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RT200019 • OG ZH RT200019 KI-generiert

Company's Appeal of Cost Deposit Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer RT200019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company appealed a court order requiring a deposit for legal costs. The appellate court dismissed the appeal because the company was not obligated to pay the deposit; rather, the opposing parties were. Therefore, the company lacked a legitimate interest in appealing the decision as it suffered no disadvantage.

Legislator-Regeste

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Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Company's Appeal of Cost Deposit Dismissed for Lack of Standing: The appellate court dismissed the appeal because the company was not obligated to pay the deposit; rather, the opposing parties were. Therefore, the company lacked a legitimate interest in appealing the decision as it suffered no disadvantage.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Zahlungsbefehl fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Nichtleistung der Mietzinskaution Parteientschädigung nicht geleisteter Kostenvorschuss Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to dispense with court costs for the appeal proceedings due to lack of significant activity.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to state that the losing party has no claim for compensation, and the appealing party did not request compensation.

Art. 93 BGG

Identifies the decision as an interim decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 26. Februar 2020

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Stadt B._____ und Reformierte und Röm. Kath. Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 27. Januar 2020 (EB200014-H)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 wurde den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Pfäffikon einen Barvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

" Hiermit beantrage ich folgendes:

- diese Beschwerde gegen den Rechtseröffnungsentscheid gut zu heissen

- die Verfügung vom 27. Januar 2020 zurückzuziehen

- die Betreibung (Nr. …) zu löschen

- die falsch ausgestellten Rechnungen zu stornieren."

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Gesuchsteller den Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten haben. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 3 und 4/1-3, an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/1-3, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc