Appeal Dismissed for Challenge of Unreasoned Judgment in Debt Recovery Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe higher court dismissed an appeal against a lower court's decision that partially granted summary legal remedy (Rechtsöffnung) for a debt of CHF 310, as the appellant challenged the *unreasoned* judgment, which is not a proper subject for appeal under the relevant procedural code, as the appeal period only begins upon service of the reasoned decision; furthermore, the court declined to rule on collateral requests to nullify the underlying collection proceedings, as these fell outside the scope of the appeal against the legal remedy decision itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Challenge of Unreasoned Judgment in Debt Recovery Case: The higher court dismissed an appeal against a lower court's decision that partially granted summary legal remedy (Rechtsöffnung) for a debt of CHF 310, as the appellant challenged the *unreasoned* judgment, which is not a proper subject for appeal under the relevant procedural code, as the appeal period only begins upon service of the reasoned decision; furthermore, the court declined to rule on collateral requests to nullify the underlying collection proceedings, as these fell outside the scope of the appeal against the legal remedy decision itself.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the conclusion that the decision under appeal was not a proper object for appeal (though the final order cites no substantive provision for non-admission, this explains the procedural basis for not entering into the merits).
Cited in the reasoning regarding the deadline for filing the appeal after receiving the reasoned decision (not directly applied in the dispositive, but contextually relevant).
Cited in the reasoning to justify skipping the request for a response from the opposing party due to inadmissibility.
The basis for imposing court costs on the appellant (Gesuchsgegner) in the final order (Point 3).
Used to determine the amount of the court fee in the reasoning, which is then formalized in the dispositive (Point 2 sets the fee).
Cited in the final section as confirmation that this is a final decision appealable to the Federal Supreme Court.
Cited in Point 6 as the rule governing the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in Point 6 regarding the rules applicable for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in Point 6 regarding the rules applicable for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the closing paragraphs regarding the rules applicable to deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 1. April 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Januar 2020 (EB190645-C) -2-
Erwägungen:
1. Mit unbegründetem Urteil vom 31. Januar 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 310.– nebst Zinsen zu 5 % seit 25. Mai 2019 und für Betreibungskosten sowie Kosten gemäss Ziff. 2 und 3 des Urteils. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 16 S. 2, Dispositiv- Ziffer 1).
2. Mit Eingabe vom 13. März 2020 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen diesen Entscheid mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 3 und S. 6):
1. In der Betreibung Nr. 2 ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Urteil EB200008-C sind die Akten von der Vorinstanz bei zu ziehen.
2. In der Betreibung Nr. 3 ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Urteil EB200009-C sind die Akten von der Vorinstanz bei zu ziehen.
3. Die Akten im widerrechtlichen Rechtseröffnungsverfahren EB190645-C sind ebenfalls vom Bezirksgericht Bülach bei zu ziehen. Die weiteren Anträge dazu auf Seite 6.
4. Die Verfahren in den Urteilen EB200008-C und EB200009-C beide vom 21.Feb. 2020 erlassen am Bezirksgericht Bülach sind zu vereinen.
5. Die Urteile EB200008-C und EB200008-C [recte: EB200009-C] im Rechtseröffnungsbegehren sind aufzuheben, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde B._____, resp. der Staatskasse.
6. Dem widerrechtlichen Pfändungsverfahren ist durch Löschung der Betreibung Nr. 1 die Rechtskraft von Amtes wegen zu entziehen.
7. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
3. a) Mit Bezug auf die vorinstanzlichen Verfahren EB200008-C und EB200009-C wurden die Beschwerdeverfahren RT200031-O und RT200034-O angelegt.
b) Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens EB190645-C, welches Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ist Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsgegner erhebt Beschwerde gegen das unbegründete Urteil der Vor- -3-
instanz vom 31. Januar 2020 (Urk. 16). Ein unbegründetes Urteil stellt indessen kein taugliches Anfechtungsobjekt dar (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO), denn ein nicht begründeter Entscheid kann von der oberen Instanz nicht überprüft werden. Erst nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils beginnt die Rechtsmittelfrist zum Erheben einer Beschwerde zu laufen. Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass er die Beschwerde nach Erhalt des begründeten Urteils innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erneut einzureichen hat.
c) Soweit der Gesuchsgegner ferner die Löschung der diesem Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegenden Betreibung sowie die Aufhebung des Pfändungsverfahrens verlangt, ist festzuhalten, das dies nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsbzw. Beschwerdeverfahrens gegen den Rechtsöffnungsentscheides ist. Auf diese Begehren ist daher nicht einzutreten.
4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners mangels Anfechtungsobjekt bzw. mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten; die Beschwerde erweist sich daher sogleich als unzulässig. Bei dieser Sachlage kann von der Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 310.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. -4-
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 310.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc