EB180342 am Wohnsitz des Gesuchsgegners dar (vgl. Urk. 55 Rz 17, Rz 43). Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren ist durch dasjenige in der (Parallel-)Betreibung Nr. 3 (BG Meilen, Geschäfts-Nr. EB180342) weder "rechtlich wie auch tatsächlich obsolet geworden" (vgl. Urk. 55 Rz 37) noch "betreibungsrechtlich irrelevant" (Urk. 55 Rz 47)
oder nutzlos (Urk. 55 Rz 43). Vielmehr hat der Gesuchsteller durchaus ein legitimes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Begehrens (vgl. Urk. 55 Rz 17, Rz 37).
3.4.5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel "Missbräuchliches Forumshopping / Unzulässige Mehrfachrechtsöffnung" (Urk. 55 Rz 24 ff.) beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Zermürbungstaktik des Gesuchstellers verneint und deshalb fälschlicherweise angenommen, die vorliegende Betreibung und das darin gestellte Rechtsöffnungsgesuch seien zulässig, statt Letzteres als missbräuchlich von der Hand oder abzuweisen, vermag er mit seinen Rügen keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun.
3.5. Rechtsöffnungstitel / Rechtskräftige Veranlagung
3.5.1. Der Gesuchsgegner vertritt (unter den Ziffern 3.4 und 3.5 der Beschwerde) weiterhin den Standpunkt, das Steuereinschätzungsverfahren für die Jahre 2005 bis 2013 sei bis heute nicht abgeschlossen. Der Gesuchsteller verfüge deshalb "gemäss Bundesgericht" über keinen rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel. Indem die Vorinstanz trotz fehlendem Titel Rechtsöffnung erteilt habe, habe sie insbesondere Art. 80 Abs. 1 SchKG verletzt. Offenbar habe sie das Wesen und die rechtliche wie tatsächliche Natur der vom Bundesgericht angeordneten Individualbesteuerung völlig verkannt. Dies zeige sich klar darin, dass die Vorinstanz dem Bundesgericht in der Konsequenz fälschlicherweise unterstelle, angeordnet zu haben, das Vermögen und Einkommen einmal beim Gesuchsgegner zu besteuern (dies, weil die gemeinsame Ehegattenveranlagung inklusive Einkommen und Vermögen der Ehefrau nunmehr für ihn alleine gelte) und ein zweites Mal bei der Ehefrau aufgrund einer separaten neuen Veranlagung. Eine solche vorinstanzlich leichthin interpretierte "Doppelbesteuerung" – der Ehemann solle für das Einkommen und Vermögen der getrennt von ihm zu besteuernden Ehefrau steuerpflichtig sein, genauso wie Letztere nochmals separat – sei dem schweizerischen Einkommenssteuerrecht zweifellos völlig fremd und sei vom Bundesgericht mit Sicherheit nicht so angeordnet worden. Vielmehr verhalte es sich so, dass die Ehepartner entweder gemeinsam veranlagt würden (wie fälschli-
cherweise in der Nachsteuerverfügung) oder dann individuell, wie es eben das Bundesgericht vorliegend verlangt habe. Sei Letzteres der Fall, sei der einzelne Ehepartner selbstredend unter keinen Umständen für die Steuerfaktoren des anderen steuerpflichtig. Vor diesem Hintergrund sei auch der bundesgerichtliche Hinweis, wonach "[d]as Verfahren … in Bezug auf den Ehemann … ordentlich fortgesetzt werden" könne, ohne Weiteres erklärbar, beziehe sich das Adjektiv "ordentlich" doch auf die ordentliche Steuerveranlagung, nunmehr ohne Ehefrau, und sicher nicht auf das "ausserordentliche Steuerbezugsverfahren" (Urk. 55 Rz 48).
Zur weiteren Begründung führt der Gesuchsgegner im Wesentlichen aus, sein Einkommen und Vermögen und dasjenige seiner Ehefrau seien in der Nachsteuerveranlagung vom 27. Januar 2016 (Urk. 2/4/1) nach den Grundsätzen der Ehegattenbesteuerung jeweils in einem einzigen Betrag festgesetzt worden. Entsprechend habe auch die Nachsteuerrechnung vom 27. Januar 2016 (Urk. 2/14) ihn und seine Ehefrau zur solidarischen Zahlung der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung verpflichtet. Währenddem "die kantonalen Gerichte" (gemeint: das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht) die Ehegattenbesteuerung fälschlicherweise noch gestützt hätten, habe das Bundesgericht diese mit Urteil vom 18. September 2018 (Urk. 2/3/1) aufgehoben und eine Individualbesteuerung angeordnet. Das gehe aus den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des bundesgerichtlichen Entscheids hervor, was die Vorinstanz, welche die Dispositiv-Ziffer 2 schlicht negiert habe, verkannt habe. Eine Individualbesteuerung bedinge aber zweierlei: erstens die Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau und zweitens den Erlass von individualisierten Verfügungen und Rechnungen ohne jegliche Nennung oder Mitverpflichtung des separat zu veranlagenden Ehepartners. Die Vorinstanz ziehe offensichtlich einen falschen resp. willkürlichen Schluss, wenn sie dem Bundesgericht unterstelle, es habe zwar eine separate Besteuerung der Ehefrau verlangt, gleichwohl aber (kumulativ) eine Besteuerung von deren Einkommen und Vermögen beim Ehemann angeordnet. Es habe vielmehr eine neue korrekte Veranlagung des Gesuchsgegners ohne die Steuerfaktoren der Ehefrau angeordnet. Es sei nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie die Vorinstanz in völlig abwegiger Interpretation aus den bundesgerichtlichen Erwägungen (Urk. 2/3/1 S. 12 f.
E. 4.2.1.4 und E. 4.2.1.5 sowie Urk. 50/26 [recte wohl: 48/19] E. 3.1) ableiten könne, dass die an sich unbestrittene Individualbesteuerung den Gesuchsgegner nicht berühren könne. Richtig verstanden habe das Bundesgericht eine klare, einfache und bindende Anordnung getroffen: Die Steuerbehörden hätten zunächst das Veranlagungsverfahren korrekt zu Ende zu führen, d.h. die Steuerfaktoren der Ehefrau im Hauptsacheverfahren auszuscheiden und aus der Veranlagung des Gesuchsgegners herauszurechnen. Nur durch diese Individualbesteuerung könne das Verfahren ordentlich fortgesetzt werden, wie es im bundesgerichtlichen
Urteil vom 18. September 2018 festgehalten werde. Im Anschluss daran seien die Steuerrechnungen neu zu erlassen und die Zinsen neu zu berechnen. Ohne Neuveranlagung des Gesuchsgegners sei die höchstrichterlich verlangte Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau, insbesondere auch hinsichtlich der Kirchenund Personalsteuer, schlicht unmöglich. Entgegen den Behauptungen im Rechtsöffnungsgesuch sei die Nachsteuerrechnung vom 27. Januar 2016 somit keineswegs in Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsgegner sei folglich nicht rechtskräftig veranlagt, und der Gesuchsteller verfüge über keinen Rechtsöffnungstitel (Urk. 55 Rz 49-66).
3.5.2. Diese materiellrechlich geprägte Argumentation lässt ausser Acht, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur zu prüfen ist, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, d.h. sich die Betreibungsforderung aus einem vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG ergibt. Ob die formal ausgewiesene Verpflichtung (auch umfangmässig) dem materiellen Recht entspricht, d.h. zu Recht verfügt resp. urteilsmässig festgesetzt wurde, ist belanglos (vgl. vorne, E. 3.2.1- 3.2.2).
In casu liegt ein tauglicher Titel vor, wenn sich aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 in Verbindung mit den Entscheiden der kantonalen Vorinstanzen liquid ergibt, dass der Gesuchsgegner als Betreibungsschuldner rechtskräftig veranlagt und zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Staatsund Gemeindesteuern samt Zins (Nachsteuern 2005 bis 2009) verpflichtet wurde (vgl. vorne, E. 3.2.4 a.E.). Massgebend ist einzig, ob diese Entscheide die Nachsteuerschuld ihm gegenüber als rechtskräftig ausweisen. Das rechtliche Schicksal der
Veranlagung seiner Ehefrau ist irrelevant, denn die Betreibung richtet sich nur gegen den Gesuchsgegner, nicht auch gegen die Ehefrau.
3.5.3. Der Gesuchsgegner und seine Ehefrau fochten die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 je selbstständig bis vor Bundesgericht an. Die kantonalen Instanzen wiesen die Einsprache und den Rekurs sowohl des Gesuchsgegners als auch seiner Ehefrau ab und bestätigten damit implizit die Veranlagung (vgl. vorne, E. 1.2 und E. 3.2.4). Anders das Bundesgericht: Es hiess die Beschwerden der Ehefrau gut, hob die damit angefochtenen Entscheide sie betreffend auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich zurück (Urk. 2/3/1 S. 24 Disp.-Ziff. 2). Demgegenüber wurden die Beschwerden des Gesuchsgegners nur teilweise, nämlich in Bezug auf die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten, gutgeheissen und die Sache lediglich zur Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurden seine Beschwerden abgewiesen (Urk. 2/3/1 S. 25 Disp.-Ziff. 3). Aus dem Wortlaut dieser beiden Dispositiv-Ziffern, zumal aus der Wendung, dass die angefochtenen Entscheide nur "sie [die Ehefrau] betreffend" aufgehoben würden, erhellt, dass diese Entscheide ihn betreffend, d.h. gegenüber dem Gesuchsgegner, gerade nicht kassiert wurden, sondern in der Sache selbst, bezüglich der Einschätzungen, rechtsbeständig blieben resp. bestätigt wurden. Das Dispositiv des höchstrichterlichen Urteils enthält insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesgericht habe (auch) die Veranlagung des Gesuchsgegners aufgehoben und auch dessen neue Besteuerung angeordnet (vgl. Urk. 55 Rz 51, Rz 52 und Rz 60 ff.). Vielmehr sind die dahingehenden Anträge des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 2/3/1 S. 5 E. G) von der Abweisung seiner Beschwerde(n) miterfasst.
Auch die Urteilsbegründung legt nichts Derartiges nahe. "Selbstredend", wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 55 Rz 78), ergibt sich dies erst recht nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid. So hielt das Bundesgericht zwar fest, dass Art. 9 DBG und § 7 StG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöchten (Urk. 2/3/1 S. 13
E. 4.2.1.4 i.V.m. S. 23 f. E. 9), die gemeinsame Veranlagung insofern nicht korrekt
war (Urk. 55 Rz 53). Es kam deshalb zum Schluss, dass der Ehefrau gewisse Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners nicht ohne Weiteres angerechnet werden könnten, sondern zunächst zu prüfen sei, inwiefern diese Bestandteile – neben dem Gesuchsgegner – "(auch) sie" beträfen, weil sie (die Ehefrau) nur in Bezug auf diejenigen Einkommensbestandteile steuerpflichtig sei, die ihr direkt zugerechnet werden könnten. Weil die Ehefrau ohne diese Abklärungen in die Veranlagung einbezogen (d.h. für allenfalls auszuscheidende Einkommensbestandteile steuerpflichtig erklärt) worden sei, sei der angefochtene (verwaltungsgerichtliche) Entscheid "in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 [Ehefrau] aufzuheben" (Urk. 2/3/1 S. 13 E. 4.2.1.5 [i.V.m.
S. 24 E. 9.2]). Beim Gesuchsgegner wurde die Anrechnung dieser und weiterer Einkommensbestandteile hingegen nicht bemängelt; seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden (vgl. Urk. 2/3/1 S. 23 E. 8 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]: "Die Beschwerde erweist sich … in der Hauptsache als unbegründet."). Ihn betreffend bejahte das Bundesgericht keinen der geltend gemachten "formelle[n] Kassationsgründe", die zu einer "formellen Aufhebung" des Veranlagungsentscheids hätten führen müssen (vgl. Urk. 2/3/1 S. 12 E. 4.2). Auch sonst enthalten die bundesgerichtlichen Erwägungen keinen Hinweis, dass die Einschätzung (auch) gegenüber dem Gesuchsgegner beanstandet und aufgehoben worden wäre.
Erst recht ist keine "klare und einfache Anordnung" erkennbar, "zunächst das Veranlagungsverfahren korrekt, d.h. unter Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau, zu Ende zu führen" und anschliessend "die reduzierte Rechnung ohne Zahlungsverpflichtung der Ehefrau, mit halber Kirchensteuer und angepasster Zinsberechnung neu zu verfügen" (vgl. Urk. 55 Rz 57 [und Rz 78]). Das Bundesgericht wies gegenteils explizit darauf hin, dass die Rückweisung an die Vorinstanz in Bezug auf die Ehefrau entgegen den Vorbringen der Rechtsmittelkläger keinesfalls die "Aufhebung aller falscher Verfügungen" zur Folge habe.
In Bezug auf den Gesuchsgegner könne das Verfahren vielmehr ordentlich (das bedeutet: auf der Grundlage der vor Bundesgericht erfolglos angefochtenen Veranlagung gemäss den einschlägigen Vorschriften) fortgesetzt werden. Einzig in Bezug auf die Ehefrau habe das Steueramt zusätzliche Abklärungen (Ausscheidung der sie betreffenden Einkommensbestandteile) vorzunehmen (Urk. 2/3/1 S. 13 E. 4.2.1.6 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). An der Veranlagung
des Gesuchsgegners bzw. an dessen Pflicht, den mit dem Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (Urk. 2/4/2) festgesetzten Nachsteuerbetrag zu bezahlen, änderte sich im Rechtsmittelweg resp. gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil somit nichts. Sie wurde durch das bundesgerichtliche Urteil nicht aufgehoben, sondern im Ergebnis geschützt.
Mit Bezug auf den Gesuchsgegner und dessen Rechtsstellung liegt demnach ein reformatorischer, die Nachsteuerfestsetzung für die Steuerjahre 2005 bis 2009 gemäss Verfügung vom 27. Januar 2016 (Urk. 2/4/1) bzw. Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (Urk. 2/4/2) im Ergebnis bestätigender letztinstanzlicher und rechtskräftiger (vgl. Urk. 2/3/2) gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (vgl. auch BSK BGG-Heimgartner/Wiprächtiger, Art. 61 N 14). Eine Nachprüfung dieses Entscheids, worauf die Argumentation des Gesuchsgegners letztlich hinausläuft, ist dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt. Entscheidend ist allein, dass die steuerbehördliche Nachsteuerveranlagung des Gesuchsgegners vom Bundesgericht (ausdrücklich) nicht aufgehoben wurde. Ob korrekterweise (auch) der Gesuchsgegner anders hätte veranlagt werden müssen, wie in der Beschwerde gerügt wird, ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beurteilen. Die vom Gesuchsgegner präsentierte abweichende Auslegung widerspricht dem Wortlaut des Dispositivs und den Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids. Sie wäre im Übrigen auch nicht zulässig (vgl. vorne, E. 3.2.2). Das Bundesgericht ordnete nicht die Neuveranlagung des Gesuchsgegners unter Herausrechnung von Anteilen der Ehefrau an (wodurch sich dessen Steuerlast reduzieren würde), sondern (nur) die Neuveranlagung der Ehefrau unter Herausrechnung von Anteilen des Gesuchsgegners, welche nur bei ihm, nicht aber auch bei ihr besteuert werden dürfen. Es sind mithin nicht Steuerfaktoren der Ehefrau beim Gesuchsgegner herauszurechnen (vgl. Urk. 55 Rz 57, Rz 60 und Rz 62), sondern allenfalls bei der Ehefrau Steuerfaktoren des Gesuchsgegners auszuscheiden, für die sie im internationalen Verhältnis nicht steuerpflichtig ist (vgl. Urk. 2/3/1 S. 13 E. 4.2.1.4). Die Veranlagung des Gesuchsgegners liess das bundesgerichtliche Urteil demgegenüber unberührt. Von einer Pflicht zu dessen Neuund Individualbesteuerung ist darin jedenfalls nirgends die Rede.
3.5.4. Nach Vornahme der Einschätzung wird die darauf gestützte Schlussrechnung zugestellt (§ 162 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 173 Abs. 3 StG), und zwar auch dann, wenn gegen die Einschätzung Einsprache erhoben wird (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 26; zum Begriff der Schlussrechnung: a.a.O., § 173 N 27). Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet (§ 51 Abs. 1 StV). Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Rechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden (§ 51 Abs. 2 StV). Schlussrechnungen können somit korrigiert (berichtigt) werden. Aus § 51 Abs. 2 StV folgt indessen e contrario, dass keine neue Schlussrechnung auszustellen ist, wenn die Einschätzung zwar angefochten, im Rechtsmittelverfahren aber nicht geändert wurde. Neue (berichtigte) Schlussrechnungen haben nur bei veränderter Einschätzung zu erfolgen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 27 und § 174 N 16). Im Nachsteuerverfahren, in dem es keine provisorische Rechnung gibt, stellt die Rechnung über den verfügten Nachsteuerbetrag die Schlussrechnung dar.
Die Rechnung vom 27. Januar 2016 basiert auf der Nachsteuerverfügung desselben Datums (vgl. Urk. 2/4/1 und Urk. 2/14). Wie vorstehend (E. 3.5.3) dargelegt, wurde die Veranlagung gegenüber dem Gesuchsgegner im Rechtsmittelverfahren nicht geändert. Damit erübrigte sich ihm gegenüber die Ausstellung einer neuen Rechnung. Für seine Steuerschuld blieb vielmehr die Rechnung vom
27. Januar 2016 (Urk. 2/14) massgeblich, welche auf der unveränderten, rechtskräftig gewordenen Einschätzung beruht und betragsmässig mit derselben übereinstimmt. Die Ansicht, wonach eine (Schluss-)Rechnung, die auf einem angefochtenen Einschätzungsentscheid beruht, (in jedem Fall) nicht rechtskräftig werden könne (Urk. 55 Rz 65 m.Hinw. auf Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O. [bzw. Vorauflage], § 178 N 3), widerspricht dem Wortlaut von § 51 Abs. 2 StV und verdient deshalb keine Zustimmung, soweit sie Nachsteuerrechnungen überhaupt miteinschliesst. Wenn der Gesuchsgegner im vorliegenden Kontext unter Hinweis auf diese Bestimmung geltend macht, zufolge Aufhebung der Steuerveranlagung durch das Bundesgericht ("Kassatorischer BGE") sei die Rechnung nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern hätten (nach erfolgter Neuveranlagung) neue Nachsteuerrechnungen mit neuer Zinsberechnung ausgestellt werden müssen
(Urk. 55 Rz 64-67), beruht seine Rüge auf unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen und zielt deshalb ins Leere – abgesehen davon, dass die Nachsteuerrechnung vom 27. Januar 2016 für die Beurteilung des Rechtsöffnungstitels in casu ohnehin keine selbstständige Bedeutung hat (vgl. vorne, E. 3.2.1). Entsprechend ändert auch der Umstand, dass die Rechnung auf beide Ehegatten gemeinsam lautet (vgl. Urk. 55 Rz 68 und Rz 72), nichts daran, dass die Zahlungspflicht des Gesuchsgegners durch das Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 und die damit bestätigten unterinstanzlichen Nachsteuerentscheide formell ausgewiesen ist. Demgegenüber lassen weder der bundesgerichtliche Entscheid noch die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften eine Pflicht erkennen, dem (unverändert verpflichteten) Gesuchsgegner, dessen Einschätzung sich im Rechtsmittelverfahren nicht geändert hat (§ 51 Abs. 2 StV), wegen des Wegfalls der zu Unrecht mitverpflichteten Mitschuldnerin eine neue, angepasste Rechnung zuzustellen (vgl. Urk. 55 Rz 68).
3.5.5. Demnach verfügt der Gesuchsteller mit dem Bundesgerichtsurteil vom
18. September 2018 (in Verbindung mit den vorangehenden Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des kantonalen Steueramts) über einen liquiden zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Nachsteuerschuld von Fr. 80'310'032.85.
3.6. Rechtsöffnung für Verzugszinsen
3.6.1. Der Gesuchsgegner stellt zu Recht nicht in Abrede, dass nach gefestigter Praxis grundsätzlich auch für Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 192 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 20; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 24; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 49; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 29 N 45). Hingegen wendet er ein, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verzugszinsen, regle § 174 Abs. 2 StG i.V.m. § 51 Abs. 3 StV doch den sog. Ausgleichszins und äusserten sich diese Bestimmungen – im Unterschied zu § 175 Abs. 2 StG betreffend nicht periodische Steuern – doch ganz bewusst in keiner Weise zum Verzugszins bei periodischen Steuern. Selbst wenn Verzugszinsen zulässig wären, bestehe in Fällen, in denen die Veranlagung angefochten worden sei, keine rechtliche
Grundlage, sie bereits ab Zustellung der darauf beruhenden Rechnung (bzw. vorliegend ab 1. März 2016) zu erheben. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass für die Zinsbasis nicht auf den Betrag von Fr. 80'310'032.85 abgestellt werden könne, da darin bereits aufgelaufene Ausgleichszinsen enthalten seien und die Zusprechung eines Zinseszinses nicht statthaft sei. Unter Herausrechnung der aufgelaufenen Zinsen müsste als Berechnungsgrundlage stattdessen ein Betrag von Fr. 70'146'066.90 (gemäss Urk. 2/4/1 letzte Seite) verwendet werden (Urk. 55 Rz 69 ff.).
3.6.2. Zinsen irgendwelcher Art, deren Beginn und Berechnungsweise im Rechtsöffnungstitel konkret festgelegt sind, werden vom Anspruch auf Rechtsöffnung mitumfasst (Stücheli, a.a.O., S. 192 f.). Gleiches gilt für Verzugszinsen, die im Titel nicht liquid ausgewiesen sind, wenn sich deren Beginn und der Zinsfuss genau aus dem Gesetz ergeben. Dabei sind für Forderungen aus dem öffentlichen Recht (ausserhalb des Sozialversicherungsrechts) die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anzuwenden, soweit das Gesetz eine Zinspflicht nicht ausdrücklich ausschliesst oder anders regelt (Stücheli, a.a.O., S. 193 und
S. 196).
3.6.3. Gemäss § 174 Abs. 1 lit. b StG werden für periodische Steuern zulasten des Steuerpflichtigen in der Regel ab einem Verfalltag in der Steuerperiode Zinsen berechnet. Mit Bezug auf die ordentliche Nachsteuer schreibt auch § 160 Abs. 1 StG vor, dass die nicht erhobene Steuer samt Zins eingefordert wird. Das Steuergesetz sieht eine Verzinsungspflicht für periodische Steuern, die erst nach dem Verfalltag bezahlt werden, somit ausdrücklich vor. Dabei lassen sich unter den Begriff "Zinsen" – als Unterarten des (Verspätungs-)Zinses zulasten des Steuerpflichtigen – ohne Weiteres sowohl Ausgleichsals auch Verzugszinsen subsumieren. Weshalb mit "Zinsen" bzw. "Zins" nur der Ausgleichszins gemeint sein sollte, leuchtet schon deshalb nicht ein, weil das Gesetz in § 174 StG und § 160 StG auch diese Zinsart (ebenso wie den Verzugszins) nicht ausdrücklich benennt, sondern den Begriff des Ausgleichszinses gegenteils gar nicht kennt. Die Einzelheiten der Zinspflicht nach § 174 Abs. 1 lit. b StG, einschliesslich des Verfalltags in der Steuerperiode, werden durch Verordnung festgelegt (§ 174
Abs. 2 StG). Auch § 265 StG ermächtigt den Regierungsrat ausdrücklich, die zur Ausführung des Steuergesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen. Zu den vom Regierungsrat zu regelnden Einzelheiten der Zinspflicht ab dem Verfalltag gehört gemäss § 176 StG auch die Festsetzung des Zinsfusses (wobei diese Vorschrift angesichts von § 265 StG an sich überflüssig ist; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 176 N 2 und Vorbem. zu §§ 172-180 N 1). Von den ihm übertragenen Ausführungskompetenzen hat der Regierungsrat einerseits mit der Verordnung zum Steuergesetz (StV) und andererseits mit dem Beschluss über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 samt Anhang (LS 631.611) Gebrauch gemacht.
Allein der Umstand, dass der Wortlaut von § 174 StG, im Unterschied zu § 175 Abs. 2 StG, eine Verzugszinspflicht nicht ausdrücklich erwähnt, legt entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 55 Rz 69) kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers nahe, welches bei verspäteter Begleichung einer Rechnung für periodische Steuern – im Gegensatz zur verspäteten Bezahlung nicht periodischer Steuern – die Erhebung von Verzugszinsen ausschlösse. Für eine derartige, vom Gesetzgeber gewollte bzw. bewusst geschaffene Ungleichbehandlung säumiger Steuerschuldner, die sich sachlich nur schwer rechtfertigen liesse, wären weitere Anhaltspunkte notwendig. Solche sind aber nicht ersichtlich und in der Beschwerde auch nicht dargetan. Gegenteils stellt ein vom Zahlungspflichtigen ab einem bestimmten Verfalltag (vgl. § 174 Abs. 1 lit. b StG) geschuldeter Zins nach allgemeinen Grundsätzen einen Verzugszins dar (vgl. insbes. auch Art. 102 Abs. 2 und Art. 104 OR). Das Steuergesetz bietet somit auch für die (verordnungsweise zu konkretisierende) Erhebung von Verzugszinsen bei periodischen Steuern eine gesetzliche Grundlage.
3.6.4. Gestützt auf die gesetzlichen Delegationsnormen schreibt § 51 Abs. 3 StV für periodische Steuern (einschliesslich ordentliche Nachsteuern; vgl. § 162 Abs. 3 StG und § 52 StV) vor, dass die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen ist und bei verspäteter Zahlung in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Zinsen gefordert werden können. Zwar bestimmt erst die aktuelle, am
1. Februar 2020 in Kraft getretene Fassung von § 51 Abs. 3 Satz 2 StV explizit, dass bei verspäteten Zahlungen, d.h. nach Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist gemäss § 51 Abs. 3 Satz 1 StV, in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden können. Die Vorschrift sah jedoch schon in ihrer früheren, im hier massgeblichen Zeitraum geltenden und begrifflich allgemeiner gehaltenen Fassung vor, dass bei verspäteter Zahlung der Schlussrechnung in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Zinsen nachbezogen werden können, ohne dabei zwischen Ausgleichsund Verzugszinsen zu differenzieren. Daneben sieht (und sah schon in der massgeblichen Zeit) jedenfalls Ziffer I des ebenfalls auf § 174, § 175 und § 176 StG gestützten Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern neben dem Vergütungs-, dem Ausgleichsund dem Zins auf Nachsteuern ausdrücklich auch den Verzugszins für periodische Steuern vor, welcher gemäss Ziffer II dieses Beschlusses nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung gesondert berechnet wird. Bestand und Beginn der Verzugszinspflicht (vgl. auch Art. 102 Abs. 2 OR) ergeben sich somit klar aus diesen regierungsrätlichen Vorschriften, und die Höhe des Zinsfusses wird im Anhang zum Beschluss vom 11. Juli 2007 festgesetzt. Im Übrigen wurde auch in der Nachsteuerverfügung (und im Einspracheentscheid), welche Teil des zusammengesetzten Rechtsöffnungstitels bildet, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ergreifen eines Rechtsmittels weder die Zahlungsfristen von 30 Tagen noch den Lauf allfälliger Verzugszinsen hemme (Urk. 2/4/1 S. 6 und Urk. 2/4/2 S. 14). Beim regierungsrätlichen Beschluss vom 11. Juli 2007 handelt es sich entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners sodann keineswegs um eine "blosse Dienstanweisung" (Urk. 55 Rz 69), sondern – wie bei der StV – um eine Rechtsverordnung: Er richtet sich an die Privaten (und nicht an die Verwaltung) als Adressaten und regelt in generell-abstrakter und verbindlicher Weise deren Rechte und Pflichten (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
10. Aufl. 2020, Rz 1854 f.; Jaag/Rüssli, Staatsund Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. Aufl. 2019, Rz 412).
Es trifft somit nicht zu, dass sich bezogen auf periodische Steuern "weder im Steuergesetz noch in der Verordnung zum Steuergesetz" eine Rechtsgrundlage
für die Erhebung von Verzugszinsen finde, dass Letztere mit anderen Worten "weder auf Gesetzesnoch Verordnungsstufe eine gesetzliche Grundlage" hätten, wie in der Beschwerde moniert wird (Urk. 55 Rz 69). Ebenso wenig fehlt es hinsichtlich des Beginns des Verzugszinsenlaufs an einer rechtlichen Grundlage. Vielmehr bieten § 160, § 174, § 176 und § 265 StG i.V.m. § 51 Abs. 3 StV (auch in der hier massgebenden, vor Februar 2020 gültigen Fassung) und dem Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Beginn von Verzugszinsen bei periodischen Steuern (inklusive Nachsteuern). Dass die regierungsrätlichen Bestimmungen kompetenzwidrig erlassen worden, von den Delegationsnormen nicht gedeckt oder anderweitig ungenügend seien, weist der Gesuchsgegner nicht rechtsgenügend nach und ist auch nicht evident (vgl. zum Ganzen, einschliesslich der Kompetenz des Zürcher Regierungsrates, den Anwendungsbereich des Ausgleichsund Verzugszinses näher zu definieren, auch BGer 2C_116/2015 vom 30. September 2015, E. 5). Damit ist der vorinstanzlich verfügte Miteinbezug von Verzugszinsen in die Rechtsöffnung nicht zu bemängeln.
Nachdem keine Anhaltspunkte bestehen und vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht wird, dass zwischen der Zustellung der Nachsteuerverfügung und -rechnung vom 27. Januar 2016 und dem 1. März 2016 weniger als
30 Tage lagen (s.a. Urk. 2/4/2 S. 2 E. 2 und E. 5; Urk. 2/15), ist auch der vorinstanzlich festgesetzte Beginn der Verzugszinspflicht nicht zu beanstanden (s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 174 N 13, N 21, N 25 und N 28).
3.6.5. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, wonach mangels Zulässigkeit eines Zinseszinses der Betrag von Fr. 70'146'066.90 als Zinsbasis hätte verwendet werden müssen. Art. 53 Abs. 1 StHG sieht für die ordentliche Nachsteuer ausdrücklich vor, dass die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert wird. Gleiches gilt gemäss § 160 Abs. 1 StG ("… wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert"). Angesichts des übereinstimmenden Wortlauts der beiden Vorschriften und des Umstands, dass Art. 53 Abs. 1 StHG dem kantonalen Gesetzgeber den Einbezug von Zinsen in die Nachsteuer
zwingend vorschreibt, ist von übereinstimmenden Regelungen auszugehen, die ihrerseits mit Art. 151 Abs. 1 DBG übereinstimmen und im Sinne des bundesverfassungsrechtlichen Harmonisierungsauftrags (Art. 129 Abs. 1 und 2 BV) gleich auszulegen sind (vgl. BGer 2A.613/2006 vom 8. August 2007, E. 4; 2C_262/2018 vom 11. Februar 2019, E. 2; 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021, E. 4; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 160 N 5 f.). Die Zinspflicht ist somit von Bundesrechts wegen verbindlich mit der Nachsteuerpflicht verknüpft und stellt begrifflich einen Bestandteil der Nachsteuer dar (vgl. Looser, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017, Art. 53 StHG N 16 f.). Letztere setzt sich mit anderen Worten aus der nicht erhobenen Steuer und dem bis zu deren Festsetzung aufgelaufenen Zins (in Zürich: Ausgleichszins) zusammen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 160 N 42 ff., § 162 N 21 [und § 31 N 23]), mit welchem der Steuerpflichtige den wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der ihm durch die spätere Steuerentrichtung entstanden ist (Looser, a.a.O., Art. 53 StHG N 17). Ist gemäss den vorstehenden Erwägungen auf der veranlagten Nachsteuer bei verspäteter Zahlung (§ 51 Abs. 3 StV) aber Verzugszins geschuldet, muss die Verzugszinspflicht somit auch die im Nachsteuer(gesamt)betrag integrierten Zinsen umfassen (vgl. Looser, a.a.O., Art. 53 StHG N 16; ders., in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
3. Aufl. 2017, Art. 152 DBG N 32; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 151 N 43; s.a. BGer 2C_116/2015 vom
30. September 2015, E. 5.4.3 m.w.Hinw.). Das Anatozismusverbot greift in diesem Zusammenhang nicht.
3.6.6. Damit ist der vorinstanzlich verfügte Miteinbezug der beantragten Verzugszinsen in die Rechtsöffnung nicht zu bemängeln. Ob die von der Vorinstanz für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 vorgenommene Reduktion des Verzugszinssatzes zu Recht erfolgte, wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 55 Rz 71), ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Nr. RT200126-O und vorliegend nicht zu entscheiden.
3.7. Fazit
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit seinen Rügen keinen Beschwerdegrund nachweist. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offenkundig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne,
E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Kostenund Entschädigungsfolgen
4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidbzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 80'310'032.85, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
4.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der nicht kostenpflichtige Gesuchsteller hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 63 und BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444
E. 3.2.2 S. 447), und der Gesuchsgegner hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beantragten Prozessausgangs (implizit) mitangefochten (vgl. Urk. 55 S. 2 und Rz 73). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne,
E. 2.2).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 60/3/2-60/5 und Urk. 67) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie in das Verfahren Geschäfts-Nr. RT200126-O.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungsund Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'310'032.85.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Juli 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
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