Late Appeal Denied for Failure to Timely Request Written Judgment Explanation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to consider an appeal because it was filed late and without a written justification for the initial judgment. The appellate court reasoned that the appellant had 10 days from the deemed delivery of the judgment to request a written explanation, after which the judgment would be considered final and unappealable without such explanation. The judgment was deemed delivered on December 6, 2019, under a legal fiction because the appellant did not pick up the registered mail containing the judgment, and the appeal was filed on December 31, 2019, making it too late.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO; Late Appeal Denied for Failure to Timely Request Written Judgment Explanation: The appellate court reasoned that the appellant had 10 days from the deemed delivery of the judgment to request a written explanation, after which the judgment would be considered final and unappealable without such explanation. The judgment was deemed delivered on December 6, 2019, under a legal fiction because the appellant did not pick up the registered mail containing the judgment, and the appeal was filed on December 31, 2019, making it too late.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a prerequisite for appealing a decision, namely the need for a written reasoned decision.
Cited in relation to the consequence of not requesting a reasoned decision, which is considered a waiver of the right to appeal.
Applied to establish the deemed date of delivery of the court's decision when registered mail is not collected.
Cited to confirm that the suspension of deadlines does not apply in this specific case.
Cited in conjunction with Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO to confirm the non-applicability of the suspension of deadlines.
Cited in the context of calculating the expiry of the deadline for requesting a reasoned decision.
Cited in the context of calculating the expiry of the deadline for requesting a reasoned decision.
Cited to declare the appeal inadmissible because it was filed too late.
Cited to justify waiving the request for a response from the opposing party due to the evident inadmissibility of the appeal.
Cited to deny party compensation due to lack of relevant efforts in the appeal proceedings.
Cited as the basis for denying party compensation to the appellant due to their losing the case.
Cited as the court's duty to examine procedural prerequisites ex officio.
Cited to define the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
Cited to outline the admissibility and form requirements for an appeal in civil matters to the Federal Court.
Cited to outline the admissibility and form requirements for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Cited in conjunction with other provisions to define the admissibility and form requirements for an appeal to the Federal Court.
Cited to indicate that the rules regarding the running of time limits apply to appeals to the Federal Court.
Cited in relation to the possibility of issuing a decision without written reasons.
Cited in relation to the possibility of issuing a decision without written reasons.
Cited in relation to the possibility of issuing a decision without written reasons.
Cited to specify that a request must be made in writing.
Cited in conjunction with Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO and Art. 252 ff. ZPO to explain the procedure for opening a decision without written reasons.
Cited in conjunction with Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO and Art. 252 ff. ZPO to explain the procedure for opening a decision without written reasons.
Cited in conjunction with Art. 219 ZPO and Art. 252 ff. ZPO to explain the procedure for opening a decision without written reasons.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 15. Mai 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. November 2019 (EB190234-E)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 12. November 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil ZH (Zahlungsbefehl vom 25. April 2019) gestützt auf die Urteile des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. September 2016 und vom 11. Oktober 2017, die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. Oktober 2017, die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2016 und 6. Februar 2018, den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Oktober 2015 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom
22. Oktober 2018 für ausstehende Verfahrenskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'900.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 1 S. 1 ff.; Urk. 11 S. 2 = Urk. 6 S. 2).
1.2 Mit Eingabe vom 29. Dezember 2019 (Datum Poststempel: 31. Dezember 2019, eingegangen am 3. Januar 2020) äusserte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gegenüber der Vorinstanz, dass sie mit dem Urteil "niemals einverstanden" sei (Urk. 10).
1.3 Die Vorinstanz sandte diese Eingabe mit Schreiben vom 16. Januar 2020 an die Kammer weiter (hierorts eingegangen am 27. Januar 2020) mit der Mitteilung, diese Eingabe als Beschwerde zu interpretieren. Weiter bestätigte sie, dass bei ihr kein Gesuch um Begründung des Urteils vom 12. November 2019 eingegangen sei (Urk. 12). Mit gleichentags erfolgtem Schreiben teilte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin mit, dass sie ihre Eingabe als Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet habe (Urk. 9). Mit Schreiben vom
28. Januar 2020 teilte die Kammer der Gesuchsgegnerin den Eingang der Beschwerde mit (Urk. 13). Die Gesuchsgegnerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
2. Der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 29. Dezember 2019 kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob sie letztlich tatsächlich Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 12. November 2019 erheben oder bei der Vorinstanz lediglich ein Begehren um Begründung desselben stellen wollte (Urk. 10).
Diese Frage kann vorliegend offenbleiben, da ungeachtet von deren Beantwortung auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin nicht einzutreten ist. So prüft das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO).
3.1 Eine schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO): Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 252 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Gesuch ist schriftlich zu stellen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Dies hat die Vorinstanz korrekt angegeben (Urk. 11 S. 2, Dispositivziffer 6). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies dementsprechend als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Vorliegend fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, da das Urteil der Vorinstanz vom
12. November 2019 lediglich in unbegründeter Form vorliegt.
3.2 Schliesslich verlangt die Gesuchsgegnerin sinngemäss die Einleitung eines Strafverfahrens, indem sie Frau B._____ und C._____ wegen eigenmächtiger Entführung und "Abschleppens" ihrer Tochter D._____ anzeigt und eine Freiheitsstrafe verlangt (Urk. 10 S. 6). Die Anzeigepflicht setzt einen Tatverdacht voraus, wobei für Anzeigen von Gerichten ein qualifizierter Tatverdacht verlangt wird (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 167 N 4). Worin ein qualifizierter Tatverdacht zu erblicken ist, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar. Vielmehr scheint es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit mit Bezug zur Kindesschutzbehörde in Hinwil zu handeln. Geht die Gesuchsgegnerin von einem strafbaren Verhalten aus oder fühlt sie sich in ihrer Persönlichkeit verletzt, bleibt es ihr unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin solche bereits eingeleitet hat, da ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2019 ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft (z.H. Herrn E._____) vom 4. Dezember 2019 beigefügt ist (Urk. 10 S. 10). Damit ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten.
3.3 Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4.1 Zwar hätte die Vorinstanz die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom
29. Dezember 2019 mit Blick auf Art. 239 Abs. 2 ZPO wohl als Begehren um Begründung ihres Urteils vom 12. November 2019 entgegennehmen müssen. Von Weiterung kann aber abgesehen werden, da ein Begehren um Begründung offenkundig verspätet gestellt wurde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.2 Bis 180 Tage nach dem Versand kann über die öffentliche Suche der Schweizerischen Post im Internet eine Sendung verfolgt werden (sogenanntes "Track & Trace"; Urk. 14). Das unbegründete Urteil der Vorinstanz wurde an die Adresse der Gesuchsgegnerin "… [Adresse]" (vgl. auch den Absender der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 29. Dezember 2019, Umschlag zu Urk. 10) geschickt und mit der Sendungsnummer … der Schweizerischen Post übergeben (Urk. 14). Gemäss diesbezüglichem "Track & Trace" – Auszug wurde die eingeschriebene Sendung am 28. November 2019 von der Vorinstanz angemeldet und aufgegeben. Am 29. November 2019 wurde die Sendung gemäss Sendungsverfolgung zur Abholung avisiert, und zwar mit einer 7-tägigen Frist bis zum 6. Dezember 2019. Am 7. Dezember 2019 wurde die Sendung von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgesandt und dieser am 13. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 8; Urk. 14). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 wurde der Gesuchsgegnerin die Sendung per A-Post zur Kenntnisnahme geschickt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das Urteil am 6. Dezember 2019 als zugestellt gelte und mit genanntem Schreiben keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginne (Urk. 8).
4.3 Vorliegend greift die Zustellungsfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, wonach die Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, wenn die eingeschriebene Sendung – wie vorliegend (Urk. 14) – nicht abgeholt wird und der Adressat mit einer solchen rechnen musste. Letzteres ist bei einem hängigen Verfahren, also während des bestehenden Prozessrechts-
verhältnisses, in der Regel anzunehmen (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 138 N 8 f.). Am 30. September 2019 wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 12. November 2019 vorgeladen (Urk. 4). Diese Vorladung wurde der Gesuchsgegnerin am 14. Oktober 2019 persönlich zugestellt (Urk. 5). Demnach hatte sie Kenntnis vom Verfahren. Dies beanstandet sie nicht (Urk. 10 S. 1 ff.). Das Urteil wurde denn auch an dieselbe Adresse geschickt wie die Vorladung (Urk. 5; Urk. 8). Entsprechend gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, d.h. vorliegend am
6. Dezember 2019, als zugestellt. Demzufolge lief die 10-tägige, nicht erstreckbare Frist – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Fristenstillstand vorliegend nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 251 Abs. 1 lit. a ZPO) – zum Verlangen einer Begründung des Urteils am 16. Dezember 2019 ab (Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO; Urk. 11 S. 2). Die am 31. Dezember 2019 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergebene Eingabe der Gesuchsgegnerin ist somit verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
5.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten.
5.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 10). Ohnehin wäre ihr zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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