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RT200057 • OG ZH RT200057 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer RT200057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court declined to rule on a challenger's appeal against a lower court's decision that granted definitive judicial authorization for a monetary claim of CHF 500, because the appeal was filed late. The lower court decision was received by the challenger on April 23rd, making the ten-day appeal deadline, applicable in summary proceedings, expire on May 4th; however, the appeal, though dated April 30th, was not postmarked until May 8th, failing to meet the required timely submission proof, thus rendering the appeal inadmissible without further consideration of its substance.

Legislator-Regeste

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Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Appeal Inadmissible Due to Untimely Filing: The lower court decision was received by the challenger on April 23rd, making the ten-day appeal deadline, applicable in summary proceedings, expire on May 4th; however, the appeal, though dated April 30th, was not postmarked until May 8th, failing to meet the required timely submission proof, thus rendering the appeal inadmissible without further consideration of its substance.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Fristversäumnis Verspätungsausschluss Beschwerdelegitimation Geschäftsordnung nachträglicher Rechtsvorschlag Rechtsöffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning for the decision not to obtain a response to the appeal because the appeal was immediately inadmissible.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning for denying party compensation due to lack of significant effort.

Art. 130 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the procedural requirement to sign submissions.

Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the procedure for setting a deadline for improvement when a signature is missing.

Art. 251 lit. a ZPO

Cited in the reasoning to establish that the case concerns summary proceedings, which affects the appeal deadline.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the proof of timely mailing for the timeliness assessment.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to determine the 10-day appeal deadline in summary proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Basis for denying party compensation in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive. The costs provision is related to the Federal Supreme Court appeal, not the current decision's orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200057-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 26. Mai 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. März 2020 (EB200037-L)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 10. März 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2020, definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– (Urk. 16 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1).

2. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 30. April 2020, zur Post gegeben am 8. Mai 2020, erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) vor Vorinstanz Beschwerde gegen das erwähnte Urteil, welche die Eingabe des Gesuchsgegners samt Akten an die Kammer weiterleitete (Urk.

14 = Urk. 15).

3. Eingaben an das Gericht sind stets zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei fehlender Unterschrift ist der Partei grundsätzlich gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Verbesserung anzusetzen. Da im vorliegenden Fall auf die Beschwerde des Gesuchgegners aber - wie zu zeigen sein wird - aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann, ist von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe abzusehen.

4. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summarischen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 16 S. 3, Dispositiv-Ziffer 5). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Urteil vom 10. März 2020 vom Gesuchsgegner am 23. April 2020 in Empfang genommen wurde (Urk. 12b). Die Beschwerdefrist lief daher - unter Berücksichtigung des Wochenendes - am

4. Mai 2020 ab. Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners datiert zwar vom

30. April 2020, wurde indessen erst am 8. Mai 2020 von der schweizerischen Post abgestempelt (Urk. 15, angehefteter Umschlag). Damit hat der Gesuchsgegner den Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe (Art. 143 Abs. 1 ZPO) nicht erbracht. Seine Beschwerde ist daher verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist aus diesem Grund nicht näher einzugehen.

5. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners sogleich als unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

6. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Mai 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: am