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RT200048 • OG ZH RT200048 KI-generiert

Petitioner Withdraws Appeal, Ordered to Pay Costs

Geschäftsnummer RT200048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the proceedings because the petitioner withdrew their appeal. The court ordered the petitioner to pay the costs of the appeal proceedings, which would be offset against their security deposit, and denied any party compensation as there were no expenses incurred by the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 BGG; Petitioner Withdraws Appeal, Ordered to Pay Costs: The court ordered the petitioner to pay the costs of the appeal proceedings, which would be offset against their security deposit, and denied any party compensation as there were no expenses incurred by the opposing party.

Schlagwörter

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Erlass von Gerichtskosten Beschwerderückzug Rechtsöffnungsverfahren Einstellung des Strafverfahrens Verweigerung einer Parteientschädigung Rechtsmittelverfahren Rechtsöffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 BGG

Cited to inform parties about the possibility of appeal to the Federal Tribunal concerning civil matters.

Art. 113 BGG

Cited to inform parties about the possibility of subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal.

Art. 42 BGG

Cited to inform parties about the requirements for an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the current decision is a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 15. Juli 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fachstelle für Erwachsenenschutz, C._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. April 2020 (EB190419-D) -2-

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 (Urk. 27), gleichentags zur Post gegeben und beim Obergericht am 1. Juli 2020 eingegangen, zog der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) die Beschwerde vom 11. Mai 2020 zurück (Urk. 19). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Urk. 25). Mangels Aufwendungen ist der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder -3-

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'779.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Juli 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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