Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT200037 • OG ZH RT200037 KI-generiert

Inadmissible Appeal: Failure to Specify Grounds for Reconsideration of Provisional Seizure

Geschäftsnummer RT200037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court denied a motion for reconsideration of a prior ruling that granted partial provisional seizure of funds. The court found the appeal was inadmissible because the appellant failed to specify the grounds for appeal and did not properly address the lower court's reasoning. Specifically, the appellant did not explain how the prior decision was unlawful or arbitrary, nor did they contest the prior court's findings that the debt was justified based on submitted documents and the appellant's failure to respond.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Inadmissible Appeal: Failure to Specify Grounds for Reconsideration of Provisional Seizure: The court found the appeal was inadmissible because the appellant failed to specify the grounds for appeal and did not properly address the lower court's reasoning. Specifically, the appellant did not explain how the prior decision was unlawful or arbitrary, nor did they contest the prior court's findings that the debt was justified based on submitted documents and the appellant's failure to respond.

Schlagwörter

KI-generiert
Wiedererwägung stichhaltige Gründe Teilentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Pfändung von Guthaben Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsöffnung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 320 ZPO

The provision defines the grounds for appeal, which were not sufficiently met by the appellant.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

The court cited the requirement for a written and reasoned appeal, which was not fulfilled by the appellant.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to impose court costs on the losing party.

Art. 48 GebV SchKG

This provision was used to determine the court fee for the appeal.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

This provision was used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the court fee for the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 12. Mai 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Glarus, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Glarus betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Januar 2020 (EB190287-E)

Erwägungen:

1. Mit zunächst in unbegründeter (Urk. 6) und hernach auf Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner, vgl. Urk. 8) in begründeter Fassung (Urk. 10 = Urk. 14) ergangenem Urteil vom 7. Januar 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wald-Fischenthal (Zahlungsbefehl vom 24. September 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 80.– nebst Zins zu 4.5 % seit 24. September 2019 sowie Fr. 0.85 aufgelaufene Zinsen bis 23. September 2019. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 14 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1).

2. a) Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom

13. März 2020, eingegangen am 16. März 2020, Beschwerde (Urk. 13).

b) Die begründete Fassung des angefochtenen Urteils konnte dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden, da er die Sendung innerhalb der postalischen Abholfrist nicht abholte (Urk. 11). Das begründete Urteil gilt daher im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am letzten Tag der postalischen Abholfrist, mithin als am 3. März 2020, zugestellt (vgl. Aufkleber der Schweizerischen Post mit der Abholfrist: "Frist bis 3.3.", Urk. 11). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art.

143 Abs. 1 ZPO). Wann der Gesuchsgegner seine Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post übergeben hat, ergibt sich nicht aus den Akten, da der Poststempel auf dem Couvert der Beschwerdeeingabe fehlt (Urk. 13, angehefteter Umschlag). Da - wie zu zeigen sein wird - auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ohnehin nicht eingetreten werden kann, kann offen bleiben, ob das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben worden ist.

3. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/

Theiler, Art. 311 N 34 zur Berufung). Der Beschwerdeentscheid ist grundsätzlich kassatorisch, kann jedoch auch reformatorisch sein. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Geldzahlung beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss.

b) Der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegner stellt keinen bestimmten Antrag in der Sache. Er macht einzig geltend, der Entscheid sei rechtswidrig und willkürlich, der Rechtsvorschlag sei gültig (Urk. 13). Damit beantragt er sinngemäss, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen sei. Überdies verlangt er eine Parteientschädigung von Fr. 50.– (Urk. 13).

4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf eine solche Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

b) Vor Vorinstanz hat sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen lassen; er ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung am 7. Januar 2020 erschienen (Prot. I

S. 4). Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerde nicht aus, was konkret am erstinstanzlichen Entscheid rechtswidrig und willkürlich sein soll. Er setzt sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und kommt daher seiner Rügeund Begründungspflicht nicht nach. Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht erwogen, dass der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners "nicht gültig" sei, sondern hat ihn mit dem Entscheid über die Erteilung der Rechtsöffnung im Umfang von

Fr. 80.– nebst Zinsen aufgehoben, weil sie die Forderung des Gesuchstellers aufgrund der eingereichten Urkunden und den fehlenden Äusserungen des Gesuchsgegners für begründet hielt (Urk. 14 S. 3).

c) Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Gesuchgegners als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 80.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Mai 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc