Appeal Dismissed for Failure to State Specific Errors and Untimely Extension Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision to grant definitive legal authorization for a debt collection. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to properly state the specific errors in the lower court's decision as required by law, rather than merely reiterating their previous arguments. Furthermore, the court denied the appellant's request for an extension of the appeal deadline and for free legal aid, as statutory deadlines for appeals are generally not extendable, and the appeal itself was deemed without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 251 lit. a ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to State Specific Errors and Untimely Extension Request: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to properly state the specific errors in the lower court's decision as required by law, rather than merely reiterating their previous arguments. Furthermore, the court denied the appellant's request for an extension of the appeal deadline and for free legal aid, as statutory deadlines for appeals are generally not extendable, and the appeal itself was deemed without merit.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the rejection of the request for legal aid.
Cited for the impossibility of extending the appeal period.
Cited to state that the appeal brief cannot be supplemented after the deadline.
Cited to explain what can be invoked in an appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts).
Cited to justify waiving the request for an appeal brief from the respondent.
Cited for the determination of the court fee.
Cited as grounds for rejecting the request for legal aid and appointment of a legal representative.
Cited for the imposition of court costs on the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 21. April 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 21. November 2019 (EB190369-D)
Erwägungen:
1. Mit zunächst in unbegründeter und hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner, vgl. Urk. 9) in begründeter Fassung ergangenem Urteil vom 21. November 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.– (Urk. 14 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
11. März 2020, zur Post gegeben am 12. März 2020, innert Frist (vgl. Urk. 12/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1):
"1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. November 2019, Geschäfts-Nr. EB190369-D sei abzuweisen.
2. Verlängerung des Beschwerdefristes
3. Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Prozessführung.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Gesuchsgegnerin."
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 12).
4. a) Der Gesuchsgegner begründet sein Fristerstreckungsgesuch damit, dass die zu bestreitende Angelegenheit einen sehr komplexen rechtlichen Sachverhalt darstelle. Es sei ihm als Nichtjurist nicht möglich, sich selber zu verteidigen. Es solle ihm kein Nachteil entstehen, nur weil er sich aus Mangel an Rechtsund Prozesswissen nicht selber vertreten könne. Mit Hilfe eines Sachverständigen bzw. Rechtsanwalts - so der Gesuchsgegner weiter - könne er dann einen rechtlich korrekten Antrag, die Darstellung des Sachverhaltes sowie eine substantielle Begründung nachreichen (Urk. 13 S. 2).
b) Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, denn deren Dauer wird im Gesetz selbst festgesetzt (10 Tage; vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist damit eine Erstre-
ckung (Verlängerung) der Beschwerdefrist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen.
c) Da die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist ist, kann die Beschwerdeschrift nach deren Ablauf nicht mehr ergänzt werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat das begründete Urteil am 2. März 2020 in Empfang genommen (Urk. 12/2) und seine Beschwerdeschrift am 12. März 2020 - und somit am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist - der schweizerischen Post übergeben (Urk. 13, angehefteter Umschlag). Weitere Ausführungen zum Sachverhalt oder zur rechtlichen Würdigung könnte daher auch ein Rechtsvertreter des Gesuchsgegners nicht mehr vorbringen. Da sodann keine weiteren prozessualen Vorkehrungen mehr zu treffen sind, sondern das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen wird, benötigt der Gesuchsgegner im vorliegenden Prozess keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand mehr. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
5. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, es sei ein Fakt, dass die Kosten, welche das Obergericht Zürich einklage, bereits im Verlustschein Nr. … berücksichtigt worden seien. Es liege daher kein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vor, da eine doppelte Einforderung der entstandenen Kosten ein Unrecht darstelle (Urk. 13 S. 2).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
c) Der Gesuchsteller wiederholt mit seinen Ausführungen einzig seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente (vgl. seine Stellungnahme vom
31. Oktober 2019, Urk. 6), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Er legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen. Damit kommt der Gesuchsgegner seiner Rügeund Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung nicht um die im Verlustschein Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf - Nord enthaltenen Betreibungskosten handelt, sondern um dem Gesuchsgegner in den von ihm erfolglos angestrengten Verfahren RT180204-O (Beschwerdeentscheid im dem Verlustschein zugrunde liegenden Rechtsöffnungsverfahren) und FV180068-D (Aberkennungsklage gegen die Gläubigerin der Verlustscheinsforderung) vom Obergericht bzw. vom Bezirksgericht Dielsdorf direkt auferlegte Gerichtsgebühren (Urk. 4/2 und 4/3). Der Gläubiger dieser beiden Forderungen ist der Kanton Zürich, während Gläubigerin der Verlustscheinsforderung die B._____ AG ist (Urk. 7). Die betriebene Forderung, welche dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegt, ist daher nicht im Verlustschein enthalten. Die Argumentation des Gesuchsgegners erweist sich als unzutreffend.
6. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
7. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'000.–, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.
8. a) Der Gesuchsgegner stellt schliesslich das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 13). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits mittellos ist und andererseits ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 117 ZPO).
b) Der Gesuchsgegner begründet sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtspflege nicht näher. Insbesondere macht er keine Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen und reicht keine entsprechenden Belege zu seinen Einkünften und seinem Bedarf sowie seinem Vermögen ein (Urk. 13). Da sich indessen seine Beschwerde - wie soeben gezeigt - ohnehin als aussichtslos erweist, ist eine der beiden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Es kann daher von der Ansetzung einer Nachfrist an den Gesuchsgegner zur Darlegung seiner finanziellen Situation und zur Einreichung entsprechender Unterlagen abgesehen werden.
Es wird beschlossen:
1. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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