Appellant Not Aggrieved by Court Cost Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal because the appellant was not aggrieved by the lower court's decision. The lower court had ordered the opposing party to pay a court cost deposit, and the appellant was not negatively affected by this order, nor was there any indication of an irreparable disadvantage that would warrant immediate review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appellant Not Aggrieved by Court Cost Order: The lower court had ordered the opposing party to pay a court cost deposit, and the appellant was not negatively affected by this order, nor was there any indication of an irreparable disadvantage that would warrant immediate review.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to establish that the Beschwerdeführer was not aggrieved by the lower court's decision.
Cited to determine that there was no irreparable disadvantage from the lower court's decision to proceed in writing.
Cited to justify dispensing with obtaining a response from the Beschwerdegegnerin.
Cited to classify the decision as an interim decision for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200089-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 24. Juli 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juli 2020 (EB200191-G) -2-
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2020, für Fr. 16'447.– (Urk. 3/1-2). Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 10. Juli 2020 das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchstellerin eine Frist von 7 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 300.– an (Urk. 3/6 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 17. Juli 2020 Beschwerde (Poststempel vom 18. Juli 2020, eingegangen am 20. Juli 2020; Urk. 1).
3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört u.a. die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet.
b) Der Gesuchsgegner wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2020 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Der Gesuchsgegner ist durch die Kostenauflage an die Gesuchstellerin nicht beschwert bzw. erleidet dadurch keinen Nachteil. Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) ist durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 2 Dispositivziffer 1) nicht dargetan. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Damit erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren kei- -3-
ne Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'447.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Juli 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: am