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RT200069 • OG ZH RT200069 KI-generiert

Timeliness of Appeal in Social Assistance Recovery Case

Geschäftsnummer RT200069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a party's appeal against a lower court decision that granted definitive enforcement for the recovery of CHF 35,000 in social assistance benefits because the appeal was filed outside the legal deadline. The court determined that the original judgment, dated March 25, 2020, was deemed served on April 29, 2020, based on the statutory fiction for uncollected registered mail, setting the appeal deadline for May 11, 2020; since the appeal was only submitted to the postal service on June 8, 2020, it was untimely, rendering it inadmissible regardless of the appellant's subsidiary argument regarding the validity of the lower court's judgment signature.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO; Timeliness of Appeal in Social Assistance Recovery Case: The court determined that the original judgment, dated March 25, 2020, was deemed served on April 29, 2020, based on the statutory fiction for uncollected registered mail, setting the appeal deadline for May 11, 2020; since the appeal was only submitted to the postal service on June 8, 2020, it was untimely, rendering it inadmissible regardless of the appellant's subsidiary argument regarding the validity of the lower court's judgment signature.

Schlagwörter

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Rückforderung von Sozialhilfe Gültigkeit der Zustellung gesetzliche Frist Vollstreckungsentscheid Beschwerdelegitimation Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsöffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs.1 ZPO

This provision allowed the court to refrain from inviting a response from the opposing party because the appeal was clearly inadmissible.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning section and subsequently applied in order 3 to impose the court costs on the appellant (Gesuchsgegner) due to losing the case.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

These provisions were used to determine the amount of the second instance court fee.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited in the reasoning regarding the refusal to award costs to the respondent (Gesuchstellerin) due to a lack of relevant activity in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200069-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

K. Montani Schmidt

Beschluss vom 19. Juni 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Support Sozialdepartement der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. März 2020 (EB200101-L)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 25. März 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 17. April 2019) gestützt auf den Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B._____ der Stadt Zürich vom

18. März 2015 für zurückzuerstattende, bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 35'000.–. Im Mehrbetrag (5% Zins seit 16. April 2019 auf Fr. 35'000.–) wies sie das Begehren ab. Die Kosten auferlegte sie dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) und wies den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung ab (Urk. 9 S. 5 f. = Urk. 16 S. 5 f.).

1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. Juni 2020) Beschwerde (Urk. 15; Urk. 17/1-3).

2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Rechtsmitteleingabe innert Frist eingereicht wurde.

2.2 Dem Gesuchsgegner wurde das von ihm angefochtene vorinstanzliche

Urteil vom 25. März 2020 am 22. April 2020 zur Abholung gemeldet (vgl. Urk. 19: Track & Trace-Auszug Nr. …). In der Folge wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 11; Urk. 19). Vorliegend greift die Zustellungsfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, wonach die Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, wenn die eingeschriebene Sendung (Urk. 11) nicht abgeholt wird und der Adressat mit einer solchen rechnen musste. Letzteres ist bei einem hängigen Verfahren, also während des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses, in der Regel anzunehmen (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 138 N 8 f.). Da der Gesuchsgegner vom vorliegenden Verfahren Kenntnis hatte, musste er mit einer Zustellung rechnen. So wurde ihm die Vorladung vom 4. Februar 2020 zur auf den 5. März 2020 angesetzten Verhandlung am 12. Februar 2020 zuge-

stellt (vgl. Urk. 20: Track & Trace-Auszug Nr. …; Urk. 4). Der Gesuchsgegner erschien denn auch persönlich an der Hauptverhandlung (Prot. I S. 3) und liess sich mit Eingabe vom 16. März 2020 erneut vernehmen (Urk. 7; Urk. 8/1-2). Entsprechend aber gilt das Urteil der Vorinstanz vom 25. März 2020 am 29. April 2020 als zugestellt (Urk. 11; Urk. 19). Daran ändert auch – wie von der Vorinstanz zutreffend auf dem Empfangsschein angemerkt – die aus Kulanz erfolgte zweite Zustellung des Urteils am 28. Mai 2020 nichts (Urk. 14). Damit begann die Frist zum Erheben einer Beschwerde am Folgetag des 29. April 2020, d.h. am 30. April 2020, zu laufen und endete am 11. Mai 2020 (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da der Gesuchsgegner die Beschwerdeschrift gegen das vorinstanzliche Urteil vom 25. März 2020 erst am 8. Juni 2020 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Urk. 15), ist diese verspätet. So müssen Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art.322 Abs.1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.4 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Einwendung, wonach das Urteil mangels Unterschrift der Vorderrichterin nichtig sei (Urk. 15), ins Leere zielt: Gemäss § 136 GOG werden Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren durch ein Mitglied des Gerichts und den Gerichtsschreiber unterschrieben, während andere Entscheide durch ein Mitglied des Gerichts oder den Gerichtsschreiber zu unterschreiben sind. Da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid in der Sache im summarischen Verfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) und somit um einen "anderen Entscheid" im Sinne von § 136 GOG handelt, reicht die Unterschrift des Gerichtsschreibers aus. Damit aber war die Vorderrichterin keineswegs verpflichtet, das Urteil selber zu unterzeichnen. Es lag in ihrem Ermessen, das Urteil vom Gerichtsschreiber unterzeichnen zu lassen.

3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 15 und Urk. 17/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 35'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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