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RT200067 • OG ZH RT200067 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Legally Protected Interest

Geschäftsnummer RT200067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a party's appeal because the appealed decision, which only set deadlines for the opposing parties to submit a power of attorney and pay court costs, did not impose any obligations or disadvantages on the appealing party, and therefore the appeal lacked a legally protected interest.

Legislator-Regeste

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Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Legally Protected Interest: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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rechtlich geschütztes Interesse Beschwerdelegitimation Parteientschädigung des Rechtsanwalts Entzug des Anwaltspatents Widerspruchsverfahren Wegfall des schutzwürdigen Interesses Rechtsöffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO

The appeal was not admitted because the appellant did not suffer a disadvantage from the contested decision.

Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded for the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

This is an interim decision within the meaning of Art. 93 BGG.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200067-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 8. Juni 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

2 vertreten durch B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 22. Mai 2020 (EB200065-H)

Erwägungen:

Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon (Vorinstanz) vom

22. Mai 2020, mit welcher den Gesuchstellern Fristen zur Einreichung einer Vollmacht und zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 300.-- angesetzt wurden (Urk. 2),

nach Einsicht in die dagegen von der Gesuchsgegnerin erhobene Beschwerde vom 3. Juni 2020, mit welcher sie die Anträge stellt (Urk. 1 S. 1):

"• Das Gesuch um Rechtsöffnung sei abzuweisen.

• Die Nebenkosten für das Jahr 2018 und 2019 seien zurückzuzahlen.

• Die Reparaturkostenabrechnung sei vorzulegen.

• Das Mietzinsdepot sei zurückzuzahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen."

da eine Partei nur dann ein Rechtsmittel erheben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, weil ohne einen solchen Nachteil kein schutzwürdiges Interesse besteht (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), da die Gesuchsgegnerin durch die Verfügung vom 22. Mai 2020 keinen Nachteil erleidet, weil mit dieser einzig den Gesuchstellern Fristen angesetzt werden, die Gesuchsgegnerin jedoch zu nichts verpflichtet wird (Urk. 2), weshalb auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist, da für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt höchstens Fr. 10'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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