Debtor's Appeal Dismissed for Lack of Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lower court granted definitive legal relief to a creditor for over Fr. 123,000. The debtor appealed, but their appeal was deemed inadmissible because it lacked proper grounds and failed to address the legal requirements for such an appeal, instead focusing on a request for an extension to make a substitute payment. The appellate court found that the debtor had not fulfilled their obligation to state specific claims or justify why the lower court's decision was incorrect, thus upholding the lower court's ruling and dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Debtor's Appeal Dismissed for Lack of Grounds: 123,000. The debtor appealed, but their appeal was deemed inadmissible because it lacked proper grounds and failed to address the legal requirements for such an appeal, instead focusing on a request for an extension to make a substitute payment. The appellate court found that the debtor had not fulfilled their obligation to state specific claims or justify why the lower court's decision was incorrect, thus upholding the lower court's ruling and dismissing the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for not entering the appeal due to a non-remediable defect in its submission.
Cited to impose costs on the appellant for the appeal proceedings due to losing.
Cited in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the court fee for the appeal proceedings.
Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the court fee for the appeal proceedings.
Cited to deny party compensation to either party in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 14. April 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Dübendorf, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadt Dübendorf, Finanzund Controllingdienste,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Dezember 2019 (EB190355-I)
Erwägungen:
1. Mit zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 12) ergangenem und hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner, vgl. Urk. 14) begründetem Urteil vom 2. Dezember 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom
18. Juli 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 123'851.20 nebst Zinsen zu 4.5 % seit 21. März 2019 sowie Fr. 865.20 aufgelaufene Zinsen und die Betreibungskosten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren als gegenstandslos geworden ab (Urk. 15 = Urk. 19 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1).
2. Gegen das begründete Urteil vom 2. Dezember 2019 erhob der Gesuchsgegner mit undatierter Eingabe, zur Post gegeben am 16. März 2020, innert Frist (vgl. Urk. 16) Beschwerde (Urk. 18).
3. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14f. mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
b) Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er könne das Urteil in dieser Form nicht akzeptieren. Konkret stellt er lediglich den Antrag, es sei ihm eine Frist von 40 Tagen zu gewähren, um eine Ersatzbeschaffung zu tätigen (Urk. 18).
c) Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob dem Gesuchsgegner eine weitere Frist für eine Ersatzbeschaffung eingeräumt wird und ihm in diesem Sinne die Forderung für die Grundstückgewinnsteuer gestundet wird, kann daher weder im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren geprüft werden. Nur die Gesuchstellerin hätte der vorliegenden Forderung Stundung gewähren können.
d) Der Gesuchsgegner stellt weder einen konkreten Antrag zum Rechtsöffnungsgesuch noch begründet er, weshalb das vorinstanzliche Urteil nicht korrekt sein soll. Er wiederholt einzig sein bereits vor Vorinstanz vorgebrachtes Argument, dass die Grundstückgewinnsteuer im Zeitpunkt der Betreibung noch nicht fällig gewesen sei und führt - wie bereits vor Vorinstanz - erneut aus, dass es für ihn schwierig sei, Kapital für ein neues Eigenheim zu erhalten, wenn er eine Betreibung in der Höhe der betriebenen Forderung habe (Urk. 18 und Prot. I S. 6 und S. 7).
4. Zusammengefasst kommt der Gesuchsgegner seiner Rügeund Begründungspflicht nicht nach. Damit erweist sich seine Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin einzuholen (Art. 322 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
5. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts von Fr. 123'851.20 ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 600.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 123'851.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: mc