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RT200085 • OG ZH RT200085 KI-generiert

Security Deposit Payment Obligation Determines Standing to Appeal

Geschäftsnummer RT200085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal fee advancement matter arising from a debt enforcement proceeding, the appellate court addressed a challenge to a lower court order that required the respondent to pay a security deposit for court costs within ten days. The appellate court determined that the appeal could not proceed because the appellant was not obligated to pay the security deposit, as the lower court order exclusively mandated payment by the opposing party, meaning the appellant suffered no disadvantage or legal interest warranting an appeal, and therefore dismissed the appeal for lack of standing.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Security Deposit Payment Obligation Determines Standing to Appeal: The appellate court determined that the appeal could not proceed because the appellant was not obligated to pay the security deposit, as the lower court order exclusively mandated payment by the opposing party, meaning the appellant suffered no disadvantage or legal interest warranting an appeal, and therefore dismissed the appeal for lack of standing.

Schlagwörter

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Rechtsschutzinteresse des Schuldners betreibungsrechtliche Beschwerde Rechtsöffnungsverfahren unbezahlte Mietkaution fehlende Beschwerdebefugnis fehlende Passivlegitimation Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to waive collection of costs for the appeal proceedings due to the circumstances.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in connection with the denial of compensation to the losing party in the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200085-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 13. Juli 2020

in Sachen

A._____ Transporte GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat B._____ und Politische Gemeinde C._____ und Röm.-Kath. und Ref. Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt C._____,

betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. Juni 2020 (EB200116-D) -2-

Erwägungen:

1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurde den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 20. Juni 2020 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist gegen obgenannte Verfügung Einsprache. Sie führte dazu aus, dass die Steuererklärung noch nicht eingereicht worden sei. Ihre Treuhänderin sei noch an den Anpassungen mit der Mehrwertsteuer und der Pensionskasse (Urk. 1).

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 2 E. 3 und S. 3 Dispositivziffer 3).

3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Gesuchsteller den Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten haben. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. -3-

4. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz gegen Empfangsschein, an die Gesuchsteller und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. -4-

Zürich, 13. Juli 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: sf