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RT200017 • OG ZH RT200017 KI-generiert

Appeal Timeliness in Provisional Measures for Debt Collection

Geschäftsnummer RT200017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision granting definitive provisional measures for a debt of over CHF 371,000, claiming their appeal was timely filed within the ten-day period specified by law, having submitted it to the post office on the tenth day. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the postal receipt documentation showed the original judgment was received on January 21, 2020, making the appeal deadline January 31, 2020, and thus the February 3, 2020, submission was late, leading to a non-entry into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Timeliness in Provisional Measures for Debt Collection: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the postal receipt documentation showed the original judgment was received on January 21, 2020, making the appeal deadline January 31, 2020, and thus the February 3, 2020, submission was late, leading to a non-entry into the merits of the appeal.

Schlagwörter

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Inkasso Vorläufige Maßnahmen Versäumung der gesetzlichen Frist Klagefrist Verspätungsausschluss Eilvorabentscheidungsverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the respondent.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 to set the fee for the appeal proceedings.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the amount of the appeal fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 13. Februar 2020

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____ GmbH,

gegen

Gemeinde C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Gemeindesteueramt C._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Januar 2020 (EB190348-G)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 17. Januar 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 29. November 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 371'840.– nebst Zins zu 4,5 % seit 29. November 2019, für Fr. 5'895.40 Zins bis 28. November 2019, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt, wobei die Gerichtskosten von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen seien. Sodann wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 10 S. 6 Dispositivziffern 1-5). D._____, Mitglied der Geschäftsleitung mit Einzelunterschrift, nahm dieses Urteil am 21. Januar 2020 für die Gesuchsgegnerin in Empfang (vgl. Urk. 11/2).

b) Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (gleichentags der Post übergeben; vgl. den an Urk. 15 angehefteten Briefumschlag) erhob die B._____ GmbH im Namen der Gesuchsgegnerin Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2):

" 1. Die definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehlt vom

29. November 2019 über CHF 371'840.00 zzgl. Zinsen sei aufzuheben.

2. Dem Urteil des Bezirksgericht Meilen vom 17. Januar 2020 ist aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für die Gesuchsgegnerin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-14).

2. a) Die Gesuchsgegnerin führt in der Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2020 aus, das angefochtene Urteil sei am 20. Januar 2029 (recte: 2020) versandt worden und bei ihr am 23. Januar 2020 eingegangen. Mit Postaufgabe der Be-

schwerdeschrift am 3. Februar 2020 sei die Frist von zehn Tagen gewahrt (Urk. 15 S. 2, Formelles).

Entgegen diesen Ausführungen dokumentiert die Empfangsbestätigung der Post, dass D._____ das angefochtene Urteil am 21. Januar 2020 um 09:37:13 Uhr für die Gesuchsgegnerin in Empfang genommen hat (Urk. 11/2), weshalb im Folgenden vom Zustellungsdatum 21. Januar 2020 ausgegangen wird.

b) Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 10 S. 6 f. Dispositivziffer 7). Die die Gesuchsgegnerin betreffende Beschwerdefrist ist daher am 31. Januar 2020 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 3. Februar 2020 der Post übergebene Beschwerdeschrift ist daher verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach nicht einzutreten.

3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11/2, 15 und 17 sowie der Doppel der Urk. 18/2-6, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 11/2, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 371'840.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: am