Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT200045 • OG ZH RT200045 KI-generiert

Enforcement of Spousal Support Arrears Upheld Despite Pending Underlying Appeal

Geschäftsnummer RT200045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a lower court's decision that granted definitive debt enforcement (Rechtsöffnung) for outstanding spousal support arrears totaling approximately Fr. 50,000, based on an enforceable family law ruling, while dismissing the claim for a higher amount. The appellate court dismissed the appeal as largely inadmissible and unfounded because the appellant failed to challenge the core reasoning regarding the enforceability of the existing title, instead introducing new, irrelevant arguments concerning potential prejudice if the underlying appeal against the support order were successful, noting that an appeal against a family support decision does not automatically stay enforcement unless explicitly ordered.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 52 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Enforcement of Spousal Support Arrears Upheld Despite Pending Underlying Appeal: 50,000, based on an enforceable family law ruling, while dismissing the claim for a higher amount. The appellate court dismissed the appeal as largely inadmissible and unfounded because the appellant failed to challenge the core reasoning regarding the enforceability of the existing title, instead introducing new, irrelevant arguments concerning potential prejudice if the underlying appeal against the support order were successful, noting that an appeal against a family support decision does not automatically stay enforcement unless explicitly ordered.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungsentscheid Betreibungsforderung Vollstreckungstitel Kinderalimentenrückstände nacheheliche Unterhaltspflicht ehelicher Härtefall Rechtsöffnung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny compensation for party costs due to lack of relevant expense.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichterin lic. iur. C. Von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 2. Juni 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. Y._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. März 2020 (EB200102-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Entscheid vom 26. März 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2019) – gestützt auf einen Eheschutzentscheid für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 50'080.-- nebst 5 % Zins seit 18. Dezember 2019, im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die Kostenfolgen wurden zu 9/10 zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und dieser wurde zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 900.-- verpflichtet (Urk. 17 = Urk. 21).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 4. Mai 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 18b) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 2):

"1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (EB200102) vom 26. März 2020 sei aufzuheben.

2. Die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 5, Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2019, für CHF 55'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 14. November 2019 CHF 500.- Gerichtskosten, sei abzuweisen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz hat im Fr. 50'080.-- nebst 5 % Zins seit 18. Dezember 2019 übersteigenden Umfang das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen bzw. ist auf dieses nicht eingetreten (Urk. 21 Disp.-Ziff. 1; vgl. oben Erw. 1.a). Insoweit ist der Gesuchsgegner durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und ist demgemäss auf seine Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf einen Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 23. September 2019, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ab

1. Dezember 2018 verpflichtet worden sei. Die örtliche Zuständigkeit beruhe auf dem Betreibungsort des Arrests gemäss Art. 52 SchKG. Verarrestiert seien jedoch nur die Unterhaltsbeiträge vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019, weshalb im darübergehenden Umfang auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten sei. Der eingereichte Eheschutzentscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, sofern er vollstreckbar sei. Der Gesuchsgegner mache zwar geltend, er habe am 28. Februar 2020 fristgerecht Berufung eingereicht. Die Berufung gegen einen Eheschutzentscheid habe jedoch keine aufschiebende Wirkung und der Gesuchsgegner habe nicht behauptet, dass die Berufungsinstanz die Vollstreckung aufgeschoben hätte. Damit sei der Eheschutzentscheid vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung im Umfang der ausstehenden Unterhaltsbeiträge von Dezember 2018 bis November 2019 ausgewiesen, wofür definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 21 S. 2-4).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen einzig geltend, dass ihm durch eine definitive Rechtsöffnung ein nicht mehr wiedergutzumachender Nachteil entstehen werde. Die Gesuchstellerin lebe in Deutschland, habe sich dort aber nicht angemeldet und sei unter der von ihr angegebenen Adresse nicht wohnhaft; es sei zu befürchten, dass sie erhaltenes Geld umge-

hend verschwinden lasse und dieses im Falle der Gutheissung der Berufung nicht mehr erhältlich gemacht werden könne (Urk. 20 S. 2 f.).

d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners sind fast allesamt neu (vgl. Urk. 12) und damit im Beschwerdeverfahren von vornherein unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 2.a). Im Übrigen mögen diese Vorbringen für den Entscheid der Berufungsinstanz über eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung relevant sein, für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren sind sie es dagegen in keiner Weise. In der Beschwerdeschrift werden denn auch keine Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen erhoben – im Gegenteil bestätigt der Gesuchsgegner sogar, dass bislang keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde (Urk. 20 S. 2) –, womit es bei diesen und der darauf beruhenden definitiven Rechtsöffnung bleibt.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2).

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 50'080.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 22 und 23/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'080.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sn