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RT200027 • OG ZH RT200027 KI-generiert

Debtor's Rent Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer RT200027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a debtor's appeal against a lower court's decision to grant provisional enforcement for outstanding rent and ancillary costs. The appeal was rejected because it was filed beyond the ten-day statutory deadline, with the court noting that the COVID-19 related suspension of deadlines did not apply to this specific appeal period.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Debtor's Rent Appeal Dismissed for Untimely Filing: The appeal was rejected because it was filed beyond the ten-day statutory deadline, with the court noting that the COVID-19 related suspension of deadlines did not apply to this specific appeal period.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung gesetzliche Frist Mietzinsausstand Vollstreckungsentscheid nachträglicher Rechtsvorschlag Kündigung durch den Vermieter Rechtsöffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the applicant.

Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO

Determined the time limit for filing the appeal.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Determined when the appeal was considered filed.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200027-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 24. März 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stiftung B._____,

vertreten durch C._____ AG,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. Dezember 2019 (EB190360-D)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 4. Dezember 2019 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2019) – gestützt auf einen Mietvertrag für ausstehende Mietzinsen und Nebenkosten – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 11'028.-- nebst 5 % Zins seit 16. Dezember 2016, für Fr. 3'053.75 nebst 5 % Zins seit 13. Juni 2019 sowie für Fr. 571.-- nebst 5 % Zins seit 13. Juni 2019; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 15 = Urk. 17).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 9. März 2020 Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 16 S. 1):

"Die Verfügung vom 2. Dezember 2019 sei vollumfänglich aufzuheben"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 18. Februar 2020 zugestellt (Empfangsschein bei Urk. 15). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 Dispositiv-Ziffer 6.1) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 28. Februar 2020 ab (Art. 142 ZPO; der seither infolge des Corona-Virus vom Bundesrat verordnete Fristenstillstand ab 19. März 2020 hat auf diese Frist keinen Einfluss). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde allerdings erst am

9. März 2020 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 16) und ist am 10. März 2020 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 16). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 14'652.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'652.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf