Appellate Court Denies Provisional Measures Against Unreasoned Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis decision addresses a request for provisional measures to prevent the enforcement of a lower court's ruling that granted definitive leave to proceed for a significant debt. The appellate court dismissed the request, finding no grounds for intervention because an unreasoned judgment, as was the case here, is not enforceable until the reasoned decision is issued or the deadline for providing reasons has passed. The court reasoned that the petitioner lacked a demonstrable legal interest in seeking these measures, as the enforceability of the judgment was already clear under established legal practice, and any challenge to the seizure notice itself fell outside the jurisdiction of the appellate court in this context.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 263 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appellate Court Denies Provisional Measures Against Unreasoned Judgment: The appellate court dismissed the request, finding no grounds for intervention because an unreasoned judgment, as was the case here, is not enforceable until the reasoned decision is issued or the deadline for providing reasons has passed. The court reasoned that the petitioner lacked a demonstrable legal interest in seeking these measures, as the enforceability of the judgment was already clear under established legal practice, and any challenge to the seizure notice itself fell outside the jurisdiction of the appellate court in this context.
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KI-generiertUsed to dismiss the application due to lack of a protectable interest.
Used to impose costs on the appellant as they lost the case.
Used to deny party compensation to the respondent due to lack of relevant expenses.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200066-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 4. Juni 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____,
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y3._____,
betreffend Rechtsöffnung
Vorsorgliche Massnahmen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Mai 2020 (EB170049-E)
Unter Hinweis darauf, dass die Parteien der Klarheit halber als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner bezeichnet werden, auch wenn noch kein Beschwerdeverfahren rechtshängig ist,
nach Einsicht in das (erst in unbegründeter Ausfertigung vorliegende) Urteil der Vorinstanz vom 7. Mai 2020, mit welchem dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2017) definitive Rechtsöffnung erteilt wurde für Fr. 136'740'000.-- nebst 4.5 % Zins auf Fr. 124'102'102.10 ab 1. März 2016 sowie für zukünftige mutmassliche Verfahrenskosten von Fr. 3'260'000.-- (Urk. 2), nach Einsicht in das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2020 mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners anzuordnen, dass das unbegründete Urteil vom 7. Mai 2020 (EB170049) des Bezirksgerichts Hinwil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mindestens bis zum Entscheid im Rechtsmittelverfahren betreffend aufschiebende Wirkung nicht vollstreckt werden darf.
2. Es sei die SchKG-Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichts Hinwil über den Entscheid gemäss vorstehender Ziffer 1. umgehend zu informieren.
3. Es sei das Betreibungsamt Rüti über den Entscheid gemäss vorstehender Ziffer 1. umgehend zu informieren.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."
da ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei der Rechtsmittelinstanz bereits vor Rechtshängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens nicht per se ausgeschlossen ist (vgl. Art. 263 ZPO),
da nach gefestigter und publizierter Praxis des Obergerichts ein erst in unbegründeter Ausfertigung eröffneter erstinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid nicht vollstreckbar ist, solange nicht entweder die Begründungsfrist (Art. 239 Abs. 2 ZPO) unbenützt abgelaufen oder die begründete Ausfertigung des Entscheids eröffnet worden ist (ZR 111/2012 Nr. 70), da somit hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des bislang erst in unbegründeter Ausfertigung vorliegenden vorinstanzlichen Urteils vom 7. Mai 2020 entgegen den
Ausführungen im Gesuch vom 4. Juni 2020 (Urk. 1 Rz. 20 ff.) in der "Schwebefrist" bis zur Eröffnung des begründeten Urteils keine Unklarheit besteht, weshalb auf das Gesuch vom 4. Juni 2020 mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), da sodann die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Rüti vom 28. Mai 2020 (Urk. 4/4; welche Anlass zum vorliegenden Gesuch gegeben hat), nicht in die Kompetenz der Beschwerdeinstanz gegen Rechtsöffnungsentscheide fällt (der Beschwerdeführer hat denn auch eine entsprechende Beschwerde an die SchKG-Aufsichtsbehörde erhoben; Urk. 4/5), da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Kosten des vorliegenden Verfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
da für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), da das Betreibungsamt Rüti über den vorliegenden Entscheid zu informieren ist, weil dessen Pfändungsankündigung vom 28. Mai 2020 betroffen ist,
wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch vom 4. Juni 2020 wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-6, sowie an die Vorinstanz und an das
Betreibungsamt Rüti ZH (Breitenhofstr. 30, 8630 Rüti), je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 140 Mio.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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