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RT200090 • OG ZH RT200090 KI-generiert

Appeal Against Denial of Legal Aid and Restored Deadline for Reasoned Judgment in Tax Enforcement Action

Geschäftsnummer RT200090
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves a request for legal aid and an appeal against a lower court's decision to deny a request for a reasoned judgment and to restore the deadline for submitting such a request. The applicant had missed the deadline to request a reasoned judgment for a prior ruling on a tax enforcement action. The court found that the applicant failed to adequately prove illness as a reason for missing the deadline and did not meet the requirements for legal aid because the appeal was deemed hopeless. Therefore, the appeal was dismissed, and legal aid was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO; Appeal Against Denial of Legal Aid and Restored Deadline for Reasoned Judgment in Tax Enforcement Action: The applicant had missed the deadline to request a reasoned judgment for a prior ruling on a tax enforcement action. The court found that the applicant failed to adequately prove illness as a reason for missing the deadline and did not meet the requirements for legal aid because the appeal was deemed hopeless. Therefore, the appeal was dismissed, and legal aid was denied.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung unentgeltliche Rechtspflege Fristversäumnis Eröffnung des Entscheids Urteilsvollstreckung Klagefrist Rechtsöffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the applicant.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the court fee for the appeal proceedings.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as a ground for rejecting the request for free legal aid because the appeal was considered unmeritorious.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as a ground for not awarding party compensation to the applicant.

Art. 322 ZPO

Cited as a procedural ground for not seeking a response from the applicant or a statement from the lower court.

Art. 324 ZPO

Cited as a procedural ground for not seeking a response from the applicant or a statement from the lower court.

Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited as the legal basis for the lower court's decision to serve the decision with only the operative part.

Art. 239 Abs. 2 ZPO

Cited regarding the notification of the possibility to request a written justification and the start of the appeal period.

Art. 239 Abs. 2 ZPO

Cited as the legal basis for the lower court's decision to serve the decision with only the operative part.

Art. 319 lit. b ZPO

Cited as the reason for admissibility of the appeal because the refusal of justification leads to an irreparable legal disadvantage.

Art. 320 ZPO

Cited as the basis for the grounds of appeal, allowing for incorrect application of law and manifestly incorrect factual findings.

Art. 132 ZPO

Cited as the basis for dismissing the appeal if the grounds of appeal are insufficient.

Art. 124 Abs. 1 ZPO

Cited as the classification of the contested decision as a procedural order.

Art. 93 BGG

Cited to indicate that the decision is an interim decision within the meaning of Article 93 BGG.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200090-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur.

Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss und Urteil vom 7. August 2020

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt Buchs

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. Juni 2020 (EB200038-D)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 reichten die Politische Gemeinde Buchs und der Gesuchsteller ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Staatsund Gemeindesteuern 2016 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Am 27. April 2020 fällte die Vorinstanz das (unbegründete) Urteil, mit welchem dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Furttal, Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2019, definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'691.55 nebst 4.5 % Zins seit dem 16. Mai 2019, für Ausgleichszins von Fr. 27.80 sowie für aufgelaufenen Zins bis 15. Mai 2019 in Höhe von Fr. 26.15 erteilt wurde. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen (Urk. 5 Dispositivziffer 1). Die Gesuchsgegnerin ersuchte mit Eingabe vom 3. Juni 2020 um Begründung des Urteils bzw. um die Wiederherstellung der Frist um eine Begründung des Entscheids zu verlangen (Urk. 7). Am 18. Juni 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um Begründung des Urteils vom 27. April 2020 ab (Urk. 8 = Urk. 10).

b) Gegen diese ihr am 8. Juli 2020 zugestellte Verfügung (vgl. an Urk. 8 angehefteter Empfangsschein) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 17. Juli 2020 (Poststempel

20. Juli 2020) fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 1):

"1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18. Juni 2020, Geschäfts- Nr. EB200038-D sei abzuweisen.

2. Antrag auf Wiederherstellung der Frist

3. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Prozessführung."

2. a) Die angefochtene Verfügung stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO dar. Sie kann – da das Gesetz nicht ausdrücklich ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid vorsieht – nur mit Beschwerde angefochten werden. Da die Verweigerung der Entscheidbegründung zur Beschneidung des Rechtsmittelwegs führt, was wiederum einen nicht leicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO darstellt, ist auf die Beschwerde einzutreten.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern die Beschwerde abzuweisen bzw. nicht darauf einzutreten.

3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegnerin sei das Urteil vom 27. April 2020 am 22. Mai 2020 per Gerichtsurkunde zugestellt worden. Sie habe die zehntägige Frist, um eine Begründung des Urteils vom

27. April 2020 zu verlangen, verpasst. Die von der Gesuchsgegnerin behauptete Krankheit habe diese nicht belegt und mithin den Säumnisgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Gesuchsgegnerin habe Kenntnis von der zehntägigen Begründungsfrist gehabt. Das Gesuch um Begründung des Urteils stelle nur einen geringen Aufwand dar, mithin hätte sich die Gesuchsgegnerin vertreten lassen können. Das Gesuch um Begründung des Urteils und Wiederherstellung der Begründungsfrist sei offensichtlich unbegründet (Urk. 10 S. 2).

b) Das Urteil vom 27. April 2020 wurde der Gesuchsgegnerin am

22. Mai 2020 zugestellt (Urk. 6). Die Frist zur Stellung des Gesuchs um Begründung dieses Urteils lief am Dienstag, 2. Juni 2020, ab. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 3. Juni 2020 ist mit einem Eingangsstempel der Vorinstanz vom

5. Juni 2020 versehen, der den Poststempel mit Datum vom 4. Juni 2020 attestiert (Stempel auf Urk. 7). Das zu dieser Eingabe dazugehörende Couvert befindet sich nicht in den Akten. Eine Überprüfung des von der Vorinstanz festgehaltenen Datums des Poststempels ist daher nicht möglich. Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass sie ihr Gesuch um Begründung des Urteils vom 3. Juni 2020 verspätet gestellt hat (Urk. 7 und Urk. 9 S. 2). Zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz zu Recht die Frist um Wiederherstellung der Begründungsfrist abgewiesen hat.

Die Gesuchsgegnerin bringt als Grund für die Wiederherstellung der Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren erneut eine Krankheit ihres Organs vor (Urk. 9 S. 2). Damit wiederholt sie das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte – der

Geschäftsführer sei vom 29. Mai 2020 bis 3. Juni 2020 krank gewesen und habe die Frist um drei Tage verpasst (vgl. Urk. 7) – ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur nicht belegten und daher nicht glaubhaft gemachten Krankheit auseinanderzusetzen. Sie führt insbesondere nicht aus, weshalb sie beispielsweise kein Arztzeugnis vorgelegt oder die krankheitsbedingte Verhinderung allenfalls auf andere Weise hätte dokumentieren können. Erläuterungen, weshalb es ihr nach der Zustellung des Urteils bis zur angeblichen Krankheit, das heisst vom 23. bis 28. Mai 2020 nicht möglich gewesen sei, das Gesuch um Begründung zu stellen oder danach eine Drittperson zu beauftragen, lässt sie ebenfalls vermissen. Damit kommt sie ihrer Rüge-und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht nach.

c) Soweit die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren Einwendungen gegen das Urteil vom 27. April 2020 und den Rechtsöffnungstitel erhebt (Urk. 9 S. 2), verkennt sie, dass das Urteil vom 27. April 2020 nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). In der (Anfechtungsobjekt bildenden) Verfügung vom 18. Juni 2020 wurde nicht über das Rechtsöffnungsgesuch, sondern über das Gesuch um Begründung des Urteils bzw. Wiederherstellung der Begründungsfrist entschieden, weshalb gegen diese Verfügung nicht Beschwerde gegen die erteilte Rechtsöffnung erhoben werden kann. Auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin ist daher nicht weiter eizugehen.

d) Die Rüge der Gesuchsgegnerin, in einem Rechtsstaat solle ein Urteil automatisch mit einer Begründung versehen sein (Urk. 9 S. 2), geht fehl. Das Gesetz sieht als eine von drei Formen der Eröffnung eines Entscheides die Zustellung des Dispositivs an die Parteien vor (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Dispositiv ist dabei anstelle der Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO darauf hinzuweisen, dass innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangt werden kann und dass die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen beginnt (Art. 239 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO- Steck/Brunner, Art. 239 N 24). Die Vorinstanz wählte die zulässige Form der Eröffnung des Entscheids durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien. Auf die

Möglichkeit, eine Begründung zu verlangen, wurden die Parteien in Dispositiv- Ziffer 6 des Urteils vom 27. April 2020 ausdrücklich hingewiesen (Urk. 5).

e) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Die Gesuchsgegnerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und begründet dieses damit, dass ihr aus Mangel an finanziellen Mitteln kein Nachteil in der Prozessführung entstehen dürfte. Sie generiere keine Einnahmen und habe auch kein Vermögen. Der (an der Gesuchsgegnerin) wirtschaftlich Beteiligte sei mittellos (Urk. 9 S. 2).

Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, ohne dass die besonderen Anforderungen für die Gewährung an juristische Personen geprüft werden müssten (vgl. dazu BGE

143 I 328 E. 3.1 m.w.H.).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteienentschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'691.55.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: mc