Tax Enforcement Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that had rejected a request for legal authorization concerning a tax debt enforcement proceeding because the appeal was filed after the ten-day statutory deadline had expired. The court found the appeal inadmissible due to tardiness, noting that the opposing party was not entitled to legal costs in the initial summary procedure because the request was obviously inadmissible or unfounded, which established a precedent for denying costs in the appeal for similar reasons of negligible effort.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 253 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m; Tax Enforcement Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court found the appeal inadmissible due to tardiness, noting that the opposing party was not entitled to legal costs in the initial summary procedure because the request was obviously inadmissible or unfounded, which established a precedent for denying costs in the appeal for similar reasons of negligible effort.
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KI-generiertCited in the dispositive (Order 3) to order the costs of the appeal procedure against the respondent due to the lack of admission.
Cited in the dispositive (Order 4) for not awarding party compensation due to the lack of relevant efforts by the applicant.
Cited in the reasoning, which justifies the determination of the court fee in the reasoning section, although not explicitly in the dispositive, it is linked to Art. 48, which concerns the amount of the fee set in Order 2.
Cited in the reasoning, which justifies the determination of the court fee in the reasoning section, although not explicitly in the dispositive, it is linked to Art. 61 Abs. 1, which concerns the amount of the fee set in Order 2.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200118-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S Janssen, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 10. September 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. August 2020 (EB200219-G)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 4. August 2020 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2020) – für Fr. 200.-- direkte Bundessteuer 2019 und Fr. 60.-- Mahngebühr – ab; die Kosten wurden dem Kanton Bern auferlegt (Urk. 5 = Urk. 8).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 26. August 2020 eine als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde. Er stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7 S. 1):
"Fordere eine Prozessentschädigung von 500 Franken."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 14. August 2020 zugestellt (Urk. 6/1). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt
10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wurde (Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 6). Die Frist lief demzufolge am 24. August 2020 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 26. August 2020 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 7) und ging am Folgetag beim Obergericht ein. Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden; auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
b) Bloss ergänzend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsöffnungsgesuch der Gegenpartei dann nicht zur Stellungnahme zugestellt werden muss, wenn das Gesuch dem Gericht offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint (Art. 253 ZPO). In diesen Fällen fällt regelmässig der Gegenpartei kein relevanter Aufwand an, weshalb auch keine Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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