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RT200064 • OG ZH RT200064 KI-generiert

Provisional Execution Confirmation and Limitation on Substantive Review of Judgments

Geschäftsnummer RT200064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a challenge against a lower court's decision that granted provisional execution (Rechtsöffnung) for outstanding court costs based on two prior final judgments; the challenging party argued procedural errors, specifically concerning the notification of the initial judgment, and attempted to re-litigate the merits of the underlying debt. The appellate court dismissed the appeal because the challenge to the procedural notification was factually unfounded given the application of the delivery fiction (Zustellfiktion) under the relevant procedural code, and crucially, the court affirmed that in provisional execution proceedings, it is barred from substantively reviewing the merits or legal correctness of the underlying enforceable titles, rendering the substantive arguments inadmissible and the appeal clearly without merit, thus denying requests for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 102 Abs. 2 OR; Provisional Execution Confirmation and Limitation on Substantive Review of Judgments: The appellate court dismissed the appeal because the challenge to the procedural notification was factually unfounded given the application of the delivery fiction (Zustellfiktion) under the relevant procedural code, and crucially, the court affirmed that in provisional execution proceedings, it is barred from substantively reviewing the merits or legal correctness of the underlying enforceable titles, rendering the substantive arguments inadmissible and the appeal clearly without merit, thus denying requests for free legal aid.

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden Kognition der Vorinstanz Kognition der Rechtsmittelinstanz Bestätigung des Vorinstanzentscheids Berichtigung des Berufungsentscheids Beschwerdebegründung Rechtsöffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning (not dispositive) for the scope of appeal grounds, but not explicitly in the final orders.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning (not dispositive) regarding the deadline for appeal.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (not dispositive) regarding the prohibition of new claims/facts in appeal.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited in the reasoning (not dispositive) regarding the presumption of service.

Art. 142 ZPO

Cited in the reasoning (not dispositive) for calculating the deadline.

Art. 117 ZPO

Rule applied to deny legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to set the fee for the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Rule applied to order the appellant to pay the court costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Rule cited regarding the non-award of legal fees due to lack of relevant activity by the appellee.

Art. 90 BGG

Cited in the final section regarding the nature of the decision for appeal to the Federal Supreme Court (though not strictly in the numbered dispositive orders, it appears in the concluding remarks leading up to the official end of the decision on the merits).

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final section regarding the possibility of an appeal to the Federal Supreme Court (though not strictly in the numbered dispositive orders).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final section regarding the possibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court (though not strictly in the numbered dispositive orders).

Art. 42 BGG

Cited in the final section regarding the form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court (though not strictly in the numbered dispositive orders).

Art. 44 ff. BGG

Cited in the final section regarding the calculation of deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court (though not strictly in the numbered dispositive orders).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 6. August 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Obergerichtskasse

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. April 2020 (EB200262-L) -2-

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 29. April 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2020) gestützt auf zwei rechtskräftige Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015 sowie einen rechtskräftigen Entscheid desselben Gerichts vom 16. Februar 2016 für ausstehende Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'400.– nebst Zins zu 5% seit 14. Februar 2020. Im Mehrumfang (Zins für die Zeit ab 8. Januar 2020 bis 13. Februar 2020) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 10 S. 3 f. = Urk. 16 S. 3 f.).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 23. Mai 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 15 S. 1 ff.).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten (mit Ausnahme der von der Vorinstanz versehentlich bereits retournierten Einlegerakten) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). -3-

3. Die Vorinstanz erwog, die eingereichten Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015 bzw. 16. Februar 2016 seien vollstreckbar und stellten definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Sie berechtigten zur definitiven Rechtsöffnung, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass der Entscheide getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenständen, seien nicht ersichtlich. Betragsmässig sei die Forderung durch die Titel ausgewiesen. Der Gesuchsgegner beanstande zwar sinngemäss die inhaltliche Richtigkeit der Entscheide. Eine inhaltliche Überprüfung sei dem Rechtsöffnungsgericht indessen verwehrt. Daher sei Rechtsöffnung für die Hauptforderung sowie Verzugszins ab Zustellung des Zahlungsbefehls zu erteilen. Im Mehrumfang (Zins für die Zeit ab 8. Januar 2020 bis 13. Februar 2020) sei das Gesuch abzuweisen, da weder in den Entscheiden ein Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR festgelegt worden sei noch Mahnungen vorgelegt worden seien, mit denen der Gesuchsgegner in Verzug gesetzt worden wäre (Urk. 16 S. 2 f.).

4.1. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, das angefochtene Urteil habe er nie erhalten. Vom Urteil habe er bloss erfahren, weil ihm vom Betreibungsamt bereits die Pfändungsankündigung zugestellt worden sei. Trotz Nachfrage habe er auch nie eine Zustellbescheinigung des angefochtenen Urteils erhalten. Dieses habe ihm die Vorinstanz vielmehr am 18. Mai 2020 nochmals per normaler A-Post zugestellt mit dem Hinweis, dass dadurch keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst werde. Da er aber nie eine Abholeinladung erhalten habe, habe er Anspruch auf eine neue, korrekte Zustellung (Urk. 15 S. 1 f.).

Das Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2020 wurde am 5. Mai 2020 an den Gesuchsgegner versandt, von diesem indes nicht abgeholt (Urk. 13). Am 15. Mai 2020 stellte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner das Urteil vom 29. April 2020 erneut zu mit dem Hinweis, dass dadurch keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst werde (Urk. 14 S. 3). Da der Gesuchsgegner mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste – so hatte er nach Empfang der Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2020 (Urk. 4 und 5) mit Eingabe vom 30. März 2020 (Datum Poststempel: -4-

31. März 2020) aufforderungsgemäss Stellung zum Rechtsöffnungsbegehren genommen (Urk. 8) – greift die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Dementsprechend gilt das vorinstanzliche Urteil als am 13. Mai 2020 zugestellt. In der Folge endete die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 10 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5) am Montag, 25. Mai 2020 (Art. 142 ZPO). Bereits mit Eingabe vom 23. Mai 2020 und damit innert der Rechtsmittelfrist hatte der Gesuchsgegner Beschwerde erhoben (Urk. 15). Da die Beschwerde somit rechtzeitig erhoben wurde, ist nicht weiter von Belang, ob dem Gesuchsgegner bei der ersten Zustellung des angefochtenen Entscheids tatsächlich eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt worden war. Zusammenfassend erweist sich die Rüge einer fehlerhaften Zustellung des angefochtenen Entscheids als unbegründet.

4.2. Der Gesuchsgegner rügt weiter, schon die ursprüngliche Forderung der Obergerichtskasse Aarau "basiert auf nicht berücksichtigten Rechtsprechungen, sowie mehrfacher Fehler in der gesamten Verfahrensführung". Wichtige rechtliche Grundsätze wie auch Bundesgerichtsentscheide seien trotz seiner Abmahnungen gänzlich ignoriert worden (Urk. 15 S. 2).

Mit diesen Vorbringen wiederholt der Gesuchsgegner lediglich seine inhaltliche Kritik an den Entscheiden des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015 und 16. Februar 2016. Diese dürfen aber – wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 16 S. 3 E. 2.4) – vom Rechtsöffnungsgericht nicht inhaltlich überprüft werden (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.1; BGE 138 III 583 E. 6.1.1 = Pra 102 [2013] Nr. 25). Inwiefern die vom Gesuchsteller eingereichten Titel nichtig sein könnten, wurde vom Gesuchsgegner nicht dargelegt. Einzig der Umstand, dass er mit den Entscheiden des Obergerichts des Kantons Aargau nicht einverstanden ist und diese für falsch hält, führt jedenfalls nicht zu deren Nichtigkeit.

4.3. Schliesslich rügt der Gesuchsgegner, "dieses gesamte Verfahren hier, basiert auf zahlreiche Verfahrensfehler". Sofern und soweit der Gesuchsgegner damit das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren meinen sollte, legt er nicht ansatzweise dar, welche konkreten Verfahrensfehler er rügen will. Damit genügt er -5-

seiner Rügeobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2) nicht, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend wird der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners gegenstandslos, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Urk. 15 S. 3).

6. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war, wie aufgezeigt, von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann.

7.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

7.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Der Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgeschrieben.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. -6-

5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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