Enforcement of Debt Upheld Despite Untimely Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lower court granted definitive enforcement for a debt based on court judgments and a criminal penalty. The debtor appealed, but the appellate court dismissed the appeal as untimely because it was filed more than 10 days after the lower court's decision was served, and the debtor's assertion of an incorrect address did not excuse the late filing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Enforcement of Debt Upheld Despite Untimely Appeal: The debtor appealed, but the appellate court dismissed the appeal as untimely because it was filed more than 10 days after the lower court's decision was served, and the debtor's assertion of an incorrect address did not excuse the late filing.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent.
Cited to justify the decision to not proceed with further procedural steps as the appeal was manifestly inadmissible.
Cited in conjunction with Art. 321 Abs. 2 ZPO to establish the appeal period, which was subsequently found to have expired.
Cited in conjunction with Art. 251 lit. a ZPO to establish the appeal period, which was subsequently found to have expired.
Cited to explain the conditions for timely filing of an appeal, which were not met.
Cited to determine the expiry of the appeal period.
Used to determine the court fee for the appeal proceedings.
Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the court fee for the appeal proceedings.
Cited as a basis for not awarding party compensation to the respondent due to a lack of relevant efforts.
Cited as a basis for not awarding party compensation to the respondent due to her loss in the proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 30. März 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 9. Januar 2020 (EB190215-E)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 9. Januar 2020 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2019) – gestützt auf verschiedene Gerichtsurteile und einen Strafbefehl – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'055.60, für die Betreibungskosten (inkl. Kosten des Arrestbefehls von Fr. 500.-- sowie der Arresturkunde im Arrestverfahren Nr. 2) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 23 = Urk. 27).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 10. März 2020 eine als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde (Urk. 26).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 17. Februar 2020 zugestellt (Urk. 24). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 27 Dispositiv-Ziffer 6) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 27. Februar 2020 ab (Art. 142 ZPO; der seither infolge des Corona-Virus vom Bundesrat verordnete Fristenstillstand ab 19. März 2020 hat auf diese Frist keinen Einfluss). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde allerdings erst am 10. März 2020 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 26) und ist am 13. März 2020 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 26). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
3. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die angegebene Adresse in B._____ [Ort] sei falsch; sie wohne seit bald 10 Jahren nicht mehr in B._____ (Urk. 26). Nachdem die im Rubrum erfasste Adresse jedoch vom Bundesamt für Justiz am 14. Oktober 2019 genau so mitgeteilt wurde (Urk. 8; vgl. auch Urk. 27
S. 2), die Gesuchsgegnerin hiergegen keine substantiierten Beanstandungen erhebt und sie schon gar keine aktuelle Wohnadresse bekanntgibt, bleibt es bei der erfassten Adresse. Die von der Gesuchsgegnerin genannte Postfachadresse (Urk. 26) ist als Zustelladresse aufzunehmen.
4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 10'055.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 26, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'652.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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