Debtor Liable for Costs of Moot Debt Enforcement Proceeding After Withdrawing Objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a decision that assessed the costs of a debt enforcement proceeding (Rechtsöffnungsverfahren) to the debtor, after the creditor initiated the procedure upon the debtor's objection, which the debtor subsequently withdrew, rendering the proceedings moot. The court reasoned that although better communication might have prevented the situation, the debtor ultimately caused the need for the court procedure and its subsequent cessation by filing the initial objection and failing to immediately resolve the outstanding claim upon receipt of the payment order, thus justifying the lower court's allocation of costs to the debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Debtor Liable for Costs of Moot Debt Enforcement Proceeding After Withdrawing Objection: The court reasoned that although better communication might have prevented the situation, the debtor ultimately caused the need for the court procedure and its subsequent cessation by filing the initial objection and failing to immediately resolve the outstanding claim upon receipt of the payment order, thus justifying the lower court's allocation of costs to the debtor.
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KI-generiertCited in the reasoning (but not explicitly in the dispositive) as the general rule allowing the court to allocate costs based on who caused the matter to become moot, which justifies the cost decision in the dispositive.
Applied to impose the court costs of the appeal procedure on the appellant (Gesuchsgegnerin).
Cited as the basis for dispensing with a response brief from the opposing party in the appeal procedure.
Cited in the reasoning as the basis for not granting compensation to the winning party (Gesuchstellerin) due to a lack of relevant expenses.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Urteil vom 26. Mai 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Pensionskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Mai 2020 (EB200289-L)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 5, Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2020, infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos ab und auferlegte die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) (Urk. 13
S. 2, Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom
13. Mai 2020 innert Frist (vgl. Urk. 11b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 12).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
4. a) Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde zusammengefasst und sinngemäss geltend, sie sei mit der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) seit Dezember 2019 in Kontakt gewesen und habe im Januar 2020 einen Tilgungsplan vereinbart. Ihres Erachtens habe der Tilgungsplan sämtliche offenen Forderungen enthalten. Auch habe ihr die Gesuchstellerin nicht mitgeteilt, dass noch weitere Kosten ausserhalb des Tilgungsplans offen seien, und sei direkt zum Gericht gegangen, ohne sie - die Gesuchsgegnerin - vorzuwarnen. Hätte die Gesuchstellerin - so die Gesuchsgegnerin weiter - beim Abschluss der Tilgungsvereinbarung mitgeteilt, dass der betriebene Betrag auch noch ausstehend sei, hätte sie die Verantwortung für den ganzen Betrag übernommen und eine entsprechende Zahlungsvereinbarung organisiert. Eine Eskalation bei Gericht wäre durch eine bessere Kommunikation nicht notwendig gewesen (Urk. 12).
b) Bei Gegenstandslosigkeit können die Kosten nach Ermessen des Gerichts verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei vorliegend darauf abzustellen ist, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Da die Gesuchsgegnerin
mit Erhebung des Rechtsvorschlags das Rechtsöffnungsverfahren provozierte und mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags dessen Gegenstandslosigkeit verursachte, hat die Vorinstanz die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Recht der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin, das Rechtsöffnungsverfahren hätte durch eine bessere Kommunikation verhindert werden können, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts am Umstand, dass sie letztlich das Gerichtsverfahren und dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat, indem sie nicht bereits nach Erhalt des Zahlungsbefehls die ausstehende Forderung bezahlt oder der Gesuchstellerin einen entsprechenden Abzahlungsvorschlag unterbreitet hat.
c) Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Vom Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin ist gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO abzusehen.
5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 150.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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