Settlement in Provisional Debt Enforcement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed a challenge to a lower court's decision that granted provisional debt enforcement (Rechtsöffnung) for a substantial monetary claim. The appeal process was terminated because both parties subsequently reached a settlement agreement regarding the debt and agreed to split the court costs equally while waiving mutual legal fees. Consequently, the court officially discontinued the proceedings based on this agreement, apportioned the court fees for both instances accordingly, and ordered the appellant to be reimbursed half of the advance deposit paid for the appeal costs by the appellee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 GebV, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 90 BGG, Art. 48 GebV SchKG, Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Settlement in Provisional Debt Enforcement Appeal: The appeal process was terminated because both parties subsequently reached a settlement agreement regarding the debt and agreed to split the court costs equally while waiving mutual legal fees. Consequently, the court officially discontinued the proceedings based on this agreement, apportioned the court fees for both instances accordingly, and ordered the appellant to be reimbursed half of the advance deposit paid for the appeal costs by the appellee.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed in conjunction with another provision to determine the second instance judgment fee.
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Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200112-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel
Beschluss vom 10. November 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Juli 2020 (EB190646-C)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 17. Juli 2020 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom
24. September 2019) die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 249'747.40 nebst Zinsen zu 5 % seit 1. April 2019 sowie Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids (Urk. 31 S. 13 f.).
2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. August 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 2):
"1. Es sei das Urteil vom 17. Juli 2020 des Bezirksgerichts Bülach aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom
4. November 2019 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin."
3. Mit Verfügung vom 19. August 2020 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet, den sie fristgerecht bezahlte (Urk. 33 und Urk. 36). Die Beschwerdeantwort ging am 16. Oktober 2020 ein (Urk. 38). Sie wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41).
4. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 (eingegangen am 9. November 2020) teilt die Beschwerdeführerin der hiesigen Kammer mit, dass die Parteien einen Vergleich erzielen konnten und ersucht um Abschreibung des Verfahrens zufolge Vergleichs. Weiter gibt sie an, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, die Entschädigung wettzuschlagen und die Gerichtskosten je zur Hälfte zu übernehmen (Urk. 42). Diese Ausführungen werden von der Beschwerdegegnerin unterschriftlich bestätigt (vgl. Urk. 42 S. 2).
5. Demzufolge ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen.
6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 249'747.40. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in
Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen, die erstinstanzliche Gebühr ist zu bestätigen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Diejenigen aus dem Beschwerdeverfahren werden aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 500.– zu ersetzen.
5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an
− die Beschwerdeführerin, − die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 42, − die Vorinstanz sowie − die Kasse des Obergerichts,
je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 249'747.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 10. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
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