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RT200052 • OG ZH RT200052 KI-generiert

Untimely Appeal Dismissal

Geschäftsnummer RT200052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a party's appeal against a lower court's decision regarding a request for legal remedies because the appeal was filed too late. The court found that the appellant received the lower court's judgment on April 23rd, establishing a ten-day appeal period that expired on May 4th; since the appeal documents were only mailed on May 8th, the appeal was deemed untimely, leading to a decision not to proceed with the substance of the appeal, imposing costs on the appellant, and awarding no compensation to the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Untimely Appeal Dismissal: The court found that the appellant received the lower court's judgment on April 23rd, establishing a ten-day appeal period that expired on May 4th; since the appeal documents were only mailed on May 8th, the appeal was deemed untimely, leading to a decision not to proceed with the substance of the appeal, imposing costs on the appellant, and awarding no compensation to the opposing party.

Schlagwörter

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verspätete Kündigung Parteientschädigung verspätetes Ausstandsbegehren anfechtbarer Zwischenentscheid Normenkontrolle Dauer der Landesverweisung Rechtsöffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the applicant for the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding compensation to the respondent in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber

Beschluss vom 25. Mai 2020

in Sachen

A.______, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. März 2020 (EB200123-L)

Unter Hinweis auf die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchgegners) vom 30. April 2020 (am 8. Mai 2020 zur Post gegeben; Urk. 12),

in der Erwägung,

dass der Gesuchsgegner das angefochtene Urteil vom 3. März 2020 am

23. April 2020 durch den Bevollmächtigen C._____ in Empfang genommen hat (Urk. 8b),

dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 13 S. 3 Dispositivziffer 5),

dass somit vorliegend die Beschwerdefrist am 4. Mai 2020 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO),

dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),

dass die erst am 8. Mai 2020 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind,

dass der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'126.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Mai 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: am