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RT200101 • OG ZH RT200101 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest in Procedural Deadline Order

Geschäftsnummer RT200101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court order that merely set a deadline for the opposing party to pay the cost deposit for debt enforcement proceedings; the appellate court dismissed the appeal because the appellant suffered no disadvantage from this procedural order, as it did not grant the debt enforcement itself, rendering the appeal inadmissible due to a lack of a legally relevant interest. The court waived court fees for the appeal proceedings and declared the appellant's request for free legal aid moot, also awarding no party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest in Procedural Deadline Order: The court waived court fees for the appeal proceedings and declared the appellant's request for free legal aid moot, also awarding no party compensation.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl Wegfall des Rechtsschutzinteresses Nichtanhandnahmeverfügung Schuldbetreibung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the denial of party compensation.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the denial of party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200101-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 4. August 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Juli 2020 (EB200215-I)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 setzte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) dem Gesuchsteller eine Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens an (Urk. 2).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 28. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1):

"Demzufolge ist auf die Rechtsöffnung vom Bezirksgericht Uster aufzuheben"

c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten und auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

b) Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2020 wird einzig dem Gesuchsteller eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Entgegen dem Beschwerdeantrag wird mit dieser insbesondere keine Rechtsöffnung erteilt. Der Gesuchsgegner erleidet durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil (der blossen Einbezug in ein Gerichtsverfahren stellt noch keinen rechtlich relevanten Nachteil dar).

c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten werden. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

b) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Infolge des Verzichts auf die Erhebung von Gerichtskosten ist dasselbe jedoch gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben.

Weil nicht klar ist, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das vorinstanzliche Verfahren gemeint war, ist die Beschwerdeschrift zu den Akten der Vorinstanz zu geben.

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'423.45.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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