Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Execution Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision, which had rejected an application for execution opening for a debt of CHF 580 arising from a used vehicle purchase agreement. The court reasoned that the appeal was inadmissible because it was filed significantly outside the ten-day statutory deadline; the judgment was served on February 24th, making the deadline March 5th, but the appeal was not posted until May 15th, rendering the late submission non-reviewable regardless of its nature or the subsequent nationwide COVID-19 standstill order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Execution Case: The court reasoned that the appeal was inadmissible because it was filed significantly outside the ten-day statutory deadline; the judgment was served on February 24th, making the deadline March 5th, but the appeal was not posted until May 15th, rendering the late submission non-reviewable regardless of its nature or the subsequent nationwide COVID-19 standstill order.
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KI-generiertCited in relation to the decision not to award party compensation.
Cited in relation to the decision not to award party compensation due to lack of relevant work.
Mentioned in the notification regarding the appeal to the Federal Supreme Court regarding formal requirements.
Mentioned as the regulation governing the appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Mentioned as the regulation governing the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to define the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 28. Mai 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Februar 2020 (EB200004-M)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 19. Februar 2020 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Engstringen (Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2019) – für eine Ausgleichszahlung von Fr. 580.-- nebst Zins und Kosten aus einem Kaufvertrag über Occasionsfahrzeuge vom 27. September 2019 – ab; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt (Urk. 5 = Urk. 9).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 15. Mai 2020 (Postaufgabe) Beschwerde (Urk. 8).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beschwerde ist zwar nicht als solche überschrieben. Der Gesuchsgegner ist jedoch offensichtlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden, sondern er will mit seiner Rechtsschrift (über die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 50.-- hinaus) eine höhere (unbezifferte) Entschädigung und die Löschung der Betreibung erreichen (Urk. 8 S. 2). Die Eingabe ist sodann bewusst an das Obergericht gerichtet (vgl. Urk. 8 S. 2) und der vorinstanzliche Entscheid wurde ihr beigelegt. Sie ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
3. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 24. Februar 2020 zugestellt (Urk. 6/2). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 6) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 5. März 2020 ab (Art. 142 ZPO; der seither infolge des Corona-Virus vom Bundesrat verordnete Fristenstillstand ab 19. März 2020 hat auf diese Frist keinen Einfluss). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde allerdings erst am 15. Mai 2020 zur Post
gegeben (Briefumschlag bei Urk. 8) und ist am 18. Mai 2020 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 8). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Eingabe des Gesuchsgegners auch dann nicht eingetreten werden könnte, wenn sie nicht als Beschwerde, sondern als eigene Klage (auf Ausrichtung einer Entschädigung und auf Aufhebung der Betreibung) anzusehen wäre. Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz und behandelt (mit wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen) keine erstinstanzlichen Klagen.
4. a) Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 8, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 580.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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