Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT200123 • OG ZH RT200123 KI-generiert

Tax Debt Enforcement Upheld Against Abusive Practices Claims

Geschäftsnummer RT200123
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the lower court's decision to grant enforcement for a tax debt, finding that the appellant's arguments regarding abusive debt collection practices, lack of a valid enforcement title, and issues with interest calculations were unfounded. The court reasoned that the enforcement proceedings were legally permissible, even if multiple were initiated, and that the final Supreme Court ruling served as a valid enforcement title despite the appellant's interpretation of it. The court also found that the tax authorities had a legal basis for calculating default interest and that the partially anonymized court document submitted as evidence was sufficient for enforcement purposes.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO; Tax Debt Enforcement Upheld Against Abusive Practices Claims: The court reasoned that the enforcement proceedings were legally permissible, even if multiple were initiated, and that the final Supreme Court ruling served as a valid enforcement title despite the appellant's interpretation of it. The court also found that the tax authorities had a legal basis for calculating default interest and that the partially anonymized court document submitted as evidence was sufficient for enforcement purposes.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Steuerschuld Kostenvorschussleistung Urteilsvollstreckung Steuerbehörde Verrechnung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the unsuccessful respondent.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Used to set off the costs awarded against the advance payment made by the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny the award of compensation for appeal proceedings because the applicants did not claim it and did not incur compensable expenses.

Art. 80 Abs. 1 SchKG

Basis for granting definitive legal relief when the claim is based on an enforceable judicial decision.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to set the court fee based on the dispute value.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200123-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach

Urteil vom 18. Mai 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

gegen

Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 28. Mai 2020 (EB180299-E)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf

1.1. Der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau hatten in den hier relevanten Jahren 2010 bis 2013 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in B._____ (GB). In der Schweiz waren sie damals an verschiedenen Orten, namentlich auch im Kanton Zürich, aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig. Im Februar 2017 verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz.

1.2. Am 26. Januar 2016 erliess das Kantonale Steueramt Zürich Einschätzungsentscheide für die Staatsund Gemeindesteuern 2010 bis 2013 des Gesuchsgegners und seiner Ehefrau (vgl. Urk. 2/14b-e). Die Einschätzungen erfolgten für beide Ehegatten gemeinsam nach dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes [StG]) und teilweise nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG). Am 3. April 2017 erging für diese und weitere Steuern eine Sicherstellungsverfügung gemäss § 181 StG (Urk. 2/3) sowie ein Arrestbefehl (§ 182 StG) an das Betreibungsamt Rüti ZH (Urk. 2/4a), wogegen Rechtsmittel ergriffen wurden. Auch gegen die Steuereinschätzung selbst beschritten die steuerpflichtigen Eheleute den Rechtsmittelweg. Ihre Einsprache wies das kantonale Steueramt am 30. Mai 2016 ab (Urk. 2/14a und Urk. 35/14a). Gestützt darauf stellte ihnen das Steueramt der Stadt Zürich am 21. Juni 2016 die Schlussrechnungen zu (Urk. 2/8a-2/11b und Urk. 2/12), welche unangefochten blieben. Die von den Eheleuten gegen den Einspracheentscheid ergriffenen innerkantonalen Rechtsmittel blieben ebenfalls erfolglos: Der Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wurde mit Entscheid vom 3. März 2017 (Urk. 35/15a) und die nachfolgende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2017 abgewiesen (Urk. 35/15b). Mit Urteil vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die von der Ehefrau gegen das Verwaltungsgerichtsurteil vom 19. Juli 2017 erhobene Beschwerde gut (ebenso wie deren damit vereinigte Beschwerde gegen ein hier nicht weiter interessierendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2017 betreffend andere Steu-

erveranlagungen). Die entsprechende(n) Beschwerde(n) des Gesuchsgegners hiess es nur mit Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten gut; in der Hauptsache wies es sie ab (Urk. 2/6a, insbes. S. 24 E. III/9.2 i.V.m. S. 23 E. II/8 sowie S. 25 Disp.-Ziff. 3).

1.3. Zur Arrest(teil)prosequierung (Arrest Nr. 1) hob das Steueramt der Stadt Zürich am 8. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Rüti ZH namens und in Vertretung der Gesuchsteller (Beschwerdegegner) gegen den Gesuchsgegner Betreibung auf Zahlung im Betrag von Fr. 43'320'110.05 nebst Zins und Kosten an (vgl. Urk. 2/7). Am 10. Oktober 2018 erging ein entsprechender Zahlungsbefehl (Urk. 2/2), gegen den der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/2

S. 2).

1.4. In der Folge ersuchten die Gesuchsteller das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) mit Eingabe vom

9. November 2018 um definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH (Urk. 1). Am 28. Mai 2020 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 64 = Urk. 69 S. 13; s.a. Urk. 61 und Urk. 62):

"1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2018) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 43'320'110.05,

- nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 39'591'744.80 ab 31. März 2017 bis 30. April 2020;

- nebst Zins zu 0.25 % auf Fr. 39'591'744.80 ab 1. Mai 2020 bis

31. Dezember 2020;

- nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 39'591'744.80 ab 1. Januar 2021.

Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

5. … [Mitteilung]

6. ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]"

Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die

Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 69 S. 3 f. E. I/5-7).

1.5. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller (Urk. 68, insbes. S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-67). Mit Verfügung vom 2. September 2020 wurde dem Gesuchsgegner für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 74), welcher am 4. September 2020 einging (Urk. 75). Nachdem sich die Gesuchsteller zum prozessualen Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht hatten vernehmen lassen (vgl. Urk. 74 S. 2 Disp.-Ziff. 1), wurde der Beschwerde am 28. September 2020 aufschiebende Wirkung verliehen (Urk. 76). Am 2. Dezember 2020 ersuchte der Gesuchsgegner um Anpassung des Rubrums bezüglich seiner Rechtsvertretung (Urk. 77). Weitere Eingaben oder prozessuale Anordnungen sind nicht erfolgt.

2. Prozessuales

2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde formund fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 65), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 74- 75) und der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsgegner ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, erweist sie sich aber als unbegründet. Es erübrigt sich deshalb, den Gesuchstellern Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz (wie insbes. in Urk. 68 Rz 22, Rz 44) oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung (wie in Urk. 68 Rz 27, Rz 28 ff.) genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1 S. 375).

Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KU- KO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I

83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb-

ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Soweit der Gesuchsgegner in der Beschwerde "in Ergänzung … der Gesuchsantwort" neue Ausführungen zum Sachverhalt macht (vgl. Urk. 68 Rz 28 [und Rz 33 a.E.]), sind diese deshalb unbeachtlich.

3. Materielle Beurteilung

3.1. Standpunkt des Gesuchsgegners und vorinstanzlicher Entscheid

3.1.1. Der Gesuchsgegner führte in seiner mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (vgl. Prot. I S. 9) mehrere Gründe an, weshalb seiner Meinung nach keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe. So beanstandete er die Vielzahl der gegen ihn geführten Betreibungen und Rechtsöffnungsverfahren als missbräuchliches Handeln der Gesuchsteller und als verpöntes "forum shopping". Weiter wandte er ein, das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018, auf das die Gesuchsteller ihre Forderung stützten, stelle keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Denn damit habe das Bundesgericht den überprüften Entscheid auch ihn (den Gesuchsgegner) betreffend bloss kassiert. Ein seine Steuerschuld festsetzendes reformatorisches Urteil habe es jedoch nicht gefällt, sondern vielmehr anstelle der unzulässigen Ehegattenbesteuerung eine (Individual-)Neuveranlagung unter Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau angeordnet. Entsprechend seien auch die Schlussrechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen und keine Verzugszinsen geschuldet, für die es ohnehin an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Schliesslich hätten die Gesuchsteller prozesskonform lediglich einen teilanonymisierten und damit unvollständigen Rechtsöffnungstitel beigebracht (Urk. 56 Rz 3 ff.).

3.1.2. Die Vorinstanz erwog dazu, dass das Rechtsöffnungsgericht zwar von Amtes wegen prüfen müsse, ob eine dem Verfahren zugrunde liegende Betreibung nichtig sei. Es dürfe jedoch nicht überprüfen, ob eine strittige Betreibung un-

zulässig und anfechtbar sei, weil der Betreibende für die gleiche Forderung bereits eine oder mehrere Betreibungen eingeleitet habe. Nichtigkeit sei mit Zurückhaltung und nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Eine Betreibung sei namentlich dann wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs nichtig, wenn mit ihr offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt würden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun hätten. Der Betreibungsort des Arrestes sei gesetzlich statuiert (Art. 52 SchKG). Die Einleitung der Betreibung und in der Folge die Arrestprosequierung an unterschiedlichen Orten durch die Gesuchsteller seien damit keineswegs ohne sachlichen Grund und in Ausübung einer ihnen zustehenden, gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit erfolgt. Zudem hätten die Gesuchsteller damit bezweckt, den mittels Arrest gesicherten Steueranspruch durchzusetzen. Anhaltspunkte für sachfremde Ziele wie Schikane seien nicht ersichtlich, womit die vorliegende Betreibung nicht nichtig sei. Für die Prüfung der Unzulässigkeit der Betreibung unterhalb der Nichtigkeitsschwelle wegen Mehrfachbetreibung bzw. für die Prüfung der Zulässigkeit der den mehreren Betreibungen möglicherweise nachfolgenden Mehrfachrechtsöffnungen fehle dem Rechtsöffnungsgericht die Kognition. Dafür sehe das Gesetz das Institut der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 SchKG vor (Urk. 69 S. 7 E. III/1).

Mit Blick auf den Rechtsöffnungstitel hielt die Vorinstanz fest, dass der die Veranlagungsverfügungen vom 26. Januar 2016 bestätigende Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 – wenn er in Rechtskraft erwachsen wäre – mit den dazugehörigen Schlussrechnungen (Urk. 2/8a-11b) die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt hätte. Er sei aber nie in Rechtskraft erwachsen, weil der Gesuchsgegner und seine Ehefrau dagegen – nicht jedoch gegen die Schlussrechnungen – Rechtsmittel bis vor das Bundesgericht ergriffen hätten. Infolge des Devolutiveffekts sei das rechtskräftige Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 (Urk. 2/6a) an die Stelle aller vorherigen Entscheide getreten und diene vorliegend als Rechtsöffnungstitel – auch wenn es hinsichtlich der Bezifferung der Betreibungsforderung in Verbindung mit den ihm zugrunde liegenden Entscheiden (insbesondere Veranlagungsverfügungen samt Schlussrechnungen) zu lesen sei. Entgegen den Behauptungen des Gesuchsgegners habe das Bundesgericht die

vorinstanzlichen Entscheide in seinem Urteil in Bezug auf den Gesuchsgegner – abgesehen von den Kostenund Entschädigungsfolgen – nämlich weder kassiert noch die Neuveranlagung des Gesuchsgegners angeordnet, sondern die vorherigen Entscheide durch die Abweisung der Beschwerden des Gesuchsgegners inhaltlich bestätigt. Der Gesuchsgegner verdrehe mit seiner Argumentation Sinn und Zweck des Bundesgerichtsurteils (Urk. 69 S. 7 ff. E. III/2.1-2.2). Sodann seien gemäss § 51 der Verordnung zum Steuergesetz [StV] neue Schlussrechnungen nur zu erstellen und die Zinsen neu zu berechnen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Einschätzungen in einem Rechtsmittelverfahren geändert worden seien. Da das Bundesgericht die Veranlagung des Gesuchsgegners inhaltlich bestätigt und keine Neuveranlagung angeordnet oder vorgenommen habe, müssten die Gesuchsteller für die Vollstreckung der Steuerforderungen gegenüber dem Gesuchsgegner somit keine neuen Schlussrechnungen ausstellen (Urk. 69 S. 9

E. III/2.3).

Neben dem Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels – so die Vorinstanz weiter

– habe das Rechtsöffnungsgericht auch dessen Authentizität von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO reiche die Einreichung einer blossen Kopie eines Rechtsöffnungstitels zur Erteilung der Rechtsöffnung grundsätzlich aus. Das Gericht oder die Gegenpartei könne aber die Einbzw. Nachreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestünden. Abgedeckte Stellen auf einer nicht im Original eingereichten, mittels Kopierapparat erzeugten Abbildung einer Urkunde vermöchten zwar im konkreten Einzelfall Zweifel an deren Übereinstimmung mit dem Original zu begründen, im Lichte des Verbots des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 BV und Art. 52 ZPO jedoch nicht deren Charakter als Kopie zu zerstören. Abgesehen von den Abdeckungen bestreite der Gesuchsgegner die Authentizität bzw. inhaltliche Übereinstimmung der eingereichten Urteilskopien bezüglich der Originale nicht. Er mache lediglich geltend, dass infolge Teilanonymisierung ein unvollständiger Rechtsöffnungstitel vorliege. Tatsächlich hätten die Gesuchsteller das als Rechtsöffnungstitel dienende Bundesgerichtsurteil sowie die ihm zugrunde liegenden Entscheide zunächst als Kopien in teilanonymisierter Form – mit Abdeckungen an insgesamt zehn Stellen – ins Recht gereicht. Es sei offensicht-

lich, dass die abgedeckten Stellen vorliegend nicht entscheidrelevant und zum Schutze Dritter vor unverhältnismässiger Preisgabe personenbezogener Daten vorgenommen worden seien. Dem als Kopie eingereichten Urteil des Bundesgerichts könne deshalb trotz Unvollständigkeit infolge Teilanonymisierung die Qualität eines Rechtsöffnungstitels beigemessen werden. Damit könne offenbleiben, ob die Nachreichung der nicht anonymisierten Kopien novenrechtlich zulässig sei. Mit dem Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018, unter Beizug der vorinstanzlichen Entscheide sowie der Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016, verfügten die Gesuchsteller demnach über einen (zusammengesetzten) definitiven Rechtsöffnungstitel für die Grundforderung von Fr. 39'591'744.80 sowie für die verfügten Ausgleichszinsen von Fr. 2'494'829.70 (Urk. 69 S. 9 ff. E. III/2.4-2.5).

Schliesslich schulde der Schuldner Verzugszins, wenn er eine Steuer nicht im Zeitpunkt ihrer Zahlbarkeit entrichtet habe. Gemäss § 173 Abs. 3 StG werde nach Vornahme der Einschätzung die Schlussrechnung auch dann zugestellt, wenn gegen den Einschätzungsentscheid ein Rechtsmittel erhoben worden sei. Hierzu habe der Regierungsrat in Anwendung seiner vom Bundesgericht bestätigten Kompetenz im Sinne von § 174 StG und § 176 StG legiferiert, dass für Beträge in Schlussrechnungen, die nicht innert dreissig Tagen nach Zustellung beglichen würden, Verzugszinsen erhoben werden könnten, selbst wenn ein Rechtsmittel ergriffen worden sei (§ 51 Abs. 3 und 4 StV). Die Höhe des Verzugszinses betrage gemäss Anhang zum Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern vom

11. Juli 2007 grundsätzlich 4.5 %. Mit Beschluss vom 1. April 2020 habe der Regierungsrat den Verzugszins im Rahmen der COVID-19-Massnahmen für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 indessen auf 0.25 % gesenkt. Vor diesem Hintergrund erschienen die Berechnungen und die (anlässlich der Verhandlung vom 28. Mai 2020 angepassten; vgl. Prot. I S. 9 und Urk. 58) Aufstellungen der Gesuchsteller bezüglich der Verzugszinsen schlüssig, weshalb auch für die bislang aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von Fr. 1'233'535.55 sowie die noch anfallenden Verzugszinsen definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 69 S. 11 f. E. III/3). Abzuweisen sei das Rechtsöffnungsbegehren jedoch

bezüglich der Betreibungsund der Arrestkosten (Urk. 69 S. 12 E. III/4 unter Hinweis auf Art. 68 Abs. 2 SchKG).

3.1.3. In der Beschwerde hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen an seinen bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwänden fest. So bekräftigt er seine Auffassung, wonach die Mehrfachbetreibung und die damit verfolgte Zermürbungsstrategie der Gesuchsteller einen Rechtsmissbrauch darstellten. Mit dieser Rüge habe sich die Vorinstanz in gehörsverletzender Weise nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Abgesehen davon, dass überdies eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung vorliege und die Sperrwirkung von Art. 64 ZPO missachtet worden sei, fehle es auch an einem rechtskräftigen Titel, weshalb der angefochtene Entscheid Art. 80 Abs. 1 SchKG verletze. Die Vorinstanz verkenne ferner, dass die Rechnungen in jedem Fall, d.h. selbst dann, wenn die Veranlagungen rechtskräftig wären, anzupassen seien. Dabei seien unter anderem auch die Zinsen neu zu berechnen, sofern hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage bestehe, was in der Beschwerde bestritten wird. Auch in diesem Zusammenhang wirft der Gesuchsgegner der Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Schliesslich mangle es an der Authentizität der ins Recht gereichten Urteilskopien, stimmten diese doch nicht mit den Originalunterlagen überein. Alles in allem liege jedenfalls kein liquider Sachverhalt vor, der eine Rechtsöffnung rechtfertigen würde (Urk. 68 Rz 15 ff.).

Bevor im Folgenden näher auf die einzelnen Rügen eingegangen wird (vgl. hinten, E. 3.3-3.6), rechtfertigen sich vorweg einige grundlegende rechtliche Ausführungen.

3.2. Rechtliche Vorbemerkungen

3.2.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts fallen unter Art. 80 Abs. 1 SchKG (KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz,

Art. 80 N 3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 173 N 44; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 Rz 42), Verfügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 45 f.; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Als Rechtsöffnungstitel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie insbesondere auch eine Steuerforderung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen (Stücheli, a.a.O., S. 302), im Falle eines Weiterzugs auf dem Rechtsmittelweg der letztinstanzliche reformatorische Sachentscheid (vgl. hinten, E. 3.2.4). Der Rechtsöffnungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden, zumal aus einer lückenlosen Kette von Urteilen oder Verwaltungsentscheiden, oder aus einem Entscheid und anderen Dokumenten zusammensetzen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 228 ff.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungsund Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz 587). Für Staatsund Gemeindesteuerschulden bildet im Kanton Zürich der Einschätzungsentscheid zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG.

3.2.2. Das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 582; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653;

132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin,

Art. 80 N 1). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren materiellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Bei der definitiven Rechtsöffnung ist neben den sog. "drei Identitäten" (vgl. dazu BGE 141 I 97 E. 5.2

S. 100; BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1 m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.) zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (oder der einem Urteil gleichgestellten Verfügung) ergibt. Hierfür dürfen neben dem Dispositiv auch die Urteilsgründe berücksichtigt werden (BGE 134 III 656 E. 5.3.2 S. 660 m.w.Hinw.). Es ist dem Rechtsöffnungsgericht aber verwehrt, das Urteil bei Unklarheiten zu interpretieren resp. auszulegen (BGE 124 III 501 E. 3.a S. 503; BGer 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.1; 5P.324/2005 vom 22. Februar 2006, E. 3.4). Ebenso wenig hat es über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE

143 III 564 E. 4.1 S. 567 und E. 4.3.1 S. 568; 141 I 97 E. 5.2 S. 100 f.; 138 III 583

E. 6.1.1 S. 585; 135 III 315 E. 2.3 S. 319; 134 III 656 E. 5.3.2 S. 659; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; SK SchKG-Vock/ Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588; dieselbe, OFK-SchKG, SchKG 80 N 2 f. und SchKG 81 N 1).

3.2.3. Gegen den Einschätzungsentscheid betreffend die Staatsund Gemeindesteuern (§ 139 StG) kann Einsprache erhoben werden (§ 140 StG, Art. 48 StHG). Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs an das Steuerrekursgericht weitergezogen werden (§ 147 StG, Art. 50 StHG). Gegen dessen Entscheid steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 153 StG; s.a. Art. 50 Abs. 3 StHG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid ist mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar (§ 154 StG, Art. 73 StHG). Sowohl die Einsprache als auch die Beschwerden an das Steuerrekursund das Verwaltungsgericht sind ordentliche und regelmässig reformatorische Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3,

§ 147 N 2, § 153 N 4). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom

30. September 2011, E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 154 N 6).

3.2.4. Tritt eine Rechtsmittelinstanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Entscheid, tritt der Rechtsmittelentscheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiveffekt). Letzterer verliert dadurch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittelinstanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz 1644; Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N 13 und N 16; Seiler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 16; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143; 129 II 438 E. 1 S. 441 m.w.Hinw. [je betr. Verwaltungsbeschwerde]; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2 [je betr. Berufung nach Art. 308 ff. ZPO]). Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid unter, und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Entsprechend kann der durch die oberinstanzliche Bestätigung untergegangene unterinstanzliche Entscheid auch nicht (mehr) rechtskräftig werden. Der Rechtskraft fähig und vollstreckbar ist einzig der neue Sachentscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 54 N 17; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Dasselbe gilt für die Einsprache, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist und – wie im Steuerverfahren – Rechtsmittelfunktion hat (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 60; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz 50).

Diese allgemeinen prozessualen Grundsätze bestimmen auch das Verhältnis zwischen der Einschätzungsverfügung gemäss § 139 StG und den hierzu er-

gangenen Rechtsmittelentscheiden. So ist der Einspracheentscheid (§ 142 StG), sofern er als Sachentscheid ergeht, ein reformatorischer Rechtsmittelentscheid, der die Einschätzungsverfügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und untergehen lässt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3 und § 142 N 5; Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 27 Rz 27). Ebenso treten die (auch abweisenden) reformatorischen (Sach-)Entscheide des Steuerrekursund des Verwaltungsgerichts (nach § 149 und § 153 StG) an die Stelle der beschwerdeweise überprüften Entscheide der jeweiligen Vorinstanzen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 147 N 2 und § 149 N 8, § 153 N 4; Reich, a.a.O., § 27 Rz 42; s.a. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 573 m.w.Hinw.). In gleicher Weise wird bei Gutheissung oder Abweisung der hiergegen geführten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) der Entscheid des Verwaltungsgerichts durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt und stellt dieses den einzigen in Rechtskraft erwachsenden (Art. 61 BGG) Entscheid dar (vgl. BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; 2C_1120/2018 vom 17. Dezember 2018, E. 4; BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211 m.w.Hinw.). Demzufolge verkörpert im Rechtsöffnungsverfahren nach vollständig durchlaufenem Rechtsmittelinstanzenzug das (Sach-)Urteil des Bundesgerichts den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die im Rechtsmittelweg untergegangenen Entscheide der Vorinstanzen können demgegenüber nicht rechtskräftig und vollstreckbar werden und auch keinen Rechtsöffnungstitel bilden. Denkbar ist einzig, dass sie Teil eines zusammengesetzten Titels bilden.

Vor diesem Hintergrund fällt im vorliegenden Fall nur das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (Urk. 2/6a) in Kombination mit den Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 2/8a, Urk. 2/9a, Urk. 2/10a und Urk. 2/11a) als Rechtsöffnungstitel in Betracht. Entsprechend ist dieses Urteil auf seine (vom Gesuchsgegner in Abrede gestellte) Titelqualität zu prüfen (dazu hinten, E. 3.4).

3.2.5. Ist für eine Forderung Arrest gelegt, kann die Betreibung auch am Arrestort, d.h. dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet (Art. 52 SchKG; sog. Arrestbetreibung). Diese Vorschrift gewährt dem Gläubiger ein Wahlrecht, ob er die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort des (schwei-

zerischen) Wohnsitzes des Schuldners (Art. 46 SchKG) oder am besonderen Betreibungsort des Arrestes anheben will (BGE 77 III 128 E. 2 S. 130 f.; 88 III 59

E. 4 S. 66 f.; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 31 und § 51 N 99; BSK SchKG I- Schmid, Art. 52 N 12; BSK SchKG II-Reiser, Art. 279 N 6; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 4). Das Wahlrecht besteht grundsätzlich auch dann, wenn an mehreren Orten Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegt wurden (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.4), und unabhängig davon, dass einerseits eine Betreibung am (schweizerischen) Wohnsitz des Schuldners zur Prosequierung sämtlicher Arreste führt (BGE 88 III 59 E. 4 S. 66; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 5; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 12; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15) und andererseits die Vollstreckung am Arrestort – anders als am ordentlichen Betreibungsort – auf die dort verarrestierten Vermögenswerte beschränkt ist, sofern der Arrestort nicht zufälligerweise mit dem ordentlichen Betreibungsort übereinstimmt (BGE 90 III 79

S. 80 f.; 110 III 27 E. 1.b S. 29; BGer 7B.180/2006 vom 1. Dezember 2006, E. 1.3; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 32 und § 51 N 99; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 52 N 3; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 9; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 10; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 6). Es steht grundsätzlich im Belieben des Gläubigers, ob er den Weg der einheitlichen Prosequierung am ordentlichen Betreibungsort oder den für alle Beteiligten meist mühsameren und aufwändigeren Weg der Prosequierung jedes einzelnen Arrests am jeweiligen Arrestort wählen will (s.a. KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 279 N 2b, wonach die Möglichkeit einer einheitlichen Prosequierung eine Prosequierung durch separate Betreibungen an jedem Ort des Arrestvollzugs nicht ausschliesst). Im Einzelfall wird er sich bei seiner Wahl von einer wertenden Abwägung der Vorund Nachteile beider Varianten leiten lassen.

3.3. Forumshopping / Mehrfachrechtsöffnung

3.3.1. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz unter diesem Titel (Ziffer 3.2 der Beschwerde) vor, sich "lediglich knapp, ausweichend und lückenhaft" zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bzw. zu seinem Einwand geäussert zu haben, die Gesuchsteller verfolgten gegen ihn eine "eigentliche Zermürbungsstrategie",

die sich "überwiegend in einer eigentlichen Betreibungsund Rechtsöffnungsflut" manifestiere. Indem sich die Vorinstanz mit dem schlichten Hinweis begnügt habe, dass das Rechtsöffnungsgericht die Zulässigkeit der Mehrfachbetreibungen nicht prüfen dürfe, habe sie verkannt, dass vorliegend nicht eine multiple Betreibung, sondern eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung in identischer Sache zwischen den gleichen Parteien aus dem gleichen Rechtsgrund zu beurteilen sei. Entsprechend gehe auch der vorinstanzliche Hinweis auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG an der Sache vorbei, stehe dieses doch gegen Verfügungen des Rechtsöffnungsgerichts und damit zur Abwehr missbräuchlich angestrebter Rechtsöffnungsverfahren gar nicht zur Verfügung. Abgesehen davon verbiete es sich ohnehin, von einer angeblich formell-rechtlichen Zulässigkeit der Mehrfachbetreibung "letztlich begründungslos" auf die Zulässigkeit einer "unbeschränkten Mehrfachrechtsöffnung" zu schliessen. Insbesondere setze sich die Vorinstanz nirgends mit der Frage auseinander, ob neben der ordentlichen Wohnsitzbetreibung am Wohnsitzgericht in Meilen über den exakt gleichen Betrag noch sechs weitere "völlig unnötige Arrestortverfahren" zulässig seien. Damit habe sie unter anderem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Ausschlusswirkung von Art. 64 ZPO verletzt (Urk. 68 Rz 16 und Rz 23-25 m.Hinw. auf Urk. 56 Rz 20 ff.).

3.3.1.1. Wie vorstehend (E. 3.2.2) dargelegt, entfaltet der Rechtsöffnungsentscheid ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Seine materielle Rechtskraft erstreckt sich nur auf die betreffende hängige Betreibung, nicht auch auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betreibungen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Litispendenz nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung mehrere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwirkung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ein, kann der Streitgegenstand (d.h. der Rechtsöffnungsanspruch) zwischen denselben Parteien somit nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Das trifft vorliegend nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar stellten die Gesuchsteller mehrere Rechtsöffnungsbegehren für dieselbe Forderung, jedoch nicht in der vorliegenden, sondern je in verschiedenen Betreibungen. Damit begründete das einzelne Rechtsöffnungsbegeh-

ren keine Sperrwirkung für die weiteren, in anderen Betreibungen gestellten Begehren (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 1 m.Hinw. auf BGer 5A_59/2015 vom 30. September 2015, E. 4.2.2). Art. 64 ZPO wurde mithin nicht verletzt (s.a. Urk. 68 Rz 33).

3.3.1.2. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteils-

erwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433

E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9).

Die Vorinstanz hat den Einwand des Gesuchsgegners, das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich sowie infolge unzulässiger Mehrfachbetreibung und drohender Mehrfachrechtsöffnung abzuweisen, zur Kenntnis genommen (Urk. 69 S. 6 E. II/2) und in einer separaten Erwägung argumentativ entkräftet (Urk. 69 S. 7 E. III/1). Aus ihren Ausführungen (wonach die Betreibung nicht nichtig sei und dem Rechtsöffnungsgericht unterhalb der Nichtigkeitsschwelle die Kognition fehle) geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und aus welchen Gründen sie annahm, sie dürfe den geltend gemachten Rechtsmissbrauch sowie die Zulässigkeit der den mehreren Betreibungen möglicherweise nachfolgenden Mehrfachrechtsöffnungen nicht prüfen bzw. sanktionie-

ren. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Der Gesuchsgegner war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist somit unbegründet. Davon zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu hinten, E. 3.3.3).

3.3.2. Soweit der Gesuchsgegner an seiner Auffassung festhält, die "Betreibungsflut" und damit auch die vorliegende Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse und auf einem missbräuchlichen Forumshopping beruhe (vgl. Urk. 68 Rz 30, Rz 41), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen darf, ob die strittige Betreibung wegen des Umstands, dass der Betreibende bereits eine oder mehrere andere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat, unzulässig sei. Das gilt insbesondere auch für die in der Beschwerde aufgeworfenen und bejahten Fragen, ob die in Ausübung des Wahlrechts gemäss Art. 52 SchKG (vgl. vorne, E. 3.2.5) am Arrestort erfolgte Anhebung einer oder mehrerer (weiterer) Betreibungen anstelle einer einheitlichen ordentlichen Wohnsitzbetreibung einen (offenbaren) Rechtsmissbrauch des Gläubigers darstellt (vgl. Urk. 68 Rz 35 ff.) oder ob eine Mehrfachbetreibung (und mithin auch die vorliegende Betreibung) jedenfalls dann untersagt sei, wenn einer der Arrestorte mit dem ordentlichen Betreibungsort übereinstimmt (Urk. 68 Rz 37). Sie fallen in die ausschliessliche Prüfungskompetenz des Betreibungsamtes und – im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG – der Aufsichtsbehörden (BGE 139 III 444

E. 4.1 S. 446 f. m.w.Hinw.; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24). Im Übrigen wurde die Frage des Rechtsmissbrauchs vom Bundesgericht (auf mehrere SchKG-Beschwerden hin) bereits ablehnend entschieden (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3; 5A_725/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 4.3; 5A_726/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3; 5A_727/2019 vom

12. November 2020, E. 4.3; 5A_728/2019 vom 12. November 2020, E. 4.2; 5A_729/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 4.3). Mangels eines gegenteiligen Entscheids der Aufsichtsbehörden (vgl. vielmehr Urk. 49 S. 8) hat die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende (Arrest-)Betreibung Nr. 2 des

Betreibungsamts Rüti ZH daher als zulässig zu gelten, zumal die Zulässigkeit einer Mehrfachbetreibung für dieselbe Forderung bei der Arrestprosequierung seit langem anerkannt ist (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Kren Kostkiewicz, OFK- SchKG, SchKG 279 N 23). Die parallel dazu am Wohnort des Gesuchsgegners angehobene Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, an welchem ebenfalls Vermögenswerte verarrestiert wurden, vermag daran nichts zu ändern. Weshalb diese (eine) Arrestbetreibung (vgl. hinten, E. 3.3.4) wegen der Übereinstimmung von Arrestort und Wohnsitz allen anderen Arrestbetreibungen "vorgehen" (Urk. 68 Rz 36) bzw. die vorliegende Betreibung durch die Betreibung Nr. 3 "vollständig konsumiert" werden sollte (Urk. 68 Rz 17), ist nicht ersichtlich. Eine ordentliche Wohnsitzbetreibung hätte deren Anhebung zwar allenfalls verzichtbar gemacht, führt aber keineswegs zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit der trotzdem eingeleiteten weiteren (zulässigen) Arrestbetreibungen.

Ferner ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vorliegende Betreibung nicht nichtig ist (Urk. 69 S. 7 E. III/1), was (auch) im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (Stücheli, a.a.O., S. 62 f. und S. 92; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 12 m.w.Hinw.; s.a. BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.2.1). Auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann nur in Ausnahmefällen erkannt werden, nämlich dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (BGE

140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f.; BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1; 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1, je m.w.Hinw.). Solange ein Gläubiger wie hier mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 4; Engler, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016,

S. 48; KUKO SchKG-Dieth/Wohl, Art. 22 N 2d f.; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 93 mit Anm. 208). Ausserdem handelt es sich beim Verfahren "EB26" entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 68 Rz 33, Rz 36 [und Rz 17]) nicht um eine ordentliche Wohnsitzbetreibung, sondern ebenfalls um eine Arrest(ort)betreibung (vgl. hinten, E. 3.3.4). Entsprechend geht auch der Vorwurf fehl, die Vorinstanz sei willkürlich über die Tatsache hinweggegangen, dass es

sich bei jenem Verfahren um eine ordentliche Wohnsitzbetreibung handle (Urk. 68 Rz 33).

3.3.3. Ist von der Zulässigkeit der Betreibung selbst auszugehen, muss auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in dieser Betreibung (sowie in weiteren, parallel geführten Betreibungen) zulässig sein. Denn ein konkreter Arrest muss prosequiert werden, ansonsten fällt er dahin. Dazu verlangt Art. 279 Abs. 2 SchKG, dass der Gläubiger um Rechtsöffnung ersucht (oder eine Anerkennungsklage einleitet), wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung Rechtsvorschlag erhoben hat. Wurden (wie hier) für dieselbe Forderung an verschiedenen Orten Arreste gelegt und die Arreste gestützt auf Art. 52 SchKG an diesen Orten (und nicht mittels einer einzigen Betreibung am ordentlichen Betreibungsort) prosequiert (vgl. dazu vorne, E. 3.2.5), müssen für dieselbe Forderung folglich auch mehrere Rechtsöffnungsgesuche und mehrfach erteilte Rechtsöffnungen zulässig sein; umso mehr, als die Vollstreckung an den nicht mit dem Wohnort übereinstimmenden Arrestorten auf die Verwertung der dort verarrestierten Vermögenswerte beschränkt ist und mehrere Rechtsöffnungen in den verschiedenen Arrestbetreibungen daher zu keinen ernsthaften Verwertungskonflikten führen (s.a. Stücheli, a.a.O., S. 102). Die Zulässigkeit einer konkreten Rechtsöffnung ist mithin an die Zulässigkeit der betreffenden Betreibung geknüpft. Das ist die rechtliche Konsequenz der Prosequierungspflicht, des dem Gläubiger hierfür gewährten Wahlrechts bezüglich des Betreibungsorts sowie des Umstands, dass die Rechtsöffnung nur Wirkungen für die konkrete Betreibung entfaltet (vgl. vorne, E. 3.2.2). Wäre eine Rechtsöffnung nur einmal bzw. nur an einem Ort zulässig, wie der Gesuchsgegner sinngemäss geltend macht, würde die erforderliche Arrestprosequierung an den anderen Arrestorten verunmöglicht und das Wahlrecht faktisch ausgehebelt. Der in der vorliegenden Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH erhobene Rechtsvorschlag lässt sich nur durch Rechtsöffnung in ebendieser Betreibung beseitigen. Eine Rechtsöffnung im Verfahren Nr. EB180326 vor dem Bezirksgericht Meilen vermag dies nicht zu bewirken und die vorliegend anbegehrte Rechtsöffnung deshalb nicht zu substituieren.

Sowohl das vorliegende als auch die weiteren in den verschiedenen Arrestbetreibungen gestellten Rechtsöffnungsgesuche dienen demnach der notwendigen Prosequierung der einzelnen Betreibung(en). Insofern handelt es sich zwar um eines von mehreren Rechtsöffnungsgesuchen für dieselbe Forderung, nicht aber "in identischer Sache" (Urk. 68 Rz 32 und Rz 40), und haben die Gesuchsteller auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung (vgl. Urk. 68 Rz 17). Jedenfalls werden damit keine rein schikanösen Ziele verfolgt, die offensichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Es handelt sich vielmehr um notwendige Vorkehren zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Arrests an den verschiedenen Orten (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1 und E. 4.3.4).

Ob dieses berechtigte zwangsvollstreckungsrechtliche Ziel allenfalls auch in einer für den Gesuchsgegner schonenderen Weise erreicht werden könnte, ist unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten offenbaren Rechtsmissbrauchs ohne Belang. Das Rechtsmissbrauchsverbot und das daraus abgeleitete Gebot schonender Rechtsausübung gewähren dem Gesuchsgegner keinen generellen Anspruch auf ein möglichst schonendes Vorgehen der Gesuchsteller, wie der Gesuchsgegner zu meinen scheint (Urk. 68 Rz 41 f.). Es untersagt, von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, welche zur Ausübung eines Rechts offenstehen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige zu wählen, welche für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 459 E. 5.3 S. 462 f.; Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 1-10 ZGB, 2003, Art. 2 N 101 m.w.Hinw.). Solches lässt sich den Gesuchstellern nicht vorwerfen, nachdem der von ihnen gewählte Weg der Prosequierung nicht nur für den Gesuchsgegner, sondern auch für sie selbst sehr aufwändig ist und deshalb nicht als gegen ihn gerichtete Schikane betrachtet werden kann. Sodann hält der besondere Betreibungsort von Art. 52 SchKG einem späteren, nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgten Wohnsitzwechsel des Schuldners stand (BGE 136 III 373 E. 2.1

S. 375; 115 III 28 E. 2 S. 31; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 14; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 53 N 5). Demgegenüber könnte die Fortführbarkeit einer Prosequierungsbetreibung, die in Ausübung des Wahlrechts von Art. 52 SchKG am ordentlichen Betreibungsort (Wohnsitz) angehoben wurde, gefährdet sein, sollte der

Schuldner seinen Wohnsitz vor der Pfändungsankündigung ins Ausland verlegen (vgl. Art. 53 SchKG; SK SchKG-Krüsi, Art. 53 N 3 und N 7; BGE 120 III 110 E. 1.a und 1.b S. 112), was das Vorgehen der Gesuchsteller auch sachlich rechtfertigt. Von einer "offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Gesuchskumulation" kann deshalb keine Rede sein (vgl. Urk. 68 Rz 33; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 232, wonach Rechtsmissbrauch in der definitiven Rechtsöffnung nur in den seltensten Fällen angenommen werden könne; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24: "S'il n'est pas exclu d'invoquer l'abus de droit [Rechtsmissbrauch], son application reste exceptionnelle dans la mainlevée définitive."). Der von der Vorinstanz nur marginal und auf Nichtigkeit geprüfte sowie in der Beschwerde wiederholte Einwand, die Erteilung der Rechtsöffnung erfülle im vorliegenden Betreibungsverfahren den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs (vgl. Urk. 68 Rz 24, Rz 26 und Urk. 69 S. 7 E. III/1), ist somit unbegründet. Das gilt selbst dann, wenn der vorinstanzliche Hinweis auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG in diesem Zusammenhang an der Sache vorbeigehen sollte, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 68 Rz 24).

Nichts anderes lässt sich aus der vom Gesuchsgegner angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 III 41; s.a. BGE 128 III 383) ableiten (vgl. Urk. 68 Rz 40). Zunächst ging es dort – anders als hier, wo mehrere Arrestbetreibungen zur Debatte stehen – um zwei aufeinander folgende ordentliche Betreibungen. Sondann betrifft der Entscheid BGE 100 III 41 die Frage, ob und inwieweit eine weitere (spätere) Betreibung (nicht Rechtsöffnung) für die gleiche Forderung zulässig ist, was im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden darf (vgl. vorstehende E. 3.3.2). Und schliesslich wären die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht die Zulässigkeit verneint, in casu ohnehin nicht erfüllt: Zwar wurde den Gesuchstellern erstinstanzlich schon in mehreren der parallel angehobenen Arrestbetreibungen definitive Rechtsöffnung erteilt. Indessen ist gerichtsnotorisch, dass den dagegen erhobenen Beschwerden des Gesuchsgegners (auf dessen Antrag hin) jeweils aufschiebende Wirkung verliehen wurde. Diese wirkt ex tunc (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 88; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 30, je m.Hinw auf BGE 130 III 657 E. 2.2.1 S. 659; s.a. BGer 5A_78/2017 vom

18. Mai 2017, E. 2.2), sodass die Gesuchsteller die Berechtigung, das Fortset-

zungsbegehren zu stellen, noch nicht erlangt haben. Inwiefern der angefochtene Entscheid "die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 41)" verletzen sollte (vgl. Urk. 68 Rz 25), ist daher nicht ersichtlich. Die erteilte aufschiebende Wirkung hemmt die Rechtswirksamkeit der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheide, weshalb mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht "bereits zum vierten Mal in gleicher Sache Rechtsöffnung gewährt" wurde (Urk. 68 Rz 18). Im Übrigen entkräftet sich das Argument, die Vorinstanz habe für die gleiche Sache schon in mehreren Parallelverfahren Rechtsöffnung erteilt, jedoch zu Unrecht (Urk. 68 Rz 18, Rz 35), durch seine innere Widersprüchlichkeit selbst.

3.3.4. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 68 Rz 38) kann die Anhebung der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon- Zumikon, die zum Rechtsöffnungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. EB180326 vor dem Bezirksgericht Meilen führte, durch die Gesuchsteller nicht als Ausübung ihres Wahlrechts (Art. 52 SchKG) zugunsten der ordentlichen Wohnsitzbetreibung ausgelegt werden. Allein der Umstand, dass diese Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners angestrengt wurde, lässt nicht auf eine solche Wahl schliessen, ist der Wohnort doch zugleich auch Arrestort. Andernfalls wäre dem Gläubiger bei mehrfacher Arrestlegung, wovon eine am Wohnort des Schuldners erfolgte, das Wahlrecht faktisch entzogen. Die parallele Einleitung separater Betreibungen an den anderen Arrestorten manifestiert vielmehr den eindeutigen Willen der Gesuchsteller, die Arreste am jeweiligen Arrestort zu prosequieren. Darauf zielte auch die Betreibung Nr. 3 am Arrestund Wohnort des Gesuchsgegners ab. Das geht klar aus dem betreffenden Betreibungsbegehren vom 8. Oktober 2018 hervor (vgl. Urk. 50/21a), wo unter der Rubrik "Bemerkungen" ausdrücklich erwähnt und dargelegt wurde, dass es sich um eine "Teilprosequierung Arrest Nr. 4 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon" handle; weitere Arreste wurden nicht genannt, was bei einer "Gesamtprosequierung" sämtlicher Arreste am ordentlichen Betreibungsort jedoch zu erwarten gewesen wäre. Derselbe Hinweis findet sich unter "Bemerkungen" im tags darauf erlassenen Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Urk. 50/21b S. 2).

Ob die Anhebung dieser Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners zur Prosequierung aller Arreste genügt hätte und im Ergebnis auch die weiteren Arreste prosequierte, wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 68 Rz 36, Rz 38; vgl. auch vorne, E. 3.2.5), ist ebenso belanglos wie der Umstand, dass in deren Rahmen, anders als bei der vorliegenden "reinen" Arrestortbetreibung, eine Ergänzungsund Nachpfändung möglich ist (Urk. 68 Rz 37). Wesentlich ist einzig, dass die Gesuchsteller daneben in impliziter, aber unmissverständlicher Ausübung ihres Wahlrechts weitere, gemäss Bundesgericht zulässige Betreibungen an den verschiedenen Arrestorten eingeleitet haben, welche jeweils durch Rechtsvorschlag gehemmt wurden. Diese Rechtsvorschläge können in Anbetracht der auf die konkrete Betreibung beschränkten Rechtskraftwirkung nicht durch eine (einzige) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 3, sondern nur durch separate Rechtsöffnungen in jeder einzelnen Arrestbetreibung beseitigt werden. Insofern ist das Parallelverfahren Nr. EB180326 am Wohnsitz des Gesuchsgegners mit dem vorliegenden "hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Wirkung" weder "deckungsgleich" noch "umfasst [es] dieses restlos" (vgl. Urk. 68 Rz 17). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH stellt denn auch den vom Gesuchsgegner zu Unrecht verneinten "Mehrwert" des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs gegenüber demjenigen im Parallelverfahren Nr. EB180326 am Wohnsitz des Gesuchsgegners dar (vgl. Urk. 68 Rz 17, Rz 39). Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren ist durch dasjenige in der (Parallel-)Betreibung Nr. 3 (BG Meilen, Geschäfts-Nr. EB180326) weder "rechtlich wie auch tatsächlich obsolet geworden" (vgl. Urk. 68 Rz 33) noch "betreibungsrechtlich irrelevant" (Urk. 68 Rz 43) oder nutzlos (Urk. 68 Rz 39). Vielmehr haben die Gesuchsteller durchaus ein legitimes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Begehrens (vgl. Urk. 68 Rz 17, Rz 33).

3.3.5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel "Missbäuchliches Forumshopping / Unzulässige Mehrfachrechtsöffnung" (Urk. 68 Rz 22 ff.) beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Zermürbungstaktik der Gesuchsteller verneint und deshalb fälschlicherweise angenommen, die vorliegende Betreibung und das darin gestellte Rechtsöffnungsgesuch seien zulässig, statt Letzteres als missbräuchlich von

der Hand oder abzuweisen, vermag er mit seinen Rügen keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun.

3.4. Rechtsöffnungstitel / Rechtskräftige Veranlagung

3.4.1. Der Gesuchsgegner vertritt (unter den Ziffern 3.3 und 3.4 der Beschwerde) weiterhin den Standpunkt, das Steuereinschätzungsverfahren für die Jahre 2005 bis 2013 sei bis heute nicht abgeschlossen. Die Gesuchsteller verfügten deshalb "gemäss Bundesgericht" über keinen rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel. Indem die Vorinstanz trotz fehlendem Titel Rechtsöffnung erteilt habe, habe sie insbesondere Art. 80 Abs. 1 SchKG verletzt. Offenbar habe sie das Wesen und die rechtliche wie tatsächliche Natur "der vom Bundesgericht angeordneten Individualbesteuerung" völlig verkannt. Dies zeige sich klar darin, dass die Vorinstanz dem Bundesgericht in der Konsequenz fälschlicherweise unterstelle, angeordnet zu haben, das Vermögen und Einkommen einmal beim Gesuchsgegner zu besteuern (dies, weil die gemeinsame Ehegattenveranlagung inklusive Einkommen und Vermögen der Ehefrau nunmehr für ihn alleine gelte) und ein zweites Mal bei der Ehefrau aufgrund einer separaten neuen Veranlagung. Eine solche vorinstanzlich leichthin interpretierte "Doppelbesteuerung" – der Ehemann solle für das Einkommen und Vermögen der getrennt von ihm zu besteuernden Ehefrau steuerpflichtig sein, genauso wie Letztere nochmals separat – sei dem schweizerischen Einkommenssteuerrecht zweifellos völlig fremd und sei vom Bundesgericht mit Sicherheit nicht so angeordnet worden. Vielmehr verhalte es sich so, dass die Ehepartner entweder gemeinsam veranlagt würden (wie fälschlicherweise in den strittigen Steuerveranlagungen) oder dann individuell, wie es eben das Bundesgericht vorliegend verlangt habe. Sei Letzteres der Fall, sei der einzelne Ehepartner selbstredend unter keinen Umständen für die Steuerfaktoren des anderen steuerpflichtig. Vor diesem Hintergrund sei auch der bundesgerichtliche Hinweis, wonach "[d]as Verfahren … in Bezug auf den Ehemann … ordentlich fortgesetzt werden" könne, ohne Weiteres erklärbar, beziehe sich das Adjektiv "ordentlich" doch auf die ordentliche Steuerveranlagung, nunmehr ohne Ehefrau, und sicher nicht auf das "ausserordentliche Steuerbezugsverfahren" (Urk. 68 Rz 44).

Zur weiteren Begründung führt der Gesuchsgegner im Wesentlichen aus, sein Einkommen und Vermögen und dasjenige seiner Ehefrau seien in den Steuereinschätzungen vom 26. Januar 2016 nach den Grundsätzen der Ehegattenbesteuerung jeweils in einem einzigen Betrag festgesetzt worden. Entsprechend hätten die darauf beruhenden Steuerund Zinsrechnungen jeweils ihn und seine Ehefrau zur solidarischen Zahlung der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen verpflichtet. Währenddem die kantonalen Gerichte die Ehegattenbesteuerung fälschlicherweise noch geschützt hätten, habe das Bundesgericht diese mit

Urteil vom 18. September 2018 (Urk. 2/6a) aufgehoben und eine Individualbesteuerung angeordnet. Das gehe aus den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des bundesgerichtlichen Entscheids hervor, was die Vorinstanz, welche die Dispositiv-Ziffer 2 schlicht negiert habe, verkannt habe. Eine Individualbesteuerung bedinge aber zweierlei: erstens die Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau und zweitens den Erlass von individualisierten Verfügungen und Rechnungen ohne jegliche Nennung oder Mitverpflichtung des separat zu veranlagenden Ehepartners. Die Vorinstanz ziehe offensichtlich einen falschen resp. willkürlichen Schluss, wenn sie dem Bundesgericht unterstelle, es habe zwar eine separate Besteuerung der Ehefrau verlangt, gleichwohl aber (kumulativ) eine Besteuerung von deren Einkommen und Vermögen beim Ehemann angeordnet. Es habe vielmehr eine neue korrekte Veranlagung des Gesuchsgegners ohne die Steuerfaktoren der Ehefrau angeordnet. Es sei nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie die Vorinstanz in völlig abwegiger Interpretation aus den bundesgerichtlichen Erwägungen (Urk. 2/6a S. 12 f. E. 4.2.1.4 und E. 4.2.1.5 sowie Urk. 57/15 S. 5 E. 3.1) ableiten könne, dass die an sich unbestrittene Individualbesteuerung den Gesuchsgegner nicht berühren könne. Richtig verstanden habe das Bundesgericht eine klare, einfache und bindende Anordnung getroffen: Die Steuerbehörden hätten zunächst das Veranlagungsverfahren korrekt zu Ende zu führen, d.h. die Steuerfaktoren der Ehefrau im Hauptsacheverfahren auszuscheiden und aus der Veranlagung des Gesuchsgegners herauszurechnen. Nur durch diese Individualbesteuerung könne das Verfahren ordentlich fortgesetzt werden, wie es im bundesgerichtlichen

Urteil vom 18. September 2018 festgehalten werde. Im Anschluss daran seien die Schlussrechnungen zu erlassen und die Zinsen neu zu berechnen. Ohne Neuver-

anlagung des Gesuchsgegners sei die höchstrichterlich verlangte Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau, insbesondere auch hinsichtlich der Kirchenund Personalsteuer, schlicht unmöglich. Entgegen der impliziten vorinstanzlichen Feststellung seien die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 somit keineswegs in Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsgegner sei folglich nicht rechtskräftig veranlagt, und die Gesuchsteller verfügten über keinen Rechtsöffnungstitel (Urk. 68 Rz 45-61).

3.4.2. Diese materiellrechlich geprägte Argumentation lässt ausser Acht, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur zu prüfen ist, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, d.h. sich die Betreibungsforderung aus einem vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG ergibt. Ob die formal ausgewiesene Verpflichtung dem materiellen Recht entspricht, d.h. zu Recht verfügt resp. urteilsmässig festgesetzt wurde, ist belanglos (vgl. vorne, E. 3.2.1-3.2.2).

In casu liegt ein tauglicher Titel vor, wenn sich aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 in Verbindung mit den Entscheiden der kantonalen Vorinstanzen und den Schlussrechnungen liquid ergibt, dass der Gesuchsgegner als Betreibungsschuldner rechtskräftig veranlagt und zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Staatsund Gemeindesteuern 2010 bis 2013 samt Zins verpflichtet wurde (vgl. vorne, E. 3.2.4 a.E.). Massgebend ist einzig, ob diese Entscheide die Einschätzung ihm gegenüber als rechtskräftig ausweisen. Das rechtliche Schicksal der Veranlagung seiner Ehefrau ist irrelevant, denn die Betreibung richtet sich nur gegen den Gesuchsgegner, nicht auch gegen die Ehefrau.

3.4.3. Der Gesuchsgegner und seine Ehefrau fochten die Einschätzungsentscheide vom 26. Januar 2016 je selbstständig bis vor Bundesgericht an. Die kantonalen Instanzen wiesen sowohl die Beschwerden des Gesuchsgegners wie auch diejenigen seiner Ehefrau ab und bestätigten damit implizit die Einschätzungen (vgl. vorne, E. 1.2 und E. 3.2.4). Anders das Bundesgericht: Es hiess die Beschwerden der Ehefrau gut, hob die damit angefochtenen Entscheide sie betreffend auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich zurück (Urk. 2/6a S. 24 Disp.-Ziff. 2). Demgegenüber wurden die Beschwerden des Gesuchsgegners nur teilweise, nämlich in Bezug auf die

Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten, gutgeheissen und die Sache lediglich zur Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurden seine Beschwerden abgewiesen (Urk. 2/6a S. 25 Disp.-Ziff. 3). Aus dem Wortlaut dieser beiden Dispositiv-Ziffern, zumal aus der Wendung, dass die angefochtenen Entscheide nur "sie [die Ehefrau] betreffend" aufgehoben würden, erhellt klar, dass diese Entscheide ihn betreffend, d.h. gegenüber dem Gesuchsgegner, gerade nicht kassiert wurden, sondern in der Sache selbst, bezüglich der Einschätzungen, rechtsbeständig blieben resp. bestätigt wurden. Das Dispositiv des höchstrichterlichen Urteils enthält insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesgericht habe (auch) die Veranlagung des Gesuchsgegners aufgehoben und auch dessen neue (Individual-)Besteuerung angeordnet (vgl. Urk. 68 Rz 47, Rz 48 und Rz 56 ff.).

Auch die Urteilsbegründung legt nichts Derartiges nahe. "Selbstredend", wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 68 Rz 78), ergibt sich dies schon gar nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid. So hielt das Bundesgericht zwar fest, dass Art. 9 DBG und § 7 StG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöchten (Urk. 2/6a S. 13

E. 4.2.1.4 i.V.m. S. 23 f. E. 9), die gemeinsame Veranlagung insofern nicht korrekt war (Urk. 68 Rz 49). Es kam deshalb zum Schluss, dass der Ehefrau gewisse Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners nicht ohne Weiteres angerechnet werden könnten, sondern zunächst zu prüfen sei, inwiefern diese Bestandteile – neben dem Gesuchsgegner – "(auch) sie" beträfen, weil sie (die Ehefrau) nur in Bezug auf diejenigen Einkommensbestandteile steuerpflichtig sei, die ihr direkt zugerechnet werden könnten. Weil die Ehefrau ohne diese Abklärungen in die Veranlagung einbezogen (d.h. für allenfalls auszuscheidende Einkommensbestandteile steuerpflichtig erklärt) worden sei, sei der angefochtene (verwaltungsgerichtliche) Entscheid "in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 [Ehefrau] aufzuheben" (Urk. 2/6a S. 13 E. 4.2.1.5 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). Beim Gesuchsgegner wurde die Anrechnung dieser und weiterer Einkommensbestandteile hingegen nicht bemängelt; seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden (vgl. Urk. 2/6a S. 23 E. 8 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]: "Die Beschwerde erweist sich … in der Hauptsache als unbegründet."). Ihn betreffend bejahte das Bundesgericht

keinen der geltend gemachten "formelle[n] Kassationsgründe", die zu einer "formellen Aufhebung" des Veranlagungsentscheids hätten führen müssen (vgl. Urk. 2/6a S. 12 E. 4.2). Auch sonst enthalten die bundesgerichtlichen Erwägungen keinen Hinweis, dass die Einschätzung (auch) gegenüber dem Gesuchsgegner beanstandet und aufgehoben worden wäre. Erst recht ist keine "klare und einfache Anordnung" erkennbar, "zunächst das Veranlagungsverfahren korrekt, d.h. unter Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau, zu Ende zu führen" und anschliessend "die reduzierte Rechnung ohne Zahlungsverpflichtung der Ehefrau, mit halber Kirchensteuer und angepasster Zinsberechnung neu zu verfügen" (vgl. Urk. 68 Rz 53). Das Bundesgericht wies gegenteils explizit darauf hin, dass die Rückweisung an die Vorinstanz in Bezug auf die Ehefrau entgegen den Vorbringen der Rechtsmittelkläger keinesfalls die "Aufhebung aller falscher Verfügungen" zur Folge habe. In Bezug auf den Gesuchsgegner könne das Verfahren vielmehr ordentlich (das bedeutet: auf der Grundlage der vor Bundesgericht erfolglos angefochtenen Einschätzung gemäss den einschlägigen Vorschriften) fortgesetzt werden. Einzig in Bezug auf die Ehefrau habe das Steueramt zusätzliche Abklärungen (Ausscheidung der sie betreffenden Einkommensbestandteile) vorzunehmen (Urk. 2/6a S. 13 E. 4.2.1.6 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). An der Veranlagung des Gesuchsgegners bzw. an dessen Pflicht, die mit dem Einspracheentscheid vom

30. Mai 2016 (Urk. 2/14a) sowie den unangefochten gebliebenen Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 2/8a-2/11b und Urk. 2/12) festgesetzten Steuerbeträge zu bezahlen, änderte sich im Rechtsmittelweg resp. gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil somit nichts. Sie wurde durch das bundesgerichtliche Urteil nicht aufgehoben, sondern im Ergebnis geschützt.

Mit Bezug auf den Gesuchsgegner und dessen Rechtsstellung liegt demnach ein reformatorischer, die Einschätzung für die Steuerjahre 2010 bis 2013 gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 2/14a) im Ergebnis bestätigender letztinstanzlicher und rechtskräftiger (vgl. Urk. 2/6b) gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (vgl. auch BSK BGG-Heimgartner/Wiprächtiger, Art. 61 N 14). Eine Nachprüfung dieses Entscheids, worauf die Argumentation des Gesuchsgegners letztlich hinausläuft, ist dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt. Entscheidend ist allein, dass die steuerbehördliche Ein-

schätzung des Gesuchsgegners vom Bundesgericht (ausdrücklich) nicht aufgehoben wurde. Ob damit "die Rechtsnatur von Steuerveranlagungen … völlig verkannt" (Urk. 68 Rz 54) oder ob (auch) der Gesuchsgegner anders, nämlich individuell, hätte veranlagt werden müssen, wie in der Beschwerde gerügt wird, ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beurteilen. Die Auslegung, die der Gesuchsgegner präsentiert, widerspricht dem Wortlaut des Dispositivs und den Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids. Sie wäre im Übrigen auch nicht zulässig (vgl. vorne, E. 3.2.2).

Der Gesuchsgegner verdreht, wie schon die Vorinstanz mit Recht festhielt (Urk. 69 S. 9 E. III/2.2 a.E.), mit seinem Verständnis den Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen. Das Bundesgericht ordnete nicht seine Neuveranlagung unter Herausrechnung von Anteilen der Ehefrau an (wodurch sich seine Steuerlast reduzieren würde), sondern (nur) die Neuveranlagung der Ehefrau unter Herausrechnung von Anteilen des Gesuchsgegners, welche nur bei ihm, nicht aber auch bei ihr besteuert werden dürfen. Es sind mit anderen Worten nicht Steuerfaktoren der Ehefrau beim Gesuchsgegner herauszurechnen (vgl. Urk. 68 Rz 53, Rz 56 und Rz 58), sondern allenfalls bei der Ehefrau Steuerfaktoren des Gesuchsgegners auszuscheiden, für die sie im internationalen Verhältnis nicht steuerpflichtig ist (vgl. Urk. 2/6a S. 13 E. 4.2.1.4). Die Veranlagung des Gesuchsgegners bleibt davon unberührt. Von einer Pflicht zu dessen Neuund Individualbesteuerung ist im Urteil nirgends die Rede.

3.4.4. Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zugestellt (§ 173 Abs. 3 StG), und zwar auch dann, wenn gegen die Einschätzung ein Rechtsmittel erhoben wurde (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 26). Die Schlussrechnung kann – muss aber nicht – unterbleiben, solange der Einschätzungsentscheid nicht rechtskräftig geworden ist (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., § 173 N 27). Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet (§ 51 Abs. 1 StV). Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden (§ 51 Abs. 2 StV). Schlussrechnungen können somit korrigiert (berichtigt) werden. Aus § 51 Abs. 2 StV folgt indessen e contrario, dass keine

neue Schlussrechnung auszustellen ist, wenn die Einschätzung zwar angefochten, im Rechtsmittelverfahren aber nicht geändert wurde. Neue (berichtigte) Schlussrechnungen haben nur bei veränderter Einschätzung zu erfolgen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 27 und § 174 N 16).

Die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 basieren auf den Einschätzungen gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (vgl. Urk. 2/8a; Urk. 2/9a; Urk. 2/10a; Urk. 2/11a; Urk. 2/12). Wie vorstehend (E. 3.4.3) dargelegt, wurden diese Einschätzungen gegenüber dem Gesuchsgegner im Rechtsmittelverfahren nicht geändert. Damit erübrigte sich ihm gegenüber die Ausstellung neuer Schlussrechnungen und eine Neuberechnung der Zinsen. Für die betragsmässige Festsetzung seiner Steuerschuld einschliesslich Zinsen blieben vielmehr die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 2/8a-2/11b) massgeblich, welche auf der unveränderten, rechtskräftig gewordenen Einschätzung beruhen, unangefochten blieben (vgl. Urk. 56 Rz 68; Urk. 68 Rz 61) und damit ebenfalls in Rechtskraft erwuchsen. Die Ansicht, wonach eine Schlussrechnung, die auf einem angefochtenen Einschätzungsentscheid beruht, (in jedem Fall) nicht rechtskräftig werden könne (Urk. 68 Rz 61 m.Hinw. auf Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O. [bzw. Vorauflage], § 178 N 3), widerspricht dem Wortlaut von § 51 Abs. 2 StV und verdient deshalb keine Zustimmung. Wenn der Gesuchsgegner im vorliegenden Kontext unter Hinweis auf diese Bestimmung geltend macht, zufolge Aufhebung der Steuerveranlagungen durch das Bundesgericht ("Kassatorischer BGE") seien die Schlussrechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern hätten (nach erfolgter Neuveranlagung) neue Schlussrechnungen mit neuer Zinsberechnung ausgestellt werden müssen (Urk. 68 Rz 60-63), beruht seine Rüge auf unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen und zielt deshalb ins Leere. Nachdem ihm gegenüber kein geänderter Einschätzungsentscheid erging und die Rechnungen demnach keineswegs "ohnehin aufgehoben werden" mussten, hätte deren Anfechtung keinen administrativen Leerlauf dargestellt (vgl. Urk. 68 Rz 61). Und schliesslich ändert auch der Umstand, dass in den unangefochtenen Schlussrechnungen als "steuerpflichtige Person" nicht nur der Gesuchsgegner, sondern auch seine Ehefrau genannt wird (vgl. Urk. 68 Rz 64 und Rz 70), nichts daran, dass seine Zahlungspflicht durch das Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018, die damit

bestätigten unterinstanzlichen Einschätzungsentscheide und die Schlussrechnungen formell ausgewiesen ist. Denn die Rechnungen sind an beide Ehegatten als gesetzliche Solidarschuldner gerichtet (vgl. § 12 StG). Als solcher kann der Gesuchsgegner – und das ist im Rechtsöffnungsverfahren letztlich entscheidend – im Aussenverhältnis ohne Weiteres allein (und unabhängig vom Wegfall der Ehefrau als Mitschuldnerin) belangt werden (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 180; Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 12 N 5; s.a. Art. 144 Abs. 1 OR). Diese Urkunden stellen gegenüber dem Gesuchsgegner somit Teil eines zusammengesetzten Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung dar. Insbesondere lässt sich weder aus dem bundesgerichtlichen Urteil noch aus den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften eine Pflicht erkennen, dem (unverändert verpflichteten) Gesuchsgegner, dessen Einschätzung sich im Rechtsmittelverfahren nicht geändert hat (§ 52 Abs. 2 StV), wegen des Wegfalls der Mitschuldnerin eine neue, angepasste Schlussrechnung zuzustellen (vgl. Urk. 68 Rz 64).

Nochmals hervorzuheben bleibt, dass im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren einzig zu prüfen ist, ob der Gesuchsgegner aus dem beigebrachten Titel zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Steuerschuld verpflichtet ist (vgl. vorne,

E. 3.4.2). Die Vorinstanz legte im Einzelnen dar, dass und aus welchen Gründen das zu bejahen sei. Damit wurde der Begründungspflicht Genüge getan (vgl. dazu vorne, E. 3.3.1.2). Weshalb sie sich daneben "zur Mitbelastung der Ehefrau in den Rechnungsverfügungen" hätte äussern müssen (Urk. 68 Rz 65), ist nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde erhobene Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet – abgesehen davon, dass sie mangels Hinweisen auf konkrete Aktenstellen den gesetzlichen Begründungsanforderungen ohnehin nicht genügt (vgl. vorne, E. 2.2).

3.4.5. Demnach verfügen die Gesuchsteller mit dem Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 (in Verbindung mit den vorangehenden Urteilen des Steuerrekursgerichts vom 3. März 2017, des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 sowie dem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016) und den Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 über einen liquiden zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel für die darin ausgewiesenen Nettosteuerschulden und Ausgleichszin-

sen (abzüglich der für das Steuerjahr 2010 bereits geleisteten Zahlung; vgl. Urk. 1

S. 5 und Urk. 2/8b).

3.5. Rechtsöffnung für Verzugszinsen

3.5.1. Der Gesuchsgegner stellt zu Recht nicht in Abrede, dass nach gefestigter Praxis grundsätzlich auch für Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 192 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 20; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 24; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 49; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 29 N 45). Hingegen wendet er ein, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen. Und selbst wenn solche aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes zulässig wären, bestehe in Fällen, in denen die Veranlagung angefochten worden sei, keine rechtliche Grundlage, sie bereits ab Rechnungszustellung zu erheben (Urk. 68 Rz 66 ff.).

3.5.2. Zinsen irgendwelcher Art, deren Beginn und Berechnungsweise im Rechtsöffnungstitel konkret festgelegt sind, werden vom Anspruch auf Rechtsöffnung mitumfasst (Stücheli, a.a.O., S. 192 f.). Gleiches gilt für Verzugszinsen, die im Titel nicht liquid ausgewiesen sind, wenn sich deren Beginn und der Zinsfuss genau aus dem Gesetz ergeben. Dabei sind für Forderungen aus dem öffentlichen Recht (ausserhalb des Sozialversicherungsrechts) die Bestimmungen des OR sinngemäss anzuwenden, soweit das Gesetz eine Zinspflicht nicht ausdrücklich ausschliesst oder anders regelt (Stücheli, a.a.O., S. 193 und S. 196).

3.5.3. Gemäss § 265 StG erlässt der Regierungsrat die zur Ausführung des Steuergesetzes (StG) erforderlichen Verordnungen (s.a. § 174 Abs. 2 StG). Gestützt darauf schreibt § 51 Abs. 3 Satz 1 StV für periodische Steuern vor, dass die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen ist. Sodann enthalten die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016, die Teil des zusammengesetzten Titels bilden (vgl. vorne, E. 3.4.4), auf ihrer Rückseite unter der Überschrift "Zahlungsvorschriften" jeweils folgenden Hinweis: "Bei verspäteter Bezahlung der Schlussrechnung sind Verzugszinsen zu berechnen, auch wenn das Steueramt Stundung gewährt oder Ratenzahlungen bewilligt hat. Der Verzugszins beträgt …

4.5 %" (Urk. 2/8a, Urk. 2/9a, Urk. 2/10a und Urk. 2/11a, je S. 2). Die Verzugszinspflicht als solche und die Höhe des Zinssatzes ergeben sich somit in liquider Weise aus dem Rechtsöffnungstitel selbst. Sie sind mithin durch den Titel ausgewiesen, und der Beginn der Verzugszinspflicht folgt klar aus § 51 Abs. 3 StV (und wird in der aktuellen Fassung von § 51 StV noch verdeutlicht durch § 51 Abs. 4 StV). Ob die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen zu Recht in die Schlussrechnungen aufgenommen wurde (oder ob es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt), beschlägt die materielle Rechtmässigkeit der Titelforderung und ist vom Rechtsöffnungsgericht nicht zu beurteilen (vgl. vorne, E. 3.2.2). Den Zinsabrechnungen vom 30. März 2017 lässt sich überdies entnehmen, dass der Verzugszins entgegen der Beanstandung des Gesuchsgegners (Urk. 68 Rz 69) nicht schon ab dem 21. Juni 2016 bzw. ab Zustellung der Rechnungen (22. Juni 2016; vgl. Urk. 2/12) berechnet wurde, sondern in Nachachtung von § 51 Abs. 3 StV erst ab dem 21. Juli 2016 (vgl. Urk. 2/8b; Urk. 2/9b; Urk. 2/10b; Urk. 2/11b), worauf bei der Rechnungsstellung im Übrigen ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. Urk. 2/12 S. 1). Die Rechtsöffnung für die beantragten Verzugszinsen erfolgte somit ebenfalls zu Recht.

3.5.4. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass sich bezogen auf periodische Steuern "weder im Steuergesetz noch in der Verordnung zum Steuergesetz" eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verzugszinsen finde, dass Letztere mit anderen Worten "weder auf Gesetzesnoch Verordnungsstufe eine gesetzliche Grundlage" hätten, wie der Gesuchsgegner in der Beschwerde behauptet (Urk. 68 Rz 66 f.). So überlässt § 174 Abs. 2 StG die Regelung der Einzelheiten der Zinsberechnung, auch derjenigen zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuerperiode (§ 174 Abs. 1 lit. b StG), dem Verordnungsgeber. Allein der Umstand, dass der Wortlaut dieser Vorschrift, im Unterschied zu § 175 Abs. 2 StG, eine Verzugszinspflicht nicht ausdrücklich erwähnt, legt entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 68 Rz 67) kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers nahe, welches bei verspäteter Begleichung einer Schlussrechnung für periodische Steuern – im Gegensatz zur verspäteten Bezahlung nicht periodischer Steuern – die Erhebung von Verzugszinsen ausschlösse. Für eine derartige, vom Gesetzgeber gewollte bzw. bewusst geschaffene Ungleichbehandlung

säumiger Steuerschuldner, die sich sachlich nur schwer rechtfertigen liesse, wären weitere Anhaltspunkte notwendig. Solche sind aber nicht ersichtlich und in der Beschwerde auch nicht dargetan. Gegenteilig stellt ein vom Zahlungspflichtigen ab einem bestimmten Verfalltag (vgl. § 174 Abs. 1 lit. b StG) geschuldeter Zins nach allgemeinen Grundsätzen einen Verzugszins dar (vgl. insbes. auch Art. 102 Abs. 2 und Art. 104 OR). Das Steuergesetz lässt Verzugszinsen somit auch bei periodischen Steuern zu.

Zwar bestimmt erst die aktuelle, am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Fassung von § 51 Abs. 3 Satz 2 StV explizit, dass bei verspäteten Zahlungen, d.h. nach Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist gemäss § 51 Abs. 3 Satz 1 StV, in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden können. Die Vorschrift sah jedoch schon in ihrer früheren, im hier massgeblichen Zeitraum geltenden Fassung bei verspäteten Zahlungen den Nachbezug von "Zinsen" vor. Darunter sind – als Unterarten des Zinses – sowohl Ausgleichswie auch Verzugszinsen zu subsumieren. Ausdrücklich erwähnt wird (und wurde auch im massgeblichen Zeitraum) eine Pflicht zur Leistung von Verzugszins für periodische Steuern (wie die vorliegend eingeforderten) jedenfalls in den Ziffern I und II des Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 (LS 611.631). In dessen Anhang wird zudem die Höhe des Zinsfusses festgesetzt, wozu der Regierungsrat in § 176 StG ermächtigt wird (wobei diese Vorschrift angesichts von § 265 StG an sich überflüssig ist; vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 176 N 2).

Bei diesem Beschluss handelt es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keineswegs um eine "blosse" resp. "reine interne Dienstanweisung" (Urk. 68 Rz 67), sondern um eine Rechtsverordnung: Er richtet sich an die Privaten (und nicht an die Verwaltung) als Adressaten und regelt in generell-abstrakter und verbindlicher Weise deren Rechte und Pflichten (vgl. Häfelin/Haller/Keller/ Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz 1854 f.; Jaag/ Rüssli, Staatsund Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. Aufl. 2019, Rz 412). Der Regierungsratsbeschluss vom 11. Juli 2007 bietet (im Verbund mit § 51 Abs. 3 StV und § 174 StG) demnach eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die

Erhebung und den Beginn von Verzugszinsen. Solche sind auch dann geschuldet, wenn zwar Rechtsmittel erhoben wurden, die ursprüngliche Schlussrechnung infolge des Rechtsmittelverfahrens aber (wie vorliegend) nicht mehr geändert werden musste; lediglich im hier nicht gegebenen Fall, dass die Schlussrechnung aufgrund des Rechtsmittelverfahrens geändert werden muss, kommt statt des Verzugszinses nur der Ausgleichszins zur Anwendung (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., § 174 N 27; generell zur Verzugszinspflicht auch a.a.O., N 13, N 25 und N 28 f.). Dass die regierungsrätlichen Erlasse kompetenzwidrig erlassen worden, von der Delegationsnorm (§ 265 StG) nicht gedeckt oder anderweitig ungenügend seien, weist der Gesuchsgegner nicht rechtsgenügend nach und ist auch nicht evident. Letzteres umso weniger, als das Steuergesetz auf einem konsequenten Verzinsungssystem basiert, welches (unter anderem) zur Folge hat, dass dreissig Tage nach der definitiven Schlussrechnung die Verzugszinspflicht einsetzt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 174 N 13; vgl. zum Verhältnis Ausgleichs-/Verzugszins auch BGer 2C_116/2015 vom 30. September 2015,

E. 5.5.1 [betr. Nachsteuern]).

3.6. Teilanonymisierter Rechtsöffnungstitel

3.6.1. Der Gesuchsgegner hält in der Beschwerde (unter Ziffer 3.5) an seiner Ansicht fest, die dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten teilanonymisierten Urteile stellten unvollständige Rechtsöffnungstitel dar. Damit verhalte es sich genau gleich wie im absolut identischen Parallelverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, in welchem die Rechtsöffnung mit ausführlich und sorgfältig begründetem

Urteil vom 17. September 2019 gestützt auf die obergerichtliche Rechtsprechung verweigert worden sei. Dagegen wirkten die (in der Beschwerde nicht näher bezeichneten) "kurzen vorinstanzlichen Ausführungen" nicht überzeugend. Sie erweckten den Eindruck, man habe die (verspätet) nachgereichten vollständigen Unterlagen der Gesuchsteller (vgl. Urk. 34) bei den Erwägungen unberücksichtigt gelassen. Das könne schon deshalb nicht stimmen, weil die Vorinstanz die abgedeckten Stellen als für die vorliegende Rechtsöffnung irrelevant bezeichne. Eine solche Schlussfolgerung setze jedoch die Würdigung der verspätet eingereichten Unterlagen voraus. Das sei novenrechtlich aber unzulässig, weil im Summarver-

fahren alle Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten grundsätzlich in der ersten Rechtsschrift, also im Gesuch nach Art. 252 ZPO, vorzubringen seien. Von diesem Grundsatz abzuweichen bestehe vorliegend keine Veranlassung. Die verspätet nachgereichten unveränderten (d.h. nicht teilanonymisierten) Dokumentenkopien (Urk. 35/6a, Urk. 35/14a und Urk. 35/15a-b) seien somit unbeachtlich, und das Rechtsöffnungsgesuch müsse auch mangels vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original des Rechtsöffnungstitels abgewiesen werden (Urk. 68 Rz 71 ff. m.Hinw. auf OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019).

3.6.2. Zwar hatte das Bezirksgericht Zürich in einem identisch gelagerten Verfahren zwischen denselben Parteien den Gesuchstellern die Rechtsöffnung verweigert, weil die beigebrachte Kopie des bundesgerichtlichen Urteils vom

18. September 2018 nicht vollständig mit dem Original übereinstimme (vgl. Urk. 37, Urteil vom 17. September 2019). Ebenso wie im vorliegenden Verfahren hatten die Gesuchsteller dort mit dem Rechtsöffnungsbegehren eine Fotokopie des gesamten bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 eingereicht, in welcher insgesamt zehn Stellen in der Urteilsbegründung abgedeckt waren (vgl. Urk. 37 S. 12 E. 5.2.3 und Urk. 2/6a S. 3, S. 14, S. 15, S. 16, S. 17). Das abweisende bezirksgerichtliche Urteil hielt einer zweitinstanzlichen Überprüfung jedoch nicht stand, sondern wurde von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 23. Juli 2020 aufgehoben. In ihrem Beschwerdeentscheid begründete die Kammer einlässlich, dass und weshalb die teilanonymisierte Kopie den formellen Anforderungen von Art. 80 SchKG und Art. 180 Abs. 1 ZPO genüge (OGer ZH RT190183 vom 23.07.2020, E. 3.2.5-3.2.7; publiziert in ZR 119 [2020] Nr. 53). So erschliesse sich aus dem inhaltlichen Kontext ohne Weiteres, dass es sich um die Anonymisierung von Drittpersonen-, Hausund Ortsnamen handle, die in der Sache keinerlei Einfluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. den bundesgerichtlichen Entscheid gehabt hätten. Es sei klar ersichtlich, dass sie für den Inhalt, die Aussagekraft und den Beweiswert der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkunde bzw. Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO vollends unerheblich und insbesondere nicht geeignet seien, diese zu verfälschen oder "verdächtig" zu machen. Allein aufgrund der Teilanonymisierung bestünden keine Zweifel oder auch nur vage Anhaltspunkte, dass eine inhaltliche Diskrepanz zwischen Kopie

und Original des bundesgerichtlichen Urteils bestehen könnte. Vielmehr stehe trotz der Abdeckungen mit Gewissheit fest, dass der Inhalt der eingereichten Kopie mit dem Inhalt des den Parteien eröffneten Urteils übereinstimme, die Kopie also in dem Sinne echt sei, als sie das wiedergebe, was denselben tatsächlich eröffnet worden sei. Damit sei dem von der Rechtsprechung statuierten Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität) Genüge getan. Ein Mehr an Formalität fordere der Zweck von Art. 180 ZPO und des darin implizierten Gebots, Urkunden (Originale und Kopien) vollständig einzureichen, nicht.

3.6.3. Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für das vorliegende Verfahren. Es kann deshalb auf sie verwiesen werden. Die Gesuchsteller reichten mit ihrem ersten Parteivortrag demnach keinen unvollständigen, sondern einen den Anforderungen von Art. 80 SchKG und Art. 180 Abs. 1 ZPO genügenden Rechtsöffnungstitel ein. Die inhaltliche Bedeutungslosigkeit der abgedeckten Stellen ergibt sich ohne Weiteres und ohne Mitberücksichtigung der später nachgereichten vollständigen Unterlagen bereits aus der teilanonymisierten Urteilskopie (Urk. 2/6a) selbst. Deshalb liegt auch kein Verstoss gegen die novenrechtlichen Bestimmungen vor. Die unter Ziffer 3.5 der Beschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet, soweit sie den formellen Begründungsanforderungen überhaupt genügen (vgl. vorne, E. 2.2).

3.7. Fazit

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit seinen Rügen keinen Beschwerdegrund nachweist. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offenkundig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne,

E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidbzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 43'320'110.05, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die nicht kostenpflichtigen Gesuchsteller haben keinen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2

S. 447); zudem ist nicht ersichtlich, dass ihnen im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtige Auslagen und Umtriebe entstanden sind (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beantragten Prozessausgangs (implizit) mitangefochten (vgl. Urk. 68 S. 2 und Rz 75). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne,

E. 2.2).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 72 und Urk. 73/3/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungsund Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'320'110.05.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Mai 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach

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